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  ~-= arbeitslosigkeit und arbeitslosenversicherung =-~



~-= Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung =-~ Kurzübersicht  Quellen: Bundesministerium für Arbeit, Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Industrie, Soziale Marktwirtschaft im Schaubild Universität Freiburg u.d.a., Landes Arbeitsämter    Die Bundesanstalt für Arbeit finanziert sich überwiegend aus: -Beiträgen -Mitteln, die im Umlageverfahren von Arbeitgebern bzw. Berufsgenossen-schaften aufgebracht werden.  Beitragspflichtig sind: -Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und Heimarbeiter) -Arbeitgeber.

 Beitragssatz: 1997 6,5% des Bruttolohns oder –gehalts  Beitragsbemessungsgrenze: -1997 - 8.200 DM west (monatliches Einkommen bis) -1997 - 7.100 DM ost       Arbeitsförderung   Ziel des Arbeitsförderungsgesetzes ist es, einen größtmöglichen Beschäftigungsstand zu erreichen. Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit ihren Arbeitsämtern setzt das Arbeitsförderungsgesetz in die Praxis um.   Die Bundesanstalt für Arbeit hat u.a.

folgende wesentlichen Aufgaben: 1. die Arbeits- und Berufsberatung, 2. die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, 3. Hilfen zur Verbesserung der Beschäftigungschancen, 4. sonstige Förderung der beruflichen Eingliederung, 5. soziale Hilfe bei Arbeitslosigkeit.

  Leistungen -für Arbeitslose -zur beruflichen Aus- und Weiterbildung -bei der Berufswahl -zur Förderung der Arbeitsaufnahme -bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen -bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungspl -zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit -zur beruflichen Rehabilitation -zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit     Individuelle Förderung der beruflichen Bildung   Darunter versteht man die individuelle Förderung der beruflichen -Ausbildung -Fortbildung -Umschulung Die BaA gewährt diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen und in unterschiedlicher Höhe. Arbeitgeber, die einen neuen, bisher arbeitslosen Mitarbeiter eingestellt haben, können Einarbeitungszuschüsse erhalten, wenn der neue Mitarbeiter seine volle Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erbringen kann.   Bei notwendiger Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme beträgt das Unterhaltsgeld: 67% des Nettoarbeitsentgelts (mit Kind) 60% ohne Kind   Trainingsmaßnahmen   ...Schulungen oder praktische Tätigkeiten, die dazu dienen sollen, die Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu verbessern.

Sie sind in ihrer Dauer aufgestaffelt, je nach der Art der Maßnahme von zwei bis acht, maximal zwölf Wochen.   -Eignungsfeststellung für eine bestimmte Tätigkeit: bis zu vier Wochen. -zur Unterstützung der Selbstsuche durch gezielte Beratung bis zu zwei Wochen. -zur Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und beruflichen Wiedereingliederung bis zu acht Wochen.     Förderung der Arbeitsaufnahme   ..

.Arbeitsplatzsuche... Das Arbeitsamt -zahlt Zuschüsse zu Bewerbungskosten (innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als 200 DM) -gewährt Zuschüsse oder Darlehen für Reise- oder Umzugskosten, wenn die neue Stelle auswärts liegt (dazu gehören die Kosten für notwendige Fahrten, Verpflegung und Übernachtungen sowie für den zweckmäßigsten Transport des Umzugsgutes), übernimmt die Kosten für eine notwendige Arbeitsausrüstung als Darlehen oder Zuschuß (für Arbeitskleidung bis zu 300 DM, für Arbeitsgerät höchstens 500 DM) -zahlt bis zu einem Jahr lang eine Trennungsbeihilfe bei Familientrennung, wobei sich die Höhe nach dem Bruttoarbeitsentgelt richtet -gewährt in besonderen Härtefällen eine Überbrückungsbeihilfe für den Zeitraum bis zur ersten Lohn- oder Gehaltszahlung als Darlehen oder Zuschuß (höchstens für einen Monat bis zu 1.000 DM) -zahlt für maximal zwei Jahre eine Eingliederungsbeihilfe an Arbeitgeber, die schwer vermittelbare Arbeitslose beruflich eingliedern, wobei die Höhe höchstens 50% des Arbeitsentgelts beträgt und sich danach richtet, wie schwer die vermittlungshemmenden Wettbewerbseinschränkungen des Arbeitnehmers sind (wird der Zuschuß für mehr als 6 Monate gewährt, soll er danach um mindestens 10%vermindert werden).




    Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz   Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld erhalten. Voraussetzung ist, daß sie zuvor mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Das Überbrückungsgeld entspricht dem vorher bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe und wird für i.d.

R. 26 Wochen gezahlt.   Ein Überbrückungsgeld können auch Arbeitnehmer erhalten, die vorher kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslo-senhilfe erhalten haben - vorausgesetzt, man hat zuvor zuvor -mindestens vier Wochen an einer ABM oder an einer Maßnahme der produktiven Arbeitsförderung Ost bzw. West teilgenommen, oder -mindestens vier Wochen strukturelles Kurzarbeitergeld bezogen.     Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit   Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen unbefristet einstellen, können maximal für die Dauer eines Jahres Lohnkostenzuschüsse in Höhe von höchstens 50 bis höchstens 70% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts erhalten.

          Arbeitslosengeld   ...Voraussetzung: man war in den vorausgegangenen drei Jahren für mindestens zwölf Monate beitragspflichtig beschäftigt   Beitragspflicht: -Arbeitszeiten von mindestens 15 Stunden in der Woche -Vergütung > 610 DM west 520 DM ost Höhe: 67 % des letzten Netto-Arbeitsentgeltes (mit Kind) 60 % ohne Kind Dauer: -bis zu zwölf Monate lang -für ältere Arbeitnehmer verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 32 Monate je nach Alter und der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung.   Anspruchsdauer:   Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Lebensalter und danach, wie lange man in den letzten 7 Jahren insgesamt beitragspflichtig beschäftigt waren.   Für Arbeitslose nach einer Beschäftigung von mindestens Monate   unter 42.

Lebensjahr 2 Jahren 12 ab 42. Lebensjahr 3 Jahren 18 ab 44. Lebensjahr 3 Jahren und 8 Monaten 22 ab 49. Lebensjahr 4 Jahren und 4 Monaten 26 ab 54. Lebensjahr 5 Jahren und 4 Monaten 32     Arbeitslosenhilfe   Arbeitslosenhilfe kann man beziehen, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate -entweder den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat -oder mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig gearbeitet hat -oder einen Ersatztatbestand erfüllt hat, z.B.

mindestens 150 Kalendertage Beamter war -oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat   Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, muß man -sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden -der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen -die Arbeitslosenhilfe beantragen und -bedürftig sein   Höhe: 57 % des letzten Netto-Arbeitsentgeltes (mit Kind) 50 % ohne Kind Dauer: -bei vorausgegangenem Arbeitslosengeld ohne zeitliche Begrenzung, längstens bis zum 65. Lebensjahr -Sie wird längstens ein Jahr bewilligt und kann anschließend erneut beantragt werden.                 Kurzarbeitergeld   Wenn Betriebe die Zahl der Arbeitsstunden vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit für die Ausfallstunden das sogenannte Kurzarbeitergeld.   Es wird durch den Betrieb ausgezahlt und wird auf Antrag vom Arbeitgeber oder Betriebsrat durch das zuständige Arbeitsamt erstattet.   Höhe: 67 % des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgeltes (mit Kind) 60 % ohne Kind     Konkursausfallgeld   Konkursausfallgeld wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist   Dauer: -für die letzten 3 Monate vor Konkurseröffnung   Höhe: Rückständiges Nettoentgelt (Sozialvers. Beiträge werden außerdem gezahlt     Winterausfallgeld   Dauer: ab der 151.

Ausfallstunde   Höhe: -67% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (mit Kind) -60% ohne Kind   Wintergeld   Zwischen dem 15. Dezember und dem letzten Kalendertag des Monats Februar und in der Schlechtwetterzeit: 2 DM (Ausgleich für witterungsbedingte Erschwernisse)         Lohnersatzleistungen in Prozent mit Kind ohne Kind Arbeitslosengeld 67 60 Kurzarbeitergeld 67 60 Arbeitslosenhilfe 57 53 Übergangsgeld 75 68 Unterhaltsgeld 67 60        

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