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  Gesetz zum schutz vor sch"dlichen umwelteinwirkungen durch



    Gesetz zum Schutz vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ger“usche, Erschtterungen und “hnliche Vorg“nge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) Vom 15. M“rz 1974 (BGBl. S. 721, 1193) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. S.

880) (Stand: 02/94)   Inhaltsbersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften _ 1 Zweck des Gesetzes _ 2 Geltungsbereich _ 3 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen Erster Abschnitt Genehmigungsbedrftige Anlagen _ 4 Genehmigung _ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen _ 6 Genehmigungsvoraussetzungen _ 7 Rechtsverordnungen ber Anforderungen an genehmigungsbedrftige Anlagen _ 8 Teilgenehmigung _ 9 Vorbescheid _ 10 Genehmigungsverfahren _ 10a Verwaltungshilfe _ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid _ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung _ 13 Genehmigung und andere beh”rdliche Entscheidungen _ 14 Ausschluá von privatrechtlichen Abwehransprchen _ 15 Wesentliche Žnderung genehmigungsbedrftiger Anlagen _ 15a Zulassung vorzeitigen Beginns _ 16 Mitteilungs- und Anzeigepflicht _ 17 Nachtr“gliche Anordnungen _ 18 Erl”schen der Genehmigung _ 19 Vereinfachtes Verfahren _ 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung _ 21 Widerruf der Genehmigung Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen _ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen _ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen _ 24 Anordnungen im Einzelfall _ 25 Untersagung Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prfungen, Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit _ 26 Messungen aus besonderem Anlaá _ 27 Emissionserkl“rung _ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedrftigen Anlagen _ 29 Kontinuierliche Messungen _ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prfungen _ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prfungen _ 31 Auskunft ber ermittelte Emissionen und Immissionen _ 31a Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen _ 32 Beschaffenheit von Anlagen _ 33 Bauartzulassung _ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen _ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen _ 36 Ausfuhr _ 37 Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlssen der Europ“ischen Gemeinschaften Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Žnderung von Straáen und Schienenwegen _ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen _ 39 Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlssen der Europ“ischen Gemeinschaften _ 40 Verkehrsbeschr“nkungen _ 41 Straáen und Schienenwege _ 42 Entsch“digung fr Schallschutzmaánahmen _ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung Fnfter Teil šberwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhaltepl“ne und L“rmminderungspl“ne _ 44 Untersuchungsgebiete _ 45 Verfahren der Messung und Auswertung _ 46 Emissionskataster _ 47 Luftreinhaltepl“ne _ 47a L“rmminderungspl“ne Sechster Teil Gemeinsame Vorschriften _ 48 Verwaltungsvorschriften _ 48a Erfllung von Beschlssen der Europ“ischen Gemeinschaften _ 49 Schutz bestimmter Gebiete _ 50 Planung _ 51 Anh”rung beteiligter Kreise _ 51a St”rfall-Kommission _ 51b Sicherstellung der Zustellungsm”glichkeit _ 52 šberwachung _ 52a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation _ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten fr Immissionsschutz _ 54 Aufgaben _ 55 Pflichten des Betreibers _ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers _ 57 Vortragsrecht _ 58 Benachteiligungsverbot, Kndigungsschutz _ 58a Bestellung eines St”rfallbeauftragten _ 58b Aufgaben des St”rfallbeauftragten _ 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenber dem St”rfallbeauftragten _ 58d Verbot der Benachteiligung des St”rfallbeauftragten, Kndigungsschutz _ 59 Zust“ndigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung _ 60 Ausnahmen fr Anlagen der Landesverteidigung _ 61 Bericht der Bundesregierung _ 62 Ordnungswidrigkeiten __ 63 (weggefallen) bis 65 Siebenter Teil Schluávorschriften _ 66 Fortgeltung von Vorschriften _ 67 šbergangsvorschrift _ 67a šberleitungsregelung aus Anlaá der Herstellung der Einheit Deutschlands __ 68 (Žnderung von Rechtsvorschriften, bis 72 šberleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften) _ 73 Berlin-Klausel _ 74 (Inkrafttreten)   Erster Teil Allgemeine Vorschriften   _ 1 Zweck des Gesetzes   Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosph“re sowie Kultur- und sonstige Sachgter vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedrftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel“stigungen, die auf andere Weise herbeigefhrt werden, zu schtzen und dem Entstehen sch“dlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.     _ 2 Geltungsbereich   (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fr 1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, 2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einfhren von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maágabe der __ 32 bis 37, 3. die Beschaffenheit, die Ausrstung, den Betrieb und die Prfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anh“ngern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmk”rpern und schwimmenden Anlagen nach Maágabe der __ 38 bis 40 und 4. den Bau ”ffentlicher Straáen sowie von Eisenbahnen und Straáenbahnen nach Maágabe der __ 41 bis 43.




(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht fr Flugpl“tze und fr Anlagen, Ger“te, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der sch“dlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der L“nder zum Schutz der Gew“sser etwas anderes ergibt.     _ 3 Begriffsbestimmungen   (1) Sch“dliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaá oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Bel“stigungen fr die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizufhren. (2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosph“re sowie Kultur- und sonstige Sachgter einwirkende Luftverunreinigungen, Ger“usche, Erschtterungen, Licht, W“rme, Strahlen und “hnliche Umwelteinwirkungen. (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Ger“usche, Erschtterungen, Licht, W“rme, Strahlen und “hnlichen Erscheinungen. (4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Ver“nderungen der natrlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruá, Staub, Gase, Aerosole, D“mpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Betriebsst“tten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, 2. Maschinen, Ger“te und sonstige ortsver“nderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des _ 38 unterliegen, und 3. Grundstcke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgefhrt werden, die Emissionen verursachen k”nnen, ausgenommen ”ffentliche Verkehrswege. (6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maánahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen l“át. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einfhren im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.     Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen  Erster Abschnitt Genehmigungsbedrftige Anlagen   _ 4 Genehmigung   (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maáe geeignet sind, sch“dliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef“hrden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu bel“stigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abf“llen bedrfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedrfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maáe geeignet sind, sch“dliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger“usche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anh”rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedrfen (genehmigungsbedrftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, daá eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in šbereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. (2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedrfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie ber Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedrfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterfhrung unerl“álichen Anlagen.

    _ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen   (1) Genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daá 1. sch“dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Bel“stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden k”nnen, 2. Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maánahmen zur Emissionsbegrenzung, 3. Reststoffe vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgem“á und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht m”glich oder unzumutbar sind, als Abf“lle ohne Beeintr“chtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt, und 4. entstehende W“rme fr Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die sich zur Abnahme bereit erkl“rt haben, abgegeben wird, soweit dies nach Art und Standort der Anlagen technisch m”glich und zumutbar sowie mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 vereinbar ist. (2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anh”rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, bei denen nutzbare W“rme in nicht unerheblichem Umfang entstehen kann und die entsprechend den in der Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Anforderungen nach Absatz 1 Nr.

4 errichtet und betrieben werden mssen. (3) Der Betreiber hat sicherzustellen, daá auch nach einer Betriebseinstellung 1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstck keine sch“dlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Bel“stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden k”nnen und 2. vorhandene Reststoffe ordnungsgem“á und schadlos verwertet oder als Abf“lle ohne Beeintr“chtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.     _ 6 Genehmigungsvoraussetzungen   Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, daá die sich aus _ 5 und einer auf Grund des _ 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfllt werden, und 2.

andere ”ffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.     _ 7 Rechtsverordnungen ber Anforderungen an genehmigungsbedrftige Anlagen   (1) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daá die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene šberwachung genehmigungsbedrftiger Anlagen zur Erfllung der sich aus _ 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen gengen mssen, insbesondere, daá 1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen, 2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht berschreiten drfen, 3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen mssen und 4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prfungen sowie bestimmte Prfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Verfahren durch einen Sachverst“ndigen nach _ 29a a) w“hrend der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, b) nach deren Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Žnderung im Sinne des _ 15, c) in regelm“áigen Abst“nden oder d) bei oder nach einer Betriebseinstellung vornehmen lassen mssen, soweit solche Prfungen nicht in Rechtsverordnungen nach _ 11 des Ger“tesicherheitsgesetzes vorgeschrieben sind.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter šbergangsfristen erfllt werden mssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der šbergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gef“hrlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu bercksichtigen. Die S“tze 1 und 2 gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren. (3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach _ 5 Abs.

1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, daá bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Abs“tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maánahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Abs“tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in _ 1 genannte Zweck gef”rdert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch fr die Durchfhrung technischer Maánahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind. (4) Zur Erfllung von bindenden Beschlssen der Europ“ischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene šberwachung genehmigungsbedrftiger Anlagen vorschreiben. (5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr.

1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zug“ngliche Bekanntmachungen sachverst“ndiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, 2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivm“áig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.     _ 8 Teilgenehmigung   Auf Antrag kann eine Genehmigung fr die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn 1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht, 2. die Genehmigungsvoraussetzungen fr den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und 3.

eine vorl“ufige Beurteilung ergibt, daá der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Die Bindungswirkung der vorl“ufigen Gesamtbeurteilung entf“llt, wenn eine Žnderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprfungen im Rahmen sp“terer Teilgenehmigungen zu einer von der vorl“ufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung fhren.     _ 9 Vorbescheid   (1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid ber einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie ber den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden k”nnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. (2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verl“ngert werden. (3) Die Vorschriften der __ 6 und 21 gelten sinngem“á.     _ 10 Genehmigungsverfahren   (1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

Dem Antrag sind die zur Prfung nach _ 6 erforderlichen Zeichnungen, Erl“uterungen und sonstigen Unterlagen beizufgen. Reichen die Unterlagen fr die Prfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zust“ndigen Beh”rde innerhalb einer angemessenen Frist zu erg“nzen. (2) Soweit Unterlagen Gesch“fts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muá, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausfhrlich dargestellt sein, daá es Dritten m”glich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden k”nnen. (3) Sind die Unterlagen vollst“ndig, so hat die zust“ndige Beh”rde das Vorhaben in ihrem amtlichen Ver”ffentlichungsblatt und auáerdem in ”rtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, ”ffentlich bekanntzumachen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist k”nnen Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden.



Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist 1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; 2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen; 3. ein Er”rterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daá die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, er”rtert werden; 4. darauf hinzuweisen, daá die Zustellung der Entscheidung ber die Einwendungen durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

5. (weggefallen) (5) Die fr die Erteilung der Genehmigung zust“ndige Beh”rde (Genehmigungsbeh”rde) holt die Stellungnahmen der Beh”rden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berhrt wird. (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbeh”rde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu er”rtern. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. (6a) šber den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zust“ndige Beh”rde kann die Frist um jeweils drei Monate verl“ngern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prfung oder aus Grnden, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

Die Fristverl“ngerung soll gegenber dem Antragsteller begrndet werden. (7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begrnden und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. (8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch ”ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die ”ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá der verfgende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der ”ffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begrndung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden k”nnen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der ”ffentlichen Bekanntmachung k”nnen der Bescheid und seine Begrndung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden. (9) Die Abs“tze 1 bis 8 gelten entsprechend fr die Erteilung eines Vorbescheides. (10) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (_ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (_ 9), einer Teilgenehmigung (_ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (_ 15a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch n“her zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren fr Anlagen gengen muá, fr die nach Nr. 1 der Anlage zu _ 3 des Gesetzes ber die Umweltvertr“glichkeitsprfung eine Umweltvertr“glichkeitsprfung durchzufhren ist.

(11) Der Bundesminister der Verteidigung wird erm“chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren fr Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Abs“tzen 1 bis 9 zu regeln. (12)     _ 10a Verwaltungshilfe   (1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchfhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedrfen, soll in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zust“ndige Genehmigungsbeh”rde, nachdem sie geprft hat, ob die geplante Anlage auf Grund der bestehenden Grundstcks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem Antragsteller aufgeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Beh”rde zur Erfllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen. Die Beh”rde muá in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches des Grundgesetzes liegen. Die Genehmigungsbeh”rde hat die Stellungnahme bei der Prfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu bercksichtigen. (2) Bei anderen genehmigungsbedrftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gef“hrlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist. (3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Umst“nde des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelprfungen, nicht erforderlich ist.

(4) Soweit dies zur Durchfhrung von Prfungen erforderlich ist, kann vom Antragsteller die Vorlage von Sachverst“ndigengutachten verlangt werden.     _ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid   Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, k”nnen nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen h“tten vorgebracht werden k”nnen.     _ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung   (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der in _ 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. (2) Die Genehmigung kann auf Antrag fr einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedrftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll. (3) Die Teilgenehmigung kann fr einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, daá sie bis zur Entscheidung ber die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

    _ 13 Genehmigung und andere beh”rdliche Entscheidungen   Die Genehmigung schlieát andere, die Anlage betreffende beh”rdliche Entscheidungen ein, insbesondere ”ffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspl“ne, Zustimmungen, beh”rdlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den __ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes; die Genehmigung kann mit einem Vorbehalt einer nachtr“glichen wasserrechtlichen Auflage erlassen werden. _ 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt ge“ndert durch das Auáenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl.

I S. 481), bleibt unberhrt.     _ 14 Ausschluá von privatrechtlichen Abwehransprchen   Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstck auf ein benachbartes Grundstck kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es k”nnen nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschlieáen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchfhrbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.     _ 15 Wesentliche Žnderung genehmigungsbedrftiger Anlagen   (1) Die wesentliche Žnderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedrftigen Anlage bedarf der Genehmigung. šber den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.

Im brigen gilt _ 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Die zust“ndige Beh”rde soll von der ”ffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Tr“ger des Vorhabens dies beantragt und in den nach _ 10 Abs. 3 Satz 2 auszulegenden Unterlagen keine Umst“nde darzulegen w“ren, die nachteilige Auswirkungen fr die in _ 1 genannten Schutzgter besorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daá nachteilige Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Tr“ger des Vorhabens vorgesehenen Maánahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verh“ltnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind.     _ 15a Zulassung vorzeitigen Beginns   (1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach _ 15 kann die Genehmigungsbeh”rde zulassen, daá bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung der Anlage begonnen wird, wenn 1.

mit einer Entscheidung zugunsten des Tr“gers des Vorhabens gerechnet werden kann, 2. an der vorzeitigen Errichtung einschlieálich des Probebetriebs der Anlage wegen der zu erwartenden Verbesserung des Schutzes der Umwelt ein ”ffentliches Interesse besteht und 3. der Tr“ger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung einschlieálich des Probebetriebs der Anlage verursachten Sch“den zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den frheren Zustand wiederherzustellen. (1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Genehmigungsbeh”rde auch den Betrieb der Anlage zulassen, wenn die Žnderung der Erfllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient. (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann unter dem Vorbehalt von Auflagen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

(3) Die zust“ndige Beh”rde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der Pflichten des Tr“gers des Vorhabens zu sichern.     _ 16 Mitteilungs- und Anzeigepflicht   (1) Unbeschadet des _ 15 Abs. 1 ist der Betreiber verpflichtet, der zust“ndigen Beh”rde nach Ablauf von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschlieálich der in Bezug genommenen Unterlagen eingetreten sind. Dies gilt nicht fr Angaben, die Gegenstand einer Emissionserkl“rung nach _ 27 Abs. 1 sind. Die S“tze 1 und 2 gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs.

2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren. _ 52 Abs. 5 gilt sinngem“á. (2) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedrftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung der zust“ndigen Beh”rde unverzglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen ber die vom Betreiber vorgesehenen Maánahmen zur Erfllung der sich aus _ 5 Abs.

3 ergebenden Pflichten beizufgen.     _ 17 Nachtr“gliche Anordnungen   (1) Zur Erfllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten k”nnen nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung festgestellt, daá die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Bel“stigungen geschtzt ist, soll die zust“ndige Beh”rde nachtr“gliche Anordnungen treffen. (2) Die zust“ndige Beh”rde darf eine nachtr“gliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverh“ltnism“áig ist, vor allem wenn der mit der Erfllung der Anordnung verbundene Aufwand auáer Verh“ltnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gef“hrlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu bercksichtigen. Darf eine nachtr“gliche Anordnung wegen Unverh“ltnism“áigkeit nicht getroffen werden, soll die zust“ndige Beh”rde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des _ 21 Abs. 1 Nr.



3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; _ 21 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden. (3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 abschlieáend festgelegt sind, drfen durch nachtr“gliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden. (3a) Die zust“ndige Beh”rde soll von nachtr“glichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maánahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten fhren als die Summe der Minderungen, die durch den Erlaá nachtr“glicher Anordnungen zur Erfllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar w“re und hierdurch der in _ 1 genannte Zweck gef”rdert wird.

Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachtr“glichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach _ 12 Abs. 1 verpflichtet ist oder eine nachtr“gliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zul“ssig. Die S“tze 1 bis 3 gelten auch fr nicht betriebsbereite Anlagen, fr die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder fr die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt sind.

Die Durchfhrung der Maánahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen. (4) Ist es zur Erfllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu “ndern und ist in der Anordnung nicht abschlieáend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfllen ist, so bedarf die Žnderung der Genehmigung nach _ 15. (4a) Nach der Einstellung des gesamten Betriebes k”nnen Anordnungen zur Erfllung der sich aus _ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten nur noch w“hrend eines Zeitraumes von zehn Jahren getroffen werden. (5) Die Abs“tze 1 bis 4a gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs.

4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.     _ 18 Erl”schen der Genehmigung   (1) Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbeh”rde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder 2. eine Anlage w“hrend eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. (2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird. (3) Die Genehmigungsbeh”rde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verl“ngern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gef“hrdet wird.

    _ 19 Vereinfachtes Verfahren   (1) Durch Rechtsverordnung nach _ 4 Abs. 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, daá die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaá und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen sch“dlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel“stigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt fr Abfallentsorgungsanlagen entsprechend. (2) In dem vereinfachten Verfahren sind _ 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9 sowie die __ 11 und 14 nicht anzuwenden. (3) Die Genehmigungsbeh”rde kann auf Antrag des Tr“gers des Vorhabens zulassen, daá die Genehmigung abweichend von den Abs“tzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird.

    _ 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung   (1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachtr“glichen Anordnung oder einer abschlieáend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach _ 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zust“ndige Beh”rde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach _ 7 untersagen. (2) Die zust“ndige Beh”rde soll anordnen, daá eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich ge“ndert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschtzt werden kann. (3) Die zust“ndige Beh”rde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedrftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverl“ssigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gew“hr fr den ordnungsgem“áen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

    _ 21 Widerruf der Genehmigung   (1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtm“áige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fr die Zukunft nur widerrufen werden, 1. wenn der Widerruf gem“á _ 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorbehalten ist; 2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begnstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfllt hat; 3. wenn die Genehmigungsbeh”rde auf Grund nachtr“glich eingetretener Tatsachen berechtigt w“re, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das ”ffentliche Interesse gef“hrdet wrde; 4.

wenn die Genehmigungsbeh”rde auf Grund einer ge“nderten Rechtsvorschrift berechtigt w“re, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das ”ffentliche Interesse gef“hrdet wrde; 5. um schwere Nachteile fr das Gemeinwohl zu verhten oder zu beseitigen. (2) Erh“lt die Genehmigungsbeh”rde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zul“ssig. (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbeh”rde keinen sp“teren Zeitpunkt bestimmt. (4) Wird die Genehmigung in den F“llen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbeh”rde den Betroffenen auf Antrag fr den Verm”gensnachteil zu entsch“digen, den dieser dadurch erleidet, daá er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwrdig ist.

Der Verm”gensnachteil ist jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Verm”gensnachteil wird durch die Genehmigungsbeh”rde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbeh”rde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat. (5) Die L“nder k”nnen die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entsch“digungspflichtigen abweichend regeln. (6) Fr Streitigkeiten ber die Entsch“digung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (7) Die Abs“tze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, w“hrend des Vorverfahrens oder w“hrend des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

  Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen     _ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen   (1) Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daá 1. sch“dliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare sch“dliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaá beschr“nkt werden und 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abf“lle ordnungsgem“á beseitigt werden k”nnen. Fr Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschr“nkung von sch“dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger“usche gerichtet ist. (2) Weitergehende ”ffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberhrt.

    _ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen   (1) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daá die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen gengen mssen, insbesondere daá 1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen, 2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht berschreiten drfen, 3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung n“her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen mssen, 4. die Betreiber bestimmter Anlagen der zust“ndigen Beh”rde unverzglich die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Žnderung der Anlage anzuzeigen haben und 5. bestimmte Anlagen nur betrieben werden drfen, nachdem die Bescheinigung eines von der zust“ndigen obersten Landesbeh”rde bekanntgegebenen Sachverst“ndigen vorgelegt worden ist, daá die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach _ 33 entspricht.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 k”nnen auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverst“ndige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl“ssigkeit und ger“tetechnischen Ausstattung gengen mssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend. (2) Soweit die Bundesregierung von der Erm“chtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen erm“chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen k”nnen die Erm“chtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbeh”rden bertragen.

    _ 24 Anordnungen im Einzelfall   Die zust“ndige Beh”rde kann im Einzelfall die zur Durchfhrung des _ 22 und der auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maánahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.     _ 25 Untersagung   (1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren beh”rdlichen Anordnung nach _ 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zust“ndige Beh”rde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfllung der Anordnung untersagen. (2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen sch“dlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gef“hrden, soll die zust“ndige Beh”rde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschtzt werden kann.     Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prfungen, Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit   _ 26 Messungen aus besonderem Anlaá   (1) Die zust“ndige Beh”rde kann anordnen, daá der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage oder, soweit _ 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedrftigen Anlage Art und Ausmaá der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zust“ndigen obersten Landesbeh”rde bekanntgegebenen Stellen ermitteln l“át, wenn zu befrchten ist, daá durch die Anlage sch“dliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zust“ndige Beh”rde ist befugt, Einzelheiten ber Art und Umfang der Ermittlungen sowie ber die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.



(2) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Ermittlung der Emissionen und Immissionen beauftragten Stellen hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl“ssigkeit und ger“tetechnischen Ausstattung gengen mssen.     _ 27 Emissionserkl“rung   (1) Der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage ist verpflichtet, der zust“ndigen Beh”rde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen ber Art, Menge, r“umliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie ber die Austrittsbedingungen (Emissionserkl“rung); er hat die Emissionserkl“rung alle zwei Jahre entsprechend dem neuesten Stand zu erg“nzen. _ 52 Abs. 5 gilt sinngem“á. Satz 1 gilt nicht fr Betreiber von Anlagen, von denen nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen k”nnen. (2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die __ 93, 97, 105 Abs.

1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung mit _ 105 Abs. 1 sowie _ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbeh”rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh“ngenden Besteuerungsverfahrens ben”tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes ”ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors“tzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t“tigen Personen handelt. (3) Einzelangaben der Emissionserkl“rung drfen nicht ver”ffentlicht werden, wenn aus diesen Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch“ftsgeheimnisse gezogen werden k”nnen.

Bei Abgabe der Emissionserkl“rung hat der Betreiber der zust“ndigen Beh”rde mitzuteilen und zu begrnden, welche Einzelangaben der Emissionserkl“rung Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch“ftsgeheimnisse erlauben. (4) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserkl“rung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserkl“rung befreit sind.     _ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedrftigen Anlagen   Die zust“ndige Beh”rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen 1. nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Žnderung im Sinne des _ 15 und sodann 2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren Anordnungen nach _ 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.

H“lt die Beh”rde wegen Art, Menge und Gef“hrlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch w“hrend des in Nummer 2 genannten Zeitraums fr erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, daá diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgefhrt werden, wenn dieser hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl“ssigkeit und ger“tetechnische Ausstattung besitzt.     _ 29 Kontinuierliche Messungen   (1) Die zust“ndige Beh”rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen anordnen, daá statt durch Einzelmessungen nach _ 26 oder _ 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meáger“te fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassenstr”men luftverunreinigender Stoffe oder erheblichen Abgasstr”men, insbesondere bei Anlagen mit einem Abgasstrom von mehr als 50.000 cbm je Stunde, sollen Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine šberschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann. (2) Die zust“ndige Beh”rde kann bei nicht genehmigungsbedrftigen Anlagen, soweit _ 22 anzuwenden ist, anordnen, daá statt durch Einzelmessungen nach _ 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meáger“te fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage sch“dliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.     _ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prfungen   (1) Die zust“ndige Beh”rde kann anordnen, daá der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage einen der von der zust“ndigen obersten Landesbeh”rde bekanntgegebenen Sachverst“ndigen mit der Durchfhrung bestimmter sicherheitstechnischer Prfungen sowie Prfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.

In der Anordnung kann die Durchfhrung der Prfungen durch den St”rfallbeauftragten (_ 58a), einen Sachverst“ndigen nach _ 14 des Ger“tesicherheitsgesetzes oder einen in einer fr Anlagen nach _ 2 Abs. 2a des Ger“tesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverst“ndigen gestattet werden, wenn diese hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl“ssigkeit und ger“tetechnische Ausstattung besitzen; das gleiche gilt fr einen nach _ 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverst“ndigen, der eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prfungen nachweist. Die zust“ndige Beh”rde ist befugt, Einzelheiten ber Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prfungen sowie ber die Vorlage des Prfungsergebnisses vorzuschreiben. (2) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Durchfhrung von sicherheitstechnischen Prfungen Beauftragten hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl“ssigkeit und ger“tetechnischen Ausstattung gengen mssen, sowie Regelungen ber die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der Sachverst“ndigen sowie ber deren Weiterbildung zu treffen. (3) Prfungen k”nnen angeordnet werden 1.

fr einen Zeitpunkt w“hrend der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, 2. fr einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, 3. in regelm“áigen Abst“nden, 4. im Falle einer Betriebseinstellung oder 5. wenn Anhaltspunkte dafr bestehen, daá bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfllt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Žnderung im Sinne des _ 15.

(4) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prfungen der zust“ndigen Beh”rde sp“testens einen Monat nach Durchfhrung der Prfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenw“rtiger Gefahren erforderlich ist.     _ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prfungen   Die Kosten fr die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie fr die sicherheitstechnischen Prfungen tr“gt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedrftigen Anlagen tr“gt der Betreiber die Kosten fr Ermittlungen nach _ 26 oder _ 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, daá 1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt worden sind oder 2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen geboten sind.

    _ 31 Auskunft ber ermittelte Emissionen und Immissionen   Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach _ 26, _ 28 oder _ 29 getroffenen Ermittlungen der zust“ndigen Beh”rde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Meáger“te nach _ 29 fnf Jahre lang aufzubewahren. Die zust“ndige Beh”rde kann die Art der šbermittlung der Meáergebnisse vorschreiben.     _ 31a Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit   (1) Beim Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit ber“t die Bundesregierung oder den zust“ndigen Bundesminister in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von St”rf“llen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Er schl“gt dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Bercksichtigung der fr andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. (2) In den Technischen Ausschuá fr Anlagensicherheit sind neben Vertretern von beteiligten Bundesbeh”rden und obersten Landesbeh”rden sowie den Vorsitzenden der Unterausschsse nach Absatz 3 insbesondere Vertreter der Wissenschaft, der Sachverst“ndigen nach _ 29a, der Betreiber von Anlagen, der Berufsgenossenschaften, die Vorsitzenden der nach _ 11 Abs.

2 des Ger“tesicherheitsgesetzes und nach _ 44 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Ausschsse sowie der Vorsitzende der St”rfall-Kommission zu berufen. Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit kann Unterausschsse bilden; diesen k”nnen auch Fachleute angeh”ren, die nicht Mitglied des Technischen Ausschusses fr Anlagensicherheit sind. (3) Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit gibt sich eine Gesch“ftsordnung und w“hlt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Gesch“ftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedrfen der Zustimmung des Bundesministers fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. (4) Sicherheitstechnische Regeln k”nnen vom Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anh”rung der fr die Anlagensicherheit zust“ndigen Landesbeh”rden im Bundesanzeiger ver”ffentlicht werden.

    Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen   _ 32 Beschaffenheit von Anlagen   (1) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, nach Anh”rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daá serienm“áig hergestellte Teile von Betriebsst“tten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in _ 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen und hierfr serienm“áig hergestellte Teile gewerbsm“áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingefhrt werden drfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ger“usche oder Erschtterungen gengen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, daá 1. die Emissionen der Anlagen oder der serienm“áig hergestellten Teile bestimmte Werte nicht berschreiten drfen, 2. die Anlagen oder die serienm“áig hergestellten Teile bestimmten technischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechen mssen.

Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 k”nnen unter Bercksichtigung der technischen Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den S“tzen 1 bis 3 gilt _ 7 Abs. 4 entsprechend. (2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben werden, daá die Anlagen oder die serienm“áig hergestellten Teile gewerbsm“áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingefhrt werden drfen, wenn sie mit Angaben ber die H”he ihrer Emissionen gekennzeichnet sind.     _ 33 Bauartzulassung   (1) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, zum Schutz vor sch“dlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen sch“dliche Umwelteinwirkungen nach Anh”rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.

zu bestimmen, daá in _ 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Anlagen oder bestimmte Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprfung allgemein zugelassen und daá mit der Bauartzulassung Auflagen zur Errichtung und zum Betrieb verbunden werden k”nnen; 2. vorzuschreiben, daá bestimmte serienm“áig hergestellte Anlagen oder bestimmte hierfr serienm“áig hergestellte Teile gewerbsm“áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden drfen, wenn die Bauart der Anlage oder des Teils allgemein zugelassen ist und die Anlage oder der Teil dem zugelas

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