Gesetz zum schutz vor sch"dlichen umwelteinwirkungen durch
Gesetz zum Schutz vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Ger“usche, Erschtterungen und “hnliche Vorg“nge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Vom 15. M“rz 1974 (BGBl. S. 721, 1193)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. S.
880)
(Stand: 02/94)
Inhaltsbersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
_ 1 Zweck des Gesetzes
_ 2 Geltungsbereich
_ 3 Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil
Errichtung und Betrieb von Anlagen
Erster Abschnitt
Genehmigungsbedrftige Anlagen
_ 4 Genehmigung
_ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedrftiger
Anlagen
_ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
_ 7 Rechtsverordnungen ber Anforderungen an
genehmigungsbedrftige Anlagen
_ 8 Teilgenehmigung
_ 9 Vorbescheid
_ 10 Genehmigungsverfahren
_ 10a Verwaltungshilfe
_ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und
Vorbescheid
_ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
_ 13 Genehmigung und andere beh”rdliche Entscheidungen
_ 14 Ausschluá von privatrechtlichen Abwehransprchen
_ 15 Wesentliche nderung genehmigungsbedrftiger
Anlagen
_ 15a Zulassung vorzeitigen Beginns
_ 16 Mitteilungs- und Anzeigepflicht
_ 17 Nachtr“gliche Anordnungen
_ 18 Erl”schen der Genehmigung
_ 19 Vereinfachtes Verfahren
_ 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung
_ 21 Widerruf der Genehmigung
Zweiter Abschnitt
Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen
_ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger
Anlagen
_ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit
und den Betrieb nicht genehmigungsbedrftiger
Anlagen
_ 24 Anordnungen im Einzelfall
_ 25 Untersagung
Dritter Abschnitt
Ermittlung von Emissionen und Immissionen,
sicherheitstechnische Prfungen,
Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit
_ 26 Messungen aus besonderem Anlaá
_ 27 Emissionserkl“rung
_ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei
genehmigungsbedrftigen Anlagen
_ 29 Kontinuierliche Messungen
_ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prfungen
_ 30 Kosten der Messungen
und sicherheitstechnischen Prfungen
_ 31 Auskunft ber ermittelte Emissionen und Immissionen
_ 31a Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit
Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,
Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
_ 32 Beschaffenheit von Anlagen
_ 33 Bauartzulassung
_ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen
und Schmierstoffen
_ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
_ 36 Ausfuhr
_ 37 Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
und Beschlssen der Europ“ischen Gemeinschaften
Vierter Teil
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen,
Bau und nderung von Straáen und Schienenwegen
_ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
_ 39 Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
und Beschlssen der Europ“ischen Gemeinschaften
_ 40 Verkehrsbeschr“nkungen
_ 41 Straáen und Schienenwege
_ 42 Entsch“digung fr Schallschutzmaánahmen
_ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
Fnfter Teil
šberwachung der Luftverunreinigung
im Bundesgebiet, Luftreinhaltepl“ne
und L“rmminderungspl“ne
_ 44 Untersuchungsgebiete
_ 45 Verfahren der Messung und Auswertung
_ 46 Emissionskataster
_ 47 Luftreinhaltepl“ne
_ 47a L“rmminderungspl“ne
Sechster Teil
Gemeinsame Vorschriften
_ 48 Verwaltungsvorschriften
_ 48a Erfllung von Beschlssen der
Europ“ischen Gemeinschaften
_ 49 Schutz bestimmter Gebiete
_ 50 Planung
_ 51 Anh”rung beteiligter Kreise
_ 51a St”rfall-Kommission
_ 51b Sicherstellung der Zustellungsm”glichkeit
_ 52 šberwachung
_ 52a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
_ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten fr
Immissionsschutz
_ 54 Aufgaben
_ 55 Pflichten des Betreibers
_ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
_ 57 Vortragsrecht
_ 58 Benachteiligungsverbot, Kndigungsschutz
_ 58a Bestellung eines St”rfallbeauftragten
_ 58b Aufgaben des St”rfallbeauftragten
_ 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenber
dem St”rfallbeauftragten
_ 58d Verbot der Benachteiligung des St”rfallbeauftragten,
Kndigungsschutz
_ 59 Zust“ndigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
_ 60 Ausnahmen fr Anlagen der Landesverteidigung
_ 61 Bericht der Bundesregierung
_ 62 Ordnungswidrigkeiten
__ 63 (weggefallen)
bis 65
Siebenter Teil
Schluávorschriften
_ 66 Fortgeltung von Vorschriften
_ 67 šbergangsvorschrift
_ 67a šberleitungsregelung aus Anlaá der Herstellung der Einheit
Deutschlands
__ 68 (nderung von Rechtsvorschriften,
bis 72 šberleitung von Verweisungen,
Aufhebung von Vorschriften)
_ 73 Berlin-Klausel
_ 74 (Inkrafttreten)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
_ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosph“re sowie Kultur- und sonstige Sachgter vor sch“dlichen
Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedrftige Anlagen
handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
Bel“stigungen, die auf andere Weise herbeigefhrt werden, zu schtzen und dem
Entstehen sch“dlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
_ 2 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fr
1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einfhren von Anlagen, Brennstoffen
und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maágabe der __
32 bis 37,
3. die Beschaffenheit, die Ausrstung, den Betrieb und die Prfung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anh“ngern und von Schienen-, Luft- und
Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmk”rpern und schwimmenden Anlagen nach
Maágabe der __ 38 bis 40 und
4. den Bau ”ffentlicher Straáen sowie von Eisenbahnen und Straáenbahnen nach
Maágabe der __ 41 bis 43.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht fr Flugpl“tze und fr
Anlagen, Ger“te, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive
Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren
der Kernenergie und der sch“dlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.
Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des
Bundes und der L“nder zum Schutz der Gew“sser etwas anderes ergibt.
_ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Sch“dliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen,
die nach Art, Ausmaá oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile
oder erhebliche Bel“stigungen fr die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
herbeizufhren.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosph“re sowie Kultur- und sonstige
Sachgter einwirkende Luftverunreinigungen, Ger“usche, Erschtterungen, Licht,
W“rme, Strahlen und “hnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden
Luftverunreinigungen, Ger“usche, Erschtterungen, Licht, W“rme, Strahlen und
“hnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Ver“nderungen der
natrlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruá, Staub,
Gase, Aerosole, D“mpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Betriebsst“tten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2. Maschinen, Ger“te und sonstige ortsver“nderliche technische Einrichtungen
sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des _ 38 unterliegen, und
3. Grundstcke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten
durchgefhrt werden, die Emissionen verursachen k”nnen, ausgenommen
”ffentliche Verkehrswege.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die
praktische Eignung einer Maánahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert
erscheinen l“át. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die
mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten
oder sonstige Behandeln, dem Einfhren im Sinne dieses Gesetzes das sonstige
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Zweiter Teil
Errichtung und Betrieb von Anlagen
Erster Abschnitt
Genehmigungsbedrftige Anlagen
_ 4 Genehmigung
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maáe geeignet sind,
sch“dliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef“hrden, erheblich zu benachteiligen
oder erheblich zu bel“stigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen
zur Lagerung oder Behandlung von Abf“llen bedrfen einer Genehmigung. Mit
Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedrfen Anlagen, die nicht gewerblichen
Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung
finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maáe geeignet sind,
sch“dliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger“usche
hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anh”rung der beteiligten
Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Anlagen, die einer Genehmigung bedrfen (genehmigungsbedrftige Anlagen); in
der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, daá eine Genehmigung nicht
erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der
Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen
ist und in šbereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben
wird.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedrfen der Genehmigung
nach Absatz 1 nur, soweit sie ber Tage errichtet und betrieben werden. Keiner
Genehmigung nach Absatz 1 bedrfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus
erforderlichen sowie die zur Wetterfhrung unerl“álichen Anlagen.
_ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen
(1) Genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daá
1. sch“dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile
und erhebliche Bel“stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
nicht hervorgerufen werden k”nnen,
2. Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere
durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maánahmen zur
Emissionsbegrenzung,
3. Reststoffe vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgem“á und
schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht
m”glich oder unzumutbar sind, als Abf“lle ohne Beeintr“chtigung des Wohls
der Allgemeinheit beseitigt, und
4. entstehende W“rme fr Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die
sich zur Abnahme bereit erkl“rt haben, abgegeben wird, soweit dies nach
Art und Standort der Anlagen technisch m”glich und zumutbar sowie mit den
Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 vereinbar ist.
(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anh”rung der beteiligten Kreise (_ 51)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, bei denen
nutzbare W“rme in nicht unerheblichem Umfang entstehen kann und die
entsprechend den in der Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Anforderungen
nach Absatz 1 Nr.
4 errichtet und betrieben werden mssen.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, daá auch nach einer Betriebseinstellung
1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstck keine sch“dlichen
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Bel“stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
hervorgerufen werden k”nnen und
2. vorhandene Reststoffe ordnungsgem“á und schadlos verwertet oder als
Abf“lle ohne Beeintr“chtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt
werden.
_ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, daá die sich aus _ 5 und einer auf Grund des _ 7
erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfllt werden, und
2.
andere ”ffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes
der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
_ 7 Rechtsverordnungen ber Anforderungen an genehmigungsbedrftige Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach
Betriebseinstellung und die betreibereigene šberwachung
genehmigungsbedrftiger Anlagen zur Erfllung der sich aus _ 5 ergebenden
Pflichten bestimmten Anforderungen gengen mssen, insbesondere, daá
1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen,
2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht
berschreiten drfen,
3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in
der Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben
oder vornehmen lassen mssen und
4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prfungen sowie
bestimmte Prfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der
Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Verfahren durch einen
Sachverst“ndigen nach _ 29a
a) w“hrend der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b) nach deren Inbetriebnahme oder einer wesentlichen nderung im Sinne
des _ 15,
c) in regelm“áigen Abst“nden oder
d) bei oder nach einer Betriebseinstellung
vornehmen lassen mssen, soweit solche Prfungen nicht in
Rechtsverordnungen nach _ 11 des Ger“tesicherheitsgesetzes vorgeschrieben
sind.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1
zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen
nach Ablauf bestimmter šbergangsfristen erfllt werden mssen, soweit zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder
einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der
Bestimmung der Dauer der šbergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen
sind insbesondere Art, Menge und Gef“hrlichkeit der von den Anlagen
ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten
der Anlagen zu bercksichtigen. Die S“tze 1 und 2 gelten entsprechend fr
Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach _ 5 Abs.
1 Nr. 2 festgelegt
hat, kann in ihr bestimmt werden, daá bei in Absatz 2 genannten Anlagen von
den auf Grund der Abs“tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge
gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur,
wenn durch technische Maánahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter
insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer
Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung
der auf Grund der Abs“tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der
in _ 1 genannte Zweck gef”rdert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin
bestimmt werden, inwieweit zur Erfllung von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch
fr die Durchfhrung technischer Maánahmen an Anlagen gilt, die in den
Nachbarstaaten gelegen sind.
(4) Zur Erfllung von bindenden Beschlssen der Europ“ischen Gemeinschaften
kann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die
Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene
šberwachung genehmigungsbedrftiger Anlagen vorschreiben.
(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr.
1 bis 4, auch in Verbindung mit
Absatz 4, kann auf jedermann zug“ngliche Bekanntmachungen sachverst“ndiger
Stellen verwiesen werden; hierbei ist
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die
Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivm“áig gesichert
niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
_ 8 Teilgenehmigung
Auf Antrag kann eine Genehmigung fr die Errichtung einer Anlage oder eines
Teils einer Anlage erteilt werden, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
2. die Genehmigungsvoraussetzungen fr den beantragten Gegenstand der
Teilgenehmigung vorliegen und
3.
eine vorl“ufige Beurteilung ergibt, daá der Errichtung und dem Betrieb der
gesamten Anlage keine von vornherein unberwindlichen Hindernisse im
Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Die Bindungswirkung der vorl“ufigen Gesamtbeurteilung entf“llt, wenn eine
nderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprfungen im Rahmen sp“terer
Teilgenehmigungen zu einer von der vorl“ufigen Gesamtbeurteilung abweichenden
Beurteilung fhren.
_ 9 Vorbescheid
(1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid ber einzelne
Genehmigungsvoraussetzungen sowie ber den Standort der Anlage entschieden
werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt
werden k”nnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines
Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von
zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die
Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verl“ngert werden.
(3) Die Vorschriften der __ 6 und 21 gelten sinngem“á.
_ 10 Genehmigungsverfahren
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Dem
Antrag sind die zur Prfung nach _ 6 erforderlichen Zeichnungen, Erl“uterungen
und sonstigen Unterlagen beizufgen. Reichen die Unterlagen fr die Prfung
nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zust“ndigen Beh”rde
innerhalb einer angemessenen Frist zu erg“nzen.
(2) Soweit Unterlagen Gesch“fts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die
Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muá, soweit es
ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausfhrlich dargestellt
sein, daá es Dritten m”glich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie
von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden k”nnen.
(3) Sind die Unterlagen vollst“ndig, so hat die zust“ndige Beh”rde das
Vorhaben in ihrem amtlichen Ver”ffentlichungsblatt und auáerdem in ”rtlichen
Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind,
”ffentlich bekanntzumachen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme
der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur
Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist k”nnen
Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden.
Mit Ablauf der
Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu
bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei
ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen;
3. ein Er”rterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daá die
formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers
oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, er”rtert werden;
4. darauf hinzuweisen, daá die Zustellung der Entscheidung ber die
Einwendungen durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
5. (weggefallen)
(5) Die fr die Erteilung der Genehmigung zust“ndige Beh”rde
(Genehmigungsbeh”rde) holt die Stellungnahmen der Beh”rden ein, deren
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berhrt wird.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbeh”rde die
rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller
und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu er”rtern. Einwendungen, die
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor
den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(6a) šber den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach
Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben
Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu
entscheiden. Die zust“ndige Beh”rde kann die Frist um jeweils drei Monate
verl“ngern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prfung oder aus Grnden,
die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.
Die
Fristverl“ngerung soll gegenber dem Antragsteller begrndet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu
begrnden und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben
haben, zuzustellen.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen
erhoben haben, kann durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die
”ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá der verfgende Teil des
Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des
Absatzes 3 Satz 1 bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In
diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der
Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der ”ffentlichen
Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begrndung
eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden k”nnen.
Mit dem Ende der
Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenber Dritten, die keine Einwendung
erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Nach der ”ffentlichen Bekanntmachung k”nnen der Bescheid und seine Begrndung
bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen
erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
(9) Die Abs“tze 1 bis 8 gelten entsprechend fr die Erteilung eines
Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der
Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im
vereinfachten Verfahren (_ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (_
9), einer Teilgenehmigung (_ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (_
15a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch n“her zu bestimmen, welchen
Anforderungen das Genehmigungsverfahren fr Anlagen gengen muá, fr die nach
Nr. 1 der Anlage zu _ 3 des Gesetzes ber die Umweltvertr“glichkeitsprfung
eine Umweltvertr“glichkeitsprfung durchzufhren ist.
(11) Der Bundesminister der Verteidigung wird erm“chtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren fr
Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Abs“tzen 1 bis
9 zu regeln.
(12)
_ 10a Verwaltungshilfe
(1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten
Verordnung zur Durchfhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedrfen, soll
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zust“ndige
Genehmigungsbeh”rde, nachdem sie geprft hat, ob die geplante Anlage auf Grund
der bestehenden Grundstcks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem
Antragsteller aufgeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Beh”rde zur
Erfllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage
beizubringen. Die Beh”rde muá in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches
des Grundgesetzes liegen. Die Genehmigungsbeh”rde hat die Stellungnahme bei
der Prfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu bercksichtigen.
(2) Bei anderen genehmigungsbedrftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach
Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gef“hrlichkeit
der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen
Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.
(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen
werden, wenn dies wegen der Umst“nde des Einzelfalls, insbesondere wegen der
technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der
Einzelprfungen, nicht erforderlich ist.
(4) Soweit dies zur Durchfhrung von Prfungen erforderlich ist, kann vom
Antragsteller die Vorlage von Sachverst“ndigengutachten verlangt werden.
_ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, k”nnen nach
Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der
Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von
Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht
vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen h“tten
vorgebracht werden k”nnen.
_ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der in _ 6 genannten
Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag fr einen bestimmten Zeitraum erteilt
werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die
genehmigungsbedrftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(3) Die Teilgenehmigung kann fr einen bestimmten Zeitraum oder mit dem
Vorbehalt erteilt werden, daá sie bis zur Entscheidung ber die Genehmigung
widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
_ 13 Genehmigung und andere beh”rdliche Entscheidungen
Die Genehmigung schlieát andere, die Anlage betreffende beh”rdliche
Entscheidungen ein, insbesondere ”ffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von
Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspl“ne, Zustimmungen,
beh”rdlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und
wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den __ 7 und 8 des
Wasserhaushaltsgesetzes; die Genehmigung kann mit einem Vorbehalt einer
nachtr“glichen wasserrechtlichen Auflage erlassen werden. _ 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt
ge“ndert durch das Auáenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl.
I S. 481),
bleibt unberhrt.
_ 14 Ausschluá von privatrechtlichen Abwehransprchen
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprche
zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstck auf ein
benachbartes Grundstck kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage
verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es k”nnen nur
Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen
ausschlieáen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht
durchfhrbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich
Schadensersatz verlangt werden.
_ 15 Wesentliche nderung genehmigungsbedrftiger Anlagen
(1) Die wesentliche nderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
einer genehmigungsbedrftigen Anlage bedarf der Genehmigung. šber den
Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
Im brigen gilt _ 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Die zust“ndige Beh”rde soll von der ”ffentlichen Bekanntmachung des
Vorhabens und der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der
Tr“ger des Vorhabens dies beantragt und in den nach _ 10 Abs. 3 Satz 2
auszulegenden Unterlagen keine Umst“nde darzulegen w“ren, die nachteilige
Auswirkungen fr die in _ 1 genannten Schutzgter besorgen lassen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daá nachteilige Auswirkungen
durch die getroffenen oder vom Tr“ger des Vorhabens vorgesehenen Maánahmen
ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verh“ltnis zu den jeweils
vergleichbaren Vorteilen gering sind.
_ 15a Zulassung vorzeitigen Beginns
(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach _ 15 kann die
Genehmigungsbeh”rde zulassen, daá bereits vor Erteilung der Genehmigung mit
der Errichtung der Anlage begonnen wird, wenn
1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Tr“gers des Vorhabens gerechnet
werden kann,
2. an der vorzeitigen Errichtung einschlieálich des Probebetriebs der Anlage
wegen der zu erwartenden Verbesserung des Schutzes der Umwelt ein
”ffentliches Interesse besteht und
3. der Tr“ger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung
durch die Errichtung einschlieálich des Probebetriebs der Anlage
verursachten Sch“den zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt
wird, den frheren Zustand wiederherzustellen.
(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Genehmigungsbeh”rde
auch den Betrieb der Anlage zulassen, wenn die nderung der Erfllung einer
sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.
(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann unter dem
Vorbehalt von Auflagen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
(3) Die zust“ndige Beh”rde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen,
soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der Pflichten des Tr“gers des
Vorhabens zu sichern.
_ 16 Mitteilungs- und Anzeigepflicht
(1) Unbeschadet des _ 15 Abs. 1 ist der Betreiber verpflichtet, der
zust“ndigen Beh”rde nach Ablauf von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und
welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschlieálich der in Bezug
genommenen Unterlagen eingetreten sind. Dies gilt nicht fr Angaben, die
Gegenstand einer Emissionserkl“rung nach _ 27 Abs. 1 sind. Die S“tze 1 und 2
gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs.
2 anzuzeigen sind oder vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen
waren. _ 52 Abs. 5 gilt sinngem“á.
(2) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedrftigen
Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunkts der
Einstellung der zust“ndigen Beh”rde unverzglich anzuzeigen. Der Anzeige sind
Unterlagen ber die vom Betreiber vorgesehenen Maánahmen zur Erfllung der
sich aus _ 5 Abs.
3 ergebenden Pflichten beizufgen.
_ 17 Nachtr“gliche Anordnungen
(1) Zur Erfllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten k”nnen nach Erteilung der
Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung
festgestellt, daá die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend
vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen
Nachteilen oder erheblichen Bel“stigungen geschtzt ist, soll die zust“ndige
Beh”rde nachtr“gliche Anordnungen treffen.
(2) Die zust“ndige Beh”rde darf eine nachtr“gliche Anordnung nicht treffen,
wenn sie unverh“ltnism“áig ist, vor allem wenn der mit der Erfllung der
Anordnung verbundene Aufwand auáer Verh“ltnis zu dem mit der Anordnung
angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und
Gef“hrlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr
verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten
der Anlage zu bercksichtigen. Darf eine nachtr“gliche Anordnung wegen
Unverh“ltnism“áigkeit nicht getroffen werden, soll die zust“ndige Beh”rde die
Genehmigung unter den Voraussetzungen des _ 21 Abs. 1 Nr.
3 bis 5 ganz oder
teilweise widerrufen; _ 21 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2
abschlieáend festgelegt sind, drfen durch nachtr“gliche Anordnungen
weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen
nicht gestellt werden.
(3a) Die zust“ndige Beh”rde soll von nachtr“glichen Anordnungen absehen,
soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maánahmen an dessen
Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden
Verringerung der Emissionsfrachten fhren als die Summe der Minderungen, die
durch den Erlaá nachtr“glicher Anordnungen zur Erfllung der sich aus diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar w“re und hierdurch
der in _ 1 genannte Zweck gef”rdert wird.
Dies gilt nicht, soweit der
Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachtr“glichen
Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach _ 12 Abs. 1 verpflichtet ist
oder eine nachtr“gliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll.
Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt
vergleichbaren Stoffen zul“ssig. Die S“tze 1 bis 3 gelten auch fr nicht
betriebsbereite Anlagen, fr die die Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb erteilt ist oder fr die in einem Vorbescheid oder einer
Teilgenehmigung Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt sind.
Die
Durchfhrung der Maánahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die
Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu “ndern und ist in der
Anordnung nicht abschlieáend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfllen ist,
so bedarf die nderung der Genehmigung nach _ 15.
(4a) Nach der Einstellung des gesamten Betriebes k”nnen Anordnungen zur
Erfllung der sich aus _ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten nur noch w“hrend eines
Zeitraumes von zehn Jahren getroffen werden.
(5) Die Abs“tze 1 bis 4a gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2
anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs.
4 der
Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
_ 18 Erl”schen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
1. innerhalb einer von der Genehmigungsbeh”rde gesetzten angemessenen Frist
nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2. eine Anlage w“hrend eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr
betrieben
worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis
aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbeh”rde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus
wichtigem Grunde verl“ngern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht
gef“hrdet wird.
_ 19 Vereinfachtes Verfahren
(1) Durch Rechtsverordnung nach _ 4 Abs. 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden,
daá die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in
einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaá und
Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen sch“dlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel“stigungen
mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1
gilt fr Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind _ 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9 sowie
die __ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigungsbeh”rde kann auf Antrag des Tr“gers des Vorhabens
zulassen, daá die Genehmigung abweichend von den Abs“tzen 1 und 2 nicht in
einem vereinfachten Verfahren erteilt wird.
_ 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage einer Auflage,
einer vollziehbaren nachtr“glichen Anordnung oder einer abschlieáend
bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach _ 7 nicht nach und
betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder
den Betrieb der Anlage, so kann die zust“ndige Beh”rde den Betrieb ganz oder
teilweise bis zur Erfllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus
der Rechtsverordnung nach _ 7 untersagen.
(2) Die zust“ndige Beh”rde soll anordnen, daá eine Anlage, die ohne die
erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich ge“ndert wird,
stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend
geschtzt werden kann.
(3) Die zust“ndige Beh”rde kann den weiteren Betrieb einer
genehmigungsbedrftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung
des Betriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Unzuverl“ssigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von
Rechtsvorschriften zum Schutz vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen dartun, und
die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der
Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine
Person betreiben zu lassen, die die Gew“hr fr den ordnungsgem“áen Betrieb der
Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
_ 21 Widerruf der Genehmigung
(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtm“áige Genehmigung darf, auch
nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fr die
Zukunft nur widerrufen werden,
1. wenn der Widerruf gem“á _ 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorbehalten ist;
2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begnstigte
diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfllt hat;
3. wenn die Genehmigungsbeh”rde auf Grund nachtr“glich eingetretener
Tatsachen berechtigt w“re, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn
ohne den Widerruf das ”ffentliche Interesse gef“hrdet wrde;
4.
wenn die Genehmigungsbeh”rde auf Grund einer ge“nderten Rechtsvorschrift
berechtigt w“re, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber
von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den
Widerruf das ”ffentliche Interesse gef“hrdet wrde;
5. um schwere Nachteile fr das Gemeinwohl zu verhten oder zu beseitigen.
(2) Erh“lt die Genehmigungsbeh”rde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf
einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines
Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zul“ssig.
(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs
unwirksam, wenn die Genehmigungsbeh”rde keinen sp“teren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Wird die Genehmigung in den F“llen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen,
so hat die Genehmigungsbeh”rde den Betroffenen auf Antrag fr den
Verm”gensnachteil zu entsch“digen, den dieser dadurch erleidet, daá er auf den
Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwrdig ist.
Der Verm”gensnachteil ist jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus
zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der
auszugleichende Verm”gensnachteil wird durch die Genehmigungsbeh”rde
festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht
werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbeh”rde den Betroffenen auf
sie hingewiesen hat.
(5) Die L“nder k”nnen die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des
Entsch“digungspflichtigen abweichend regeln.
(6) Fr Streitigkeiten ber die Entsch“digung ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben.
(7) Die Abs“tze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem
Dritten angefochten worden ist, w“hrend des Vorverfahrens oder w“hrend des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem
Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
Zweiter Abschnitt
Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen
_ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen
(1) Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, daá
1. sch“dliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind,
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare sch“dliche Umwelteinwirkungen auf
ein Mindestmaá beschr“nkt werden und
3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abf“lle ordnungsgem“á beseitigt
werden k”nnen.
Fr Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des
Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschr“nkung von
sch“dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger“usche
gerichtet ist.
(2) Weitergehende ”ffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberhrt.
_ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den
Betrieb nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht
genehmigungsbedrftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen sowie
zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen gengen mssen, insbesondere
daá
1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen,
2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht
berschreiten drfen,
3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in
der Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben
oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen
lassen mssen, 4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zust“ndigen Beh”rde unverzglich die
Inbetriebnahme oder eine wesentliche nderung der Anlage anzuzeigen haben
und
5. bestimmte Anlagen nur betrieben werden drfen, nachdem die Bescheinigung
eines von der zust“ndigen obersten Landesbeh”rde bekanntgegebenen
Sachverst“ndigen vorgelegt worden ist, daá die Anlage den Anforderungen
der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach _ 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 k”nnen auch die Anforderungen bestimmt
werden, denen Sachverst“ndige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl“ssigkeit
und ger“tetechnischen Ausstattung gengen mssen. Wegen der Anforderungen nach
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Erm“chtigung keinen Gebrauch macht,
sind die Landesregierungen erm“chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im
Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen k”nnen die
Erm“chtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbeh”rden bertragen.
_ 24 Anordnungen im Einzelfall
Die zust“ndige Beh”rde kann im Einzelfall die zur Durchfhrung des _ 22 und
der auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen
treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maánahme zum Zwecke des
Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
_ 25 Untersagung
(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren beh”rdlichen
Anordnung nach _ 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zust“ndige Beh”rde den
Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfllung der Anordnung
untersagen.
(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen sch“dlichen Umwelteinwirkungen
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte
gef“hrden, soll die zust“ndige Beh”rde die Errichtung oder den Betrieb der
Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschtzt werden kann.
Dritter Abschnitt
Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prfungen,
Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit
_ 26 Messungen aus besonderem Anlaá
(1) Die zust“ndige Beh”rde kann anordnen, daá der Betreiber einer
genehmigungsbedrftigen Anlage oder, soweit _ 22 Anwendung findet, einer nicht
genehmigungsbedrftigen Anlage Art und Ausmaá der von der Anlage ausgehenden
Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine
der von der zust“ndigen obersten Landesbeh”rde bekanntgegebenen Stellen
ermitteln l“át, wenn zu befrchten ist, daá durch die Anlage sch“dliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zust“ndige Beh”rde ist befugt,
Einzelheiten ber Art und Umfang der Ermittlungen sowie ber die Vorlage des
Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.
1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung mit _ 105 Abs. 1 sowie _ 116 Abs. 1
der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbeh”rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh“ngenden
Besteuerungsverfahrens ben”tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
”ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors“tzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t“tigen Personen handelt.
(3) Einzelangaben der Emissionserkl“rung drfen nicht ver”ffentlicht werden,
wenn aus diesen Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch“ftsgeheimnisse gezogen
werden k”nnen.
Bei Abgabe der Emissionserkl“rung hat der Betreiber der
zust“ndigen Beh”rde mitzuteilen und zu begrnden, welche Einzelangaben der
Emissionserkl“rung Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch“ftsgeheimnisse
erlauben.
(4) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der
Emissionserkl“rung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende
Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche
Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht
zur Abgabe einer Emissionserkl“rung befreit sind.
_ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedrftigen
Anlagen
Die zust“ndige Beh”rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen
1. nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen nderung im Sinne des _ 15
und sodann
2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach _ 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.
H“lt die Beh”rde wegen Art, Menge und Gef“hrlichkeit der von der Anlage
ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch w“hrend des in Nummer 2 genannten
Zeitraums fr erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen,
daá diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgefhrt
werden, wenn dieser hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl“ssigkeit und
ger“tetechnische Ausstattung besitzt.
_ 29 Kontinuierliche Messungen
(1) Die zust“ndige Beh”rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen anordnen,
daá statt durch Einzelmessungen nach _ 26 oder _ 28 oder neben solchen
Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung
aufzeichnender Meáger“te fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit
erheblichen Emissionsmassenstr”men luftverunreinigender Stoffe oder
erheblichen Abgasstr”men, insbesondere bei Anlagen mit einem Abgasstrom von
mehr als 50.000 cbm je Stunde, sollen Anordnungen nach Satz 1 getroffen
werden, soweit eine šberschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder
Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht
ausgeschlossen werden kann.
(2) Die zust“ndige Beh”rde kann bei nicht genehmigungsbedrftigen Anlagen,
soweit _ 22 anzuwenden ist, anordnen, daá statt durch Einzelmessungen nach _
26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter
Verwendung aufzeichnender Meáger“te fortlaufend ermittelt werden, wenn dies
zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage sch“dliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
_ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prfungen
(1) Die zust“ndige Beh”rde kann anordnen, daá der Betreiber einer
genehmigungsbedrftigen Anlage einen der von der zust“ndigen obersten
Landesbeh”rde bekanntgegebenen Sachverst“ndigen mit der Durchfhrung
bestimmter sicherheitstechnischer Prfungen sowie Prfungen von
sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.
In der Anordnung kann die
Durchfhrung der Prfungen durch den St”rfallbeauftragten (_ 58a), einen
Sachverst“ndigen nach _ 14 des Ger“tesicherheitsgesetzes oder einen in einer
fr Anlagen nach _ 2 Abs. 2a des Ger“tesicherheitsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung genannten Sachverst“ndigen gestattet werden, wenn diese
hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl“ssigkeit und ger“tetechnische
Ausstattung besitzen; das gleiche gilt fr einen nach _ 36 Abs. 1 der
Gewerbeordnung bestellten Sachverst“ndigen, der eine besondere Sachkunde im
Bereich sicherheitstechnischer Prfungen nachweist. Die zust“ndige Beh”rde ist
befugt, Einzelheiten ber Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prfungen
sowie ber die Vorlage des Prfungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen
zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Durchfhrung von
sicherheitstechnischen Prfungen Beauftragten hinsichtlich ihrer Fachkunde,
Zuverl“ssigkeit und ger“tetechnischen Ausstattung gengen mssen, sowie
Regelungen ber die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der
Sachverst“ndigen sowie ber deren Weiterbildung zu treffen.
(3) Prfungen k”nnen angeordnet werden
1.
fr einen Zeitpunkt w“hrend der Errichtung oder sonst vor der
Inbetriebnahme der Anlage,
2. fr einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,
3. in regelm“áigen Abst“nden,
4. im Falle einer Betriebseinstellung oder
5. wenn Anhaltspunkte dafr bestehen, daá bestimmte sicherheitstechnische
Anforderungen nicht erfllt werden.
Satz 1 gilt entsprechend bei einer wesentlichen nderung im Sinne des _ 15.
(4) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prfungen der
zust“ndigen Beh”rde sp“testens einen Monat nach Durchfhrung der Prfungen
vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzglich vorzulegen, sofern dies zur
Abwehr gegenw“rtiger Gefahren erforderlich ist.
_ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prfungen
Die Kosten fr die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie fr die
sicherheitstechnischen Prfungen tr“gt der Betreiber der Anlage. Bei nicht
genehmigungsbedrftigen Anlagen tr“gt der Betreiber die Kosten fr
Ermittlungen nach _ 26 oder _ 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, daá
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt worden sind
oder
2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen geboten sind.
_ 31 Auskunft ber ermittelte Emissionen und Immissionen
Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach _
26, _ 28 oder _ 29 getroffenen Ermittlungen der zust“ndigen Beh”rde auf
Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Meáger“te nach _ 29 fnf
Jahre lang aufzubewahren. Die zust“ndige Beh”rde kann die Art der šbermittlung
der Meáergebnisse vorschreiben.
_ 31a Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit
(1) Beim Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein
Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuá
fr Anlagensicherheit ber“t die Bundesregierung oder den zust“ndigen
Bundesminister in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von
St”rf“llen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Er schl“gt dem
Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische
Regeln) unter Bercksichtigung der fr andere Schutzziele vorhandenen Regeln
vor.
(2) In den Technischen Ausschuá fr Anlagensicherheit sind neben Vertretern
von beteiligten Bundesbeh”rden und obersten Landesbeh”rden sowie den
Vorsitzenden der Unterausschsse nach Absatz 3 insbesondere Vertreter der
Wissenschaft, der Sachverst“ndigen nach _ 29a, der Betreiber von Anlagen, der
Berufsgenossenschaften, die Vorsitzenden der nach _ 11 Abs.
2 des
Ger“tesicherheitsgesetzes und nach _ 44 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung
eingesetzten Ausschsse sowie der Vorsitzende der St”rfall-Kommission zu
berufen. Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit kann Unterausschsse
bilden; diesen k”nnen auch Fachleute angeh”ren, die nicht Mitglied des
Technischen Ausschusses fr Anlagensicherheit sind.
(3) Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit gibt sich eine
Gesch“ftsordnung und w“hlt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
Gesch“ftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedrfen der Zustimmung des
Bundesministers fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(4) Sicherheitstechnische Regeln k”nnen vom Bundesminister fr Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anh”rung der fr die Anlagensicherheit
zust“ndigen Landesbeh”rden im Bundesanzeiger ver”ffentlicht werden.
Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen
und Schmierstoffen
_ 32 Beschaffenheit von Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daá serienm“áig hergestellte Teile von Betriebsst“tten und sonstigen
ortsfesten Einrichtungen sowie die in _ 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen
und hierfr serienm“áig hergestellte Teile gewerbsm“áig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingefhrt
werden drfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor sch“dlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ger“usche oder Erschtterungen
gengen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere
vorgeschrieben werden, daá
1. die Emissionen der Anlagen oder der serienm“áig hergestellten Teile
bestimmte Werte nicht berschreiten drfen,
2. die Anlagen oder die serienm“áig hergestellten Teile bestimmten
technischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechen
mssen.
Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 k”nnen unter Bercksichtigung der technischen
Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den S“tzen 1 bis 3 gilt _ 7
Abs. 4 entsprechend.
(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben werden, daá die
Anlagen oder die serienm“áig hergestellten Teile gewerbsm“áig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingefhrt
werden drfen, wenn sie mit Angaben ber die H”he ihrer Emissionen
gekennzeichnet sind.
_ 33 Bauartzulassung
(1) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, zum Schutz vor sch“dlichen
Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen nach
Anh”rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1.
zu bestimmen, daá in _ 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Anlagen oder
bestimmte Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprfung allgemein
zugelassen und daá mit der Bauartzulassung Auflagen zur Errichtung und zum
Betrieb verbunden werden k”nnen;
2. vorzuschreiben, daá bestimmte serienm“áig hergestellte Anlagen oder
bestimmte hierfr serienm“áig hergestellte Teile gewerbsm“áig oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden
drfen, wenn die Bauart der Anlage oder des Teils allgemein zugelassen ist
und die Anlage oder der Teil dem zugelas
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