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  Das gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren  GESETZESINITIATIVE   Gesetzesentwürfe werden von Bundestag, -rat und –Regierung gemacht. Gründe für Gesetzesentwürfe: öffentliche Diskussionen (z.B. Rechtsextremismus) Regierungsprogramm EU-Richtlinien Politische Umwälzungen (z.B. deutsche Einheit)   à Referatsleitung des zuständigen Ministeriums arbeit Gesetzesentwürfe aus   GESETZESENTWURF DER BUNDESREGIERUNG   werden Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt dieser nimmt innerhalb 6 Wochen dazu Stellung (kann auf 9 Wochen verlängert werden oder bei Eilanträgen auf 3 Wo.

verkürzt werden)   à werden in Bundestag eingebracht   GESETZESENTWURF DES BUNDESTAGES   Entwürfe direkt aus Bundestag (auch von Opposition) „verkappte Regierungsentwürfe“ : eilige Gesetzesanträge werden nicht von Regierung, sondern von der Mehrheitsfraktion im Bundestag eingebracht à weg über Bundesrat erspart   GESETZESENTWURF DES BUNDESRATS   einzelne Länder können Gesetzesentwürfe nicht alleine einbringen nur vom gesamten Bundesrat im Ganzen (macht ein Land einen Vorschlag, müssen erst die anderen zustimmen) à Gesetzesentwurf wird der Bundesregierung zugeleitet à an Bundestag weitergeleitet (Zeitraum von 6 Wochen)   3 LESUNGEN IM BUNDESTAG   alle Gesetzesentwürfe landen erst mal im Bundestag   1. Lesung   dient der Darstellung der unterschiedlichen politischen Positionen und der Information der Öffentlichkeit durch Medien à endet mit der Überweisung des Gesetzesentwurfes an einen Bundestagsausschuss bei unumstrittenen Entwürfen: bei 2/3-Mehrheit: à 2. Lesung direkt anschließend   2. Lesung   frühestens 2 Tage nach der Verteilung des Abschlussberichts des Bundestagsausschusses (Zeitraum kann mir 2/3-Mehrheit verkürzt werden) es wird über evtl. Änderungsvorschläge von: Ausschuss, Abgeordneten oder Fraktionen abgestimmt Sollten alle Fraktionen gegen Gesetzt sein, kann direkt zur Schlussabstimmung übergegangen werden, wo der Gesetzesvorschlag mit der erforderlichen Mehrheit abgelehnt werden kann   Falls nicht abgelehnt:   3. Lesung   direkt nach der 2.

Lesung (falls keine Änderungsvorschläge angenommen, sonst 2 Tage Frist) dient dazu, die beabsichtigte Stimmabgabe der Parteien vor Schlussabstimmung zu begründen und die Öffentlichkeit von der eigenen Meinung zu informieren   Schlussabstimmung   falls Gesetzesentwurf angenommen: von Bundestagspräsident (Thierse) dem Bundesrat vorgelegt falls abgelehnt: Gesetzesinitiative gescheitert     BERATUNGEN IM BUNDESRAT   Der Bundesrat kann gegen den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesvorschlag Einspruch erheben.   Es gibt grundsätzlich zwei Typen von Gesetzen: Zustimmungs- und Einspruchsgesetze. Hat der Bundesrat keine Einwände gegen den Gesetzesentwurf (egal welchen Typs), so wird es endgültig verabschiedet.   Falls er jedoch Einwände hat, wird der Vermittlungsausschuss einberufen:   Gremium aus Bundestag – und Rat, hat 32 Mitglieder, Sitzungen sind nicht öffentlich, Sitzungsprotokolle sind erst 2 Wahlperioden später (also frühestens nach 5 Jahren) zugänglich: Grund: Kompromisse sollen ohne Druck der Parteien und Bundesländer gefunden werden   ZUSTIMMUNGSGESETZE   bedürfen laut GG der Zustimmung des Bundesrates (z.B. bei Grundgesetzänderungen) wenn der Bundesrat den evtl.

Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses zustimmt, wird das Gesetz verabschiedet verweigert der Bundesrat den evtl. Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschuss die Zustimmung, so ist die Gesetzesinitiative endgültig gescheitert   EINSPRUCHSGESETZE   häufiger als Zustimmungsgesetze stimmt der Bundesrat den evtl. Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses zu, wird das Gesetz endgültig verabschiedet (wie bei den Zustimmungsgesetzen) stimmt der Bundesrat den Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses nicht zu, kann der Bundestag den Einspruch des Bundesrat überstimmen     Ist ein Gesetz endgültig verabschiedet, fertigt es der Bundespräsident aus. Dabei wird es vom Bundespräsidenten, -kanzler und den jeweiligen -ministern unterzeichnet. Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt publik gemacht.   Während des gesamten Vorgangs kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden (von jedem Bürger) und die Rechtmäßigkeit der Gesetzesvorlage geprüft werden.


    Anmerkungen:   © Sven Hauberg, mail@sven-hauberg.de, www.sven-hauberg.de Benotung: 13 Pt (=Note 1-)

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