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3. Rechtsverhältnisse an Ersatzschulen   Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Träger der Ersatzschule, den Lehrern, den Schülern und den Erziehungsberechtigten sind durch das bürgerliche Gesetzbuch festgehalten und beruhen auf dem Privatrecht. Die Personalauswahl und die Personalhoheit über die Lehrer einer Ersatzschule liegt in den Händen des Trägers dieser Schule, was aus der Privatschulfreiheit resultiert. Der Träger schließt mit den angestellten Lehrern Arbeitsverträge ab. In diese Arbeitsverträge darf die staatliche Schulaufsicht grundsätzlich nicht eingreifen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, daß Rechtsstreitigkeiten zwischen Lehrer und Träger vom Arbeitsgericht entschieden werden.

Um allerdings in einer Ersatzschule unterrichten zu dürfen, muß man eine staatliche Unterrichtsgenehmigung vorweisen können. Diese wird erteilt, wenn weder Zweifel an der persönlichen noch an der fachlichen Fähigkeit bestehen. Außerdem muß ein Anstellungsvertrag, in dem die Gleichbehandlung des Lehrers gegenüber Kollegen im öffentlichen Dienst gewährleistet ist vorliegen. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, so kann dagegen mit Einspruch und ggf. mit Klage angegangen werden. Da hier eine Maßnahme der Schulaufsicht angegriffen wird, wird dieser Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht und nicht vor dem Arbeitsgericht verhandelt.

Da, wie schon gesagt, die Rechtsverhältnisse zwischen Schüler, Erziehungsberechtigten und Träger der Schule das BGB ist, besteht aufgrund der Vertragsfreiheit kein Anspruch auf Aufnahme in die Schule oder auf Abschluß eines Ausbildungs- oder Schulvertrages, obwohl an genehmigten und vorläufig erlaubten Ersatzschulen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Vertragsfreiheit bezieht sich auch auf die Inhalte eines Vertrages (z. B. Höhe des Schulgeldes, Kleiderordnung), die einzig Sache der Vertragspartner sind, jedoch nicht gegen die guten Sitten verstoßen dürfen, sonst wird der Vertrag nichtig. Desweiteren hat der Schulträger darauf zu achten, daß eine Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen nicht gefördert wird. Ist dies jedoch der Fall, so wäre ein solcher Vertrag gültig.

Die Schulaufsicht hat hier keine Eingriffsmöglichkeit. Auch die Beendigung eines Privatschulverhältnisses mit einem Schüler - etwa aus disziplinaren Gründen - ist Sache des Schulträgers und wird im Falle eines Einspruchs oder einer Klage vor dem Zivilgericht verhandelt, wie jeder Rechtsstreit über Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern. Das Schul- bzw. Ausbildungsverhälttnis hat die Rechtsform eines Dienstvertrages, der zwischen Schulträger und Schüler oder dessen gesetzlichen Vertreter geschlossen wird. Dasselbe gilt für die Rechtsbeziehung zwischen Schulträger und Lehrer. In dem Bereich, in dem der Ersatzschule öffentlich-rechtliche Befugnisse zukommen, hat die Ersatzschule die Funktion eines sog.

beliehenen Unternehmers. Dies ist der Fall bei der Vergabe von Qualifikationen (Zeugnisse, Prüfungsnoten). Das bedeutet, daß hier zwischen Schüler und Schulträger insoweit ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht, als für diese Belange die Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Schulen anzuwenden sind. Bei Streitigkeiten wird das Problem vor den Verwaltungsgerichten behandelt. Die übrigen Bestimmungen sind nur im Rahmen der Privatschulfreiheit verbindlich. Es sind also die Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung anzuwenden, soweit das die notwendige Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen gebietet.

Andernfalls kann der Schulträger abweichende Regelungen einführen, die jedoch der oberen Schulaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. Gleiches gilt für das Schulmitwirkungsgesetz, das auf genehmigten oder vorläufig erlaubten Ersatzschulen sinngemäße Anwendung findet.   4. Aufsicht über Erstatzschulen   Im folgenden Text fasse ich das Kapitel 7, Abschnitt 4 "Aufsicht über Ersatzschulen" aus dem Buch "Grundriß des Schulrecht in Nordrhein-Westfalen" von Christian Jülich, erschienen 1986 im Hermann Leuchterhand Verlag, S 126 - 128 zusammen.   Auch Ersatzschulen unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Sie wird unterteilt in Rechts- und Fachaufsicht.

Bei der Rechtsaufsicht, wird geprüft, ob die jeweilige Ersatzschule gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen geführt wird. Die Fachaufsicht bezieht sich dagegen auf die Überwachung der recht- und zweckmäßigen Wahrnehmung der schulischen Aufgaben. Der Umfang dieser Aufsicht ist jedoch gesetzlich nicht eindeutig geregelt. "Für eine nach Inhalt und Umfang in beiden Bereichen identische Aufsicht spräche [...




], daß an Ersatzschulen in betrachtlichem Umfang die Schulpflicht erfüllt wird."1 Andererseits muß auch das Prinzip der Privatschulfreiheit beachtet werden, denn die Schulaufsicht kann "nur die Gleichwertigkeit, nicht auch die Gleichartigkeit mit den öffentlichen Schulen erzwingen."1 So sollte zum Beispiel der Freiraum der Privatschule hinsichtlich der Wahl besonderer Inhalte, Formen und Methoden größer sein als bei staatlich geführten Schulen. Eine wichtige und gesetzlich festgelegte Aufgabe der Schulaufsicht ist es jedoch die Genehmigungsvorraussetzungen, aufgrund derer die Erlaubnis zum Träger einer Ersatzschule erteilt worden ist, zu überprüfen. So muß zum Beispiel eine vorläufige Erlaubnis oder Genehmigung zurückgenommen werden, wenn der Schulaufsicht Tatsachen bekannt werden, die einer vorläufigen Erlaubnis oder Genehmigung widersprochen hätten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schulträger wegen schweren Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist.

Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen, die ein "ordnungs- und sachgemäßes Führen der Schule in Übereinstimmung mit dem Genehmingungsbescheid [...]"1 fordert, ist die Schulaufsicht berechtigt, schriftliche Unterlagen, wie Klassenbücher oder Konferenzbeschlüsse einzusehen, sowie durch Unterrichtsbesuche das Unterrichtsgeschehen zu kontrollieren. Ferner hat die Schulaufsicht darauf zu achten, daß Prüfungen an Ersatzschulen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen abgehalten werden. Ein weiterer Einfluß der Schulaufsicht betrifft die personelle Ausstattung des Lehrkörpers, so benötigen Schulleiter und Lehrer eine Unterrichtsgenehmigung, die dann zurückgenommen werden kann, wenn Bedingungen vorliegen, die bei Lehrern an öffentlich-rechtlichen Schulen zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses führen würden.

Weiterhin bedarf die vorübergehende Schließung einer Ersatzschule der schulaufsichtlichen Genehmigung, während eine endgültige Schließung nur anzuzeigen, daß heißt der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen, ist. Diese Regelung ergibt sich aus dem privatrechtlichen Charakter der Ersatzschulen.  6. Ergänzungsschulen     Ergänzungsschulen sind, wie der Name schon sagt, Schulen, die das Angebot staatlicher Schulen ergänzen, er-weitern und in bestimmter Art und Weise ausdehnen. Zu dieser Art Privatschule gibt es keinerlei vergleichbare Schulform der uns bekannten öffentlichen Schulen, da Ergänzungsschulen unter anderem auch keiner staatlichen Genehmigung bedürfen. Bildungsinhalte und auch die Form der Lehrstoffvermittlung können von den konventionellen Methoden abweichen.

In Bezug auf diese Inhalte und Methoden haben sich Ergänzungs- schulen in der Vergangenheit schon als richtungsweisend gezeigt, da das neu Erprobte nach einiger Zeit auch in das öffentliche Schulwesen aufgenommen wurden. (Diese richtungsweisende Funktion konnten die Ergän-zungsschulen allerdings nicht mehr beibehalten, seit auch das öffentliche Schulwesen häufiger versucht, Neuerungen zu erproben.) Die Bildungsangebote an Ergänzungsschulen sind sehr variabel, Qualifikationen können jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt werden. ( Ergänzungsschule kann z.B. die Funktion der berufsbildenden Schule über-nehmen.

) Die Finanzierung erfolgt in der Regel durch private Träger. Die rechtlichen Belange sind hierbei durch einen Dienstvertrag mit Vertragsfreiheit abgedeckt. Was die Schulaufsicht angeht, sind die Pflichten von Ergänzungsschulen sehr gering, denn es muß nur für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesorgt werden. Im äußersten Fall kann eine Ergänzungsschule jedoch aufgrund von angezeigten Gesetzesübertretungen geschlossen werden.      8. Freie Unterrichtseinrichtungen, Privatunterricht     Bei diesen Einrichtungen spricht man eigentlich (im schulrechtlichen Sinne) gar nicht von Schulen, da es bei den freien Unterrichtseinrichtungen darum geht einige wenige Kenntnisse in bestimmten Bereichen zu erlan-gen.

Dieses findet in relativ geringen Zeiträumen statt und umfaßt nicht die Themen, die normalerweise in Schulen gelehrt werden (z.B. Kochkurse, Tanzschulen, Nachhilfe-Institute). Betrieben werden sie von Privatpersonen oder Vereinen, und fallen, sofern durch sie Gewinne erzielt werden, unter das Gewerberecht. Generell gelten für die freien Unterrichtseinrichtungen die allgemeinen Rechtsvorschriften. Die rechtliche Seite der "Unterrichtsbeziehung" ist durch einen Dienstvertrag abgesichert .

Eine Aufsicht muß nur soweit vorhanden sein, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist. Bei Beanstandungen z.B. der gesundheitlichen Verfassung eines Unterrichtenden etc. kann die Ordnungsbehörde oder die Gewerbeaufsicht entsprechende Maßnahmen gegen die jeweilige Einrichtung anordnen. Erhält eine Person Privatunterricht, geschieht dieses ebenfalls nur über einen gewissen Zeitraum unter indi- vidueller Betreuung.

Privatunterricht ist nicht mit Schule zu vergleichen, da er nicht so straff organisiert und auch nicht an einen festen Lehrplan gebunden ist. Für diese Form von Unterricht gilt ausschließlich das Privat-recht, bei Bezahlung des Unterrichtenden gilt die Gewerbeordnung.

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