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  Erbrecht



Erbrecht:   Grundbegriffe: Das Erben (im objektiven Sinne) regelt, wer als „Rechtsnachfolger“ den Nachlaß (dir Erbschaft, Verlassenschaft), d. h. die Rechhte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen (= Erblassers), übernimmt.   Das Erben (im subjektiven Sinne) ist das Recht des Erben auf den Nachlaß. Der Erbe ist Gesamtsrechtsnachfolger im Bezug auf alle Rechte und alle Verbindlichkeiten: entweder für die ganze Erbschaft (als Universalerbe) oder für einen Bruchteil, z. B.

ein Drittel (als Miterbe). Der Vermächtnisnehmer als Einzelrechtsnachfolger erhält nur einzelne Sachen aus der Erbschaft, z. B. einen Teppich.   Berufung zur Erbschaft   Um Erbe zu werden, muß eine Person durch einen der drei folgenden Rechtsgründe (Titel) berufen sein: 1.) Erbvertrag 2.

) Letztwillige Erklärung (Verfügung) 3.) Gesetz   Erbvertrag   Ein Erbvertrag ist nur zwischen Ehegatten (und Verlobten), und zwar in Form eines Notariatsaktes, über höchstens drei Viertel des reinen Vermögens möglich. Widerruf eines Erbvertrages kann nur einvernehmlich wieder in Form eines Notariatsaktes erfolgen.   Letztwillige Erklärung (Verfügung)   Die letztwillige Verfügung heißt Testament, wenn sie die Einsetzung eines oder mehrer Erben enthällt.   Arten von Testamenten: 1.) Eigenhändiges Privattestament 2.

) Fremdhändiges Privattestament 3.) Öffentliches Testament   Testamentszeugen können sein: über 18jährige, die voll wahrnehmungsfähig sind, die Sprache des Erblassers verstehen und im Testament nicht bedacht noch mit Bedachten verwandt, verschwägert oder bei ihnen bedienstet sind. Obwohl ein Privattestament voll gültig ist, erscheint es doch ratsam, bei Abfassung einen Notar oder das Gericht zu Rate ziehen. Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist jederzeit möglich: entweder in derselben Form oder durch Vernichtung des ursprünglichen Dohuments (z. B. Zerreißen).

  Gesetz   Das Gesetz bestimmt, wer Erbe sein soll, wenn durch Erbvertrag oder Testament nicht oder nur zu einem Teil über die Erbschaft verfügt wurde. Es erben Blutsverwante, Ehegatten aus aufrechter Ehe und Wahlkinder nach folgender Ordnung:   1.Linie: Eheliche und uneheliche Nachkommen des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw. 2.Linie: seine Eltern und deren Nachkommen des Erblassers, also (Voll- und Halb-)geschwister des Erblassers und deren Nachkommen (dessen Nichten, Neffen usw.) 3.

Linie: seine Großeltern und deren Nachkommen, also blutsverwandte Onkel und Tanten des Erblassers und deren Nachkommen (z. B. dessen Cousinen) 4.Linie seine Urgroßeltern   Dabei gilt: - Die nähere Linie schließt die fernere aus. - Lebende schließen ihre eigenen Nachkommen aus. - Gleichnahe Verwandte (z.

B. Neffen einer „Erbtante“) erben zu gleichen Teilen. - Vorverstorbene, die zur Erbschaft berufen gewesen wären, werden durch ihre Nachkommen vertreten. Ehegatten aus aufrechter Ehe erben - neben der 1.Linie 1/3 der Erbschaft - neben der 2.Linie und Großeltern 2/3 - sonst die ganze Sind nach keinem der drei Titel (Vertrag, Testament, Gesetz) Erben vorhanden, fällt die Erbschaft an den Bund.

  1. Bsp.:   Der verwitwete Erblasser E stirbt. Dann bekommt sein Kind A die Hälfte, die beiden Enkel von seinem vorverstorbenen Kind B je ¼. Wenn diese drei die Erbschaft ausschlagen, gelten die Angaben in den Klammern: Der Vater bekommt 1/2, die beiden Geschwister des Erblassers H und I representieren ihre vorverstorbene Mutter G und bekommt daher je 1/4, K als Sohn von F aus erster Ehe (daher Halbbruder zum Erblasser) wird durch seinen Vater vom Erbrecht ausgeschlossen und erhält nichts.   2.

Bsp.:   Neben den Kindern (die Enkel B und C representieren die vorverstorbene Tochter A!) erhält die Gattin 1/3.   Pflichtteilsrecht   Wenn kein Enterbungsgrund vorliegt, muß Nachkommen, Eltern und Großeltern sowie dem Ehegatten als „Noterben“ ein Pflichtteil aus der Erbschaft gesichert sein (z. B. auch in Form eines Vermächtnisses). Er beträgt für Nachkommen und den Ehegatten die Hälfte, für Vorfahren 1/3 dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.

Noterben sind nicht Erben, sondern haben - ähnlich den Vermächtnisnehmern - eine Geldforderung gegen den Erben.   Enterbungsgründe sind: 1. Verbrechen gegen den Erblasser, 2. gröbliche Vernachlässigung der aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber, 3. ihn in der Not hilflos zu lassen, 4. mindestens 20jährige Freiheitsstrafe, 5.




beharrlicher Verstoß gegen die öffentliche Sittlichkeit, 6. den Erblasser durch Zwang oder Betrug zur Testamentserrichtung veranlaßt haben.   Der Ehepartner hat außerdem bis zur Wiederverheiratung Anspruch darauf, daß ihm der allenfalls fehlende Unterhalt aus der Erbschaft geleistet wird.   3.Bsp.:   E hat durch Testament seinen Freund Franz zum Universalerben eingesetzt.

Dann haben die Gattin und der Vater von E einen Pflichtanspruch (die gesetzlichen Erbteile sind in Klammern angegeben). Der Freund kann also nur 11/18 bekommen. Der Bruder B hat zwar ein gesetzliches Erbrecht, aber keinen Pflichtteilsanspruch!   Verfahren zur erlangung der Erbschaft   Mit dem Tode des Erblassers entsteht das Recht auf die Erbschaft. Schon vorher kann der künftige Erbe darauf verzichten. Nach dem Tode des Erblassers kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Wenn er sie annehmen will, muß er vor dem Bezirksgericht eine Erbserklärung abgeben.

- die unbedingte macht ihn für alle Verbindlichkeiten der Erbschaft haftbar (auch aus dem eigenen vermögen!) - die bedingte beschränkt seine Haftung auf den in einem Inventar festgelegten Wert der Erbschaft Nach der Verlassenschaftsabhandlung übergibt das Gericht die Erbschaft dem Erben durch Einantwortung.     Sachenrecht:   Einteilung der Sachen:   Die nachstehende Einteilung der Sachen muß getroffen werden, weil die rechtliche Behandlung der Sachen verschieden ist. Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen z. B. müssen regelmäßig im Grundbuch eingetragen werden. Ein Mietvertrag kann nur über eine unverbrauchbare Sache geschlossen werden, ein Darlehensvertrag nur über eine vertretbare Sache.

  Sachen   bewegliche - unbewegliche: Bewegliche sachen können ohne Schaden an einen anderen Ort gebracht werden, z. B. Bücher, Nahrungsmittel, Rechte, Forderungen. Unbewegliche Sachen nicht, z. B. Grundstücke und mit solchen verbundens Zubehör und Rechte (z.

B. eine Dienstbarkeit).   vertretbare - unvertretbare: Vertretbare Sachen können jederzeit durch Sachen gleicher Art ersetzt werden, z. B. Ziegel, Schuhe. Unvertretbare Sachen sind nicht austauschbar, z.

B. Kunstwerke, Gebäude.   verbrauchbare - unverbrauchbare: Verbrauchbare Sachen sind zum Verbrauch bestimmt, z. B. Lebensmittel; unverbrauchbare Sachen ZUM Gebrauch, z. B.

Möbel, Kleidung, Gebäude.   Hauptsachen - Nebensachen: Nebensachen sind solche, die nicht Teil der Hauptsache, aber einer solchen als Zubehör zugeordnet sind, z. B. Viehbestand und Maschinenpark eines Gutshofes, Autozubehör (z. B. Werkzeug, Reserverad).

  Inhabung - Besitz - Eigentum   Je nach der Beziehung einer Person zu seiner Sache unterscheidet man zwischen: a) dem Inhaber b) dem Besitzer und c) dem Eigentümer einer Sache   Inhaber   Wer eine Sache bloß hat und bereit ist, diese jederzeit an den Berechtigten herauszugeben, z. B. redlicher Finder, Verwahrer, wird als Inhaber bezeichnet. Der Inhaber hat keinen Willen, die Sache für sich zu behalten, d. h. er hat keinen Besitzwillen.

  Besitzer   Besitzer ist, wer eine Sache hat mit dem Willen, sie als eigene zu haben. Entscheidend ist hier der Besitzwille. Arten des Besitzes: - rechtmäßiger - unrechtmäßiger Besitz Der rechtmäßige Besitzer hat einen Teil, z. B. Kauf, Tausch, Schenkung, der unrechtmäßige Besitzer hat keinen Titel. - redlicher - unredlicher Besitzer Der redliche Besitzer glaubt einen Titel zu haben, dem unredlichen Besitzer fehlt der gute glaube.

- echter - unechter Besitzer Echter Besitzer ist jeder, der die Sache nicht durch gewalt, List (Betrug) oder aufgrund einer Bittleihe) erworben hat.     Eigentümer     Eigentümer ist derjenige, der aufgrund eines Rechtstitels ein Vollrecht an einer Sache hat. Er kann mit der Sache im Rahmen der Gesetze nach Belieben verfahren und andere davon ausschließen.   Das Eigentumsrecht darf nur so ausgeübt werden, daß damit nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird. Außerdem ist - besonders im Sozialstaat - auch die Verfügung über das Eigentum vielfach beschränkt.   Man unterscheidet zwischen Beschränkungen des Eigentums im öffentlichen Interesse, z.

B. Bauvorschriften, Naturschutz, und im privaten Interesse, z. B. Beschränkungen zugunsten von Anrainern in Form von Verboten wegen Belästigung durch Geräusche, Geruch, Abwässer u. a.; Veräußerungs- und Belastungsverbote.

  Arten des Eigentums   Man unterscheidet zwischen - Alleineigentum: Eine einzige Person ist Eigentümer einer Sache. - Miteigentum: Mehrere Personen haben Eigentum zu bestimmten Bruchteilen (also nur nach ideellen Anteilen, nicht nach einzelnen realen Teilen!). - Gesammthandeigentum: Im Gegensatz zum Miteigentum darf beim Gesamthandeigentum keiner der Miteigentümer allein über seinen Anteil verfügen, sondern es müssen alle Miteigentümer gemeinschaftlich handeln.   Der Erwerb des Eigentums   1.) Derivativer (abgeleiteter) Eigentumserwerb 2.) Orginärer (ursprünglicher) Eigentumserwerb     1.

) Derivativer (abgeleiteter) Eigentumserwerb   Derivativer (abgeleiteter) Eigentumserwerb liegt vor, wenn das Eigentum von einem Vormann übernommen wurde. Man erwirbt nur so viel, wie der Vormann innehatte, weil niemand mehr Recht übertragen kann, als er selbst besetzt. Beispiel: Beim Kauf eines Grundstücks bleibt eine im Grundbuch verzeichnete Hypothek bestehen. Sie belastet nunmehr den Erwerber. Bei beweglichen Sachen wird das Eigentum dadurch weitergegeben, daß der Eigentümer seine Sache seinem Nachfolger mit dem Willen übergibt (die Übergabe bezeichnet man als „Erwerbungsart“), diesem das Eigentum zu verschaffen. Rechtsgrund (Titel) für den erwerb sind vor allem Rechtsgeschäfte (z.



B. Schenkung, Kauf, Vermächtnis) oder das Gesetz (z. B. gesetzliches Erbrecht). Bei unbeweglichen Sachen wird das Eigentum durch Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch (übertragen. Grundlage für die Eintragung bildet ein gültiger Rechtsteil, z.

B. ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag.    2.) Orginärer (ursprünglicher) Eigentumserwerb   Orginärer (ursprünglicher) Eigentumserwerb liegt vor, wenn Eigentum ohne Ableitung von einem Vormann aufgrund des Gesetzes (dieses wird hier als Titel bezeichnet) erworben wird. Die wichtigsten Fälle sind: - Zueignung herrenloser oder freistehender Sachen. - Fund und Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Ausnahmslos muß jede gefundene Sache ihrem Eigentümer zurückgegeben werden. Anzeigepflicht bei der Behörde besteht erst ab einem Wert von S 400,-. Der Finder hat nach einem Jahr ein Benützungsrecht, nach 3 Jahren erwirbt er Eigentum. Der Finderlohn beträgt 10% bis zu einem Wert von 20.000,-, vom übersteigenden Betrag nur 5%. Nicht als verlohren gelten: in der Wohnung, bei Freunden, in Verkehrsmitteln, öffentlichen Lokalen vergessene oder verlegte Sachen.

- Schatzfund: Entdecker und Grundeigentümer erwerben je zur Hälfte Eigentum. - Gutgläubiger, entgeltlicher Erwerb auch vom Nichtberechtigten verschafft Eigentum, wenn er erfolgte: a.) bei einer öffentlichen Versteigerung oder b.) von einem zu diesem Geschäft befugten Gewerbsmann oder c.) von jemandem, dem der Eigentümer die Sache anvertraut hat Dies gilt in den Fällen a) und b) sogar für gestohlene oder veruntreute Sachen. - Ersitzung: Sie ist Erwerb des Eigentums durch besonders qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit, man unterscheidet - die kurze: Der rechtmäßige, redliche und echte Besitzer einer Sache erwirbt nach Ablauf der Ersitzungszeit Eigentum.

Die Ersitzungszeit beträgt bei beweglichen Sachen 3 Jahre, bei unbeweglichen 30 Jahre. - die lange: Der nicht regelmäßige, aber redliche und echte Besitzer erwirbt nach 30 Jahren Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen.             Das Grundbuch:   Rechte und techtsverhältnisse, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen, sind aus dem Grundbuch ersichtlich. Es besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Es wird bei den Bezirksgerichten geführt. Jerdermann kann Einsicht nehmen und sich auf die Eintragungen verlassen.

  Für jede Katastralgemeinde besteht ein Hauptbuch. Darin ist für jeden Grundbuchkörper eine Einlage mit drei Blättern vorhanden: - Gutbestandsblatt (A-Blatt), das die Einlagezahl (EZ), die Bezeichnung - z. B. „Oberpichlgut“, Kulturgattung - z. B. „Wald“, die zur Liegenschaft gehörigen Grundstücke und die mit dem Eigentum verbundenen Berechtigungen (Dienstbarkeiten in herrschender Stellung) enthält.

- Eigentumsblatt (B-Blatt), in dem der oder die Eigentümer, ihre Anteile und etwaige persönliche Beschränkungen, z. B. Minderjährigkeit, Bestellung einer Sachwalterschaft, Konkurseröffnung angeführt sind. - Lastenblatt (C-Blatt), in das Belastungen, z. B. Pfandrechte, Servituten in dienender Stellung, eingetragen werden.

Es gibt: a) Einverleibungen (unbedingte Eintragungen), z. B. Eigentumsrecht des X im B-Blatt, Pfandrecht für eine Forderung des Y im C-Blatt. b) Vormerkungen (befristet bedingte Eintragungen), z. B. Eigentumsrecht, das aber gelöscht wird, wenn nicht innerhalb einer festgesetzten Frist die sogenannte Rechtfertigung, das ist der Nachweis der endgültigen Berechtigung oder die Ergänzung einer notwendigen Förmlichkeit, erbracht wird.

c) Anmerkungen über rechtlich bedeutsame Umstände, z. B. Klagsanmerkung, Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung. d) Ersichtlichmachung bestimmter Hinweise, z. B. eine Dienstbarkeit beim herrschenden Grundstück.

  Wer ein Recht ganz oder teilweise aufgibt (bücherlicher Vormann), muß eine ausdrückliche, beglaubigt unterfertigte Willenserklärung (Aufsandungserklärung) abgeben.   Im Grundbuch herrscht das Prinzip der Rangordnung: Ein früheres Recht geht dem späteren vor. Der Rang richtet sich nach der Urzeit des Einlangens einer Eingabe beim Grundbuchgericht.   Mit einem Rangordnungsbeschluß kann man sich für dei Dauer seiner Wirksamkeit den Rang für eine Einverleibung wahren.   Die Grundbücher wurden früher handschriftlich geführt, nunmehr sind sie auf elektronische Datenverarbeitung umgestellt worden.   Der Eigentumsvorbehalt   Ein Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn der Veräußerer die Sache mit der Bedingung übergibt, daß der erwerber erst zu einem späteren Zeitpunkt das Eigentum an ihr erhält, und zwar nach Erfüllung vorgesehener Vertragsbedingungen, z.



B. Zahlung aller Raten bei Ratenkauf.   Schutz des Eigentums   Der Eigentümer kann von jedermann, der die Sache unrechtmäßig besitzt, durch Klage die Herausgabe der Sache und Unterlassung weiterer Störungen verlangen.   Endigung des Eigentums   Das Eigentum endigt durch - Erwerb durch einen anderen - Preisgabe - Untergang der Sache   Das Pfandrecht   Das Pfandrecht ist das Recht eines Gläubigers, sich aus einer Sache schadlos zu halten, wenn seine Forderung zur bestimmten Zeit vom Schuldner nicht erfüllt wird.   Das Pfandrecht ist ein „akzessorisches“ Recht, d. h.

es kann nicht für sich allein bestehen, sondern es gehört zu der Forderung, zu deren Sicherung es bestellt wurde. Wenn die Forderung erlischt, erlischt regelmäßig auch das Pfandrecht.   Eine bewegliche Sache, die als Pfand gegeben wird, heißt: Faust-(Hand-)Pfand, das Pfandrecht an einer Liegenschaft: Hypothek. Auch Rechte (z. B. eine Forderung) könnte verpfändet werden.

Wenn das Pfandrecht selbst verpfändet wird, entsteht ein Afterpfandrecht. Der Pfandnehmer darf die Pfandsache im Zweifel nicht benützen, er muß sie sorgfältig verwahren.   Begründung des Pfandrechtes   Das Pfandrecht wird begründet durch - Rechtsgeschäft: Der Titel ist ein Pfandvertrag oder eine letztwillige Verfügung. Die Erwerbungsart ist beim Faustpfand die Übergabe, dei der Hypothek die Einverleibung im Grundbuch; beim Pfand an Forderungen - meist Übergabe von Berechtigungspapieren (z. B. Lagerschein, Sparbuch).

- Gesetz (gesetzliches Pfandrecht): Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Pfandrecht erfüllt sind, ist das Pfandrecht entstanden. Beispiel: Der Bestandgeber (z. B. Vermieter) hat wegen rückständigen Zinses ein gesetzliches Pfandrecht an den Sachen des Bestandnehmers (z. B. Mieters), sobald die Sachen eingebracht sind.

- Richterspruch: Im Exekutionsverfahren werden Sachen gerichtlich gepfändet.   Die Rangordnung   Grundsätzlich geht das ältere dem jüngeren Pfandrecht vor, so daß nach Versteigerung der Pfandsache aus dem Versteigerungserlös zuerst der erste Gläubiger möglichst die volle Befriedigung erhält. Wenn etwas übrig bleibt, kommt der zweite zum Zuge usw., bis entweder der Erlös aufgebracht ist (dann haftet der Schuldner weiter persönlich) oder alle Gläubiger befriedigt sind. Ein Überschuß fällt an den Schuldner.   Besonders im Handelsrecht gibt es Fälle der Umkehrung der Rangordnung bei den gesetzlichen Pfandrechten des Spediteurs, Frachtführers und Kommissionärs.

  Verwertung des Pfandes   Die Verwertung der Pfandsachen kann nur durch gerichtliche Exekution erfolgen (anders im Handelsrecht). Ungültig sind Vereinbarungen, daß der Pfandgläubiger die Sache behalten oder veräußern darf.   Im Insolvenzverfahren haben Pfandgläubiger ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus der Pfandsache (Absonderungsrecht): Nur mit einem unbeglichenem Rest sind die Massengläubiger.     Andere dingliche rechte   Dienstbarkeiten (Servituten) und Reallasten   Der Eigentümer einer (meist unbeweglichen) Sache ist zugunsten eines Berechtigten - bei der Dienstbarkeit zu einer Duldung oder Unterlassung - bei der Reallast zu einer Leistung verpflichtet   Beispiele für Dienstbarkeiten: Wegerechte, Nutzung (Fruchtgenuß), Wohnungsrecht. Beispiele für Reallast: Ausgedinge.   Baurecht   Auf Grundstücken kann für mindestens 10 und höchstens 100 Jahre das Recht begründet werden, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben.

Bei Bedingung erwirbt der Grundeigentümer das Bauwerk, muß aber den Bauberechtigten teilweise entschädigen.   Wohnungseigentum   Miteigentümer (aber nur Einzelpersonen oder hegatten) einer Liegenschaft können an einzelnen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten ein ausschließliches Verfügungs- und Nutzungsrecht, das Wohnungseigentum, erwerben   Im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz wird die Tätigkeit gemeinnütziger Bauvereinigungen geregelt: Sie können in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft errichtet werden. Ihre Aufgabe besteht in der Errichtung und Verwaltung von Wohnungen bis höchstens 150 m², von Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen und von Heimen und in der Vornahme von Sanierungen größeren Umfangs an Wohngebäuden. Die Benützer (in Form eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages).        

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