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VOLLZUGSRECHT
Organisation und Wesen des Vollzuges von Freiheitsstrafen, der Verwahrungs- und Untersuchungshaft und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
Von Markus Trettler, Februar 1999
Einleitung:
Das Zusammenleben der Menschen erfordert Regeln und Normen. Diese waren ursprünglich sehr einfach und wurden nur mündlich überliefert. Oft verwendete man dazu Merksprüche oder Rechtssprichwörter in Reimform. Mit fortschreitender Zivilisation und kultureller Entwicklung erfolgte deren schriftliche Festlegung in Form von Gesetzen. Es kommt zu einer detaillierten Regelung in den einzelnen Lebensbereichen, so auch auf dem Gebiet der Anhaltung von Insassen in Justizanstalten. Nach der bereits 1928 erfolgten gesetzlichen Regelung, die Anhaltung jugendlicher Rechtsbrecher betreffend, kam es nach umfangreichen Vorarbeiten 1969 zur Schaffung eines eigenen Bundesgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – STVG).
Inzwischen mehrfach novelliert ist dieses Gesetz von grundsätzlicher Bedeutung und findet subsidiär, d. h. soweit Spezialgesetze nichts anderes bestimmen, auch bei der Anhaltung von Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen, Verwaltungsstrafgefangenen, Finanzstrafgefangenen sowie für den Jugendstrafvollzug Anwendung.
Gemäß Artikel 10, Abs. 1, Z. 6 Bundesverfassungsgesetz sind das Strafrechtswesen, die Justizpflege und die Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen mit Zwangsarbeits- und ähnlichen Anstalten, Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.
Das Bundesgesetz vom 26. März 1969 BGBl. Nr. 144, über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz–STVG) hat den bis zum 1. Jänner 1970 verfassungsrechtlich bedenklichen Zustand des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage im Strafvollzug beendet. Dieses Bundesgesetz stellt den österreichischen Strafvollzug auf die dem Rechtsstaat entsprechende gesetzliche Grundlage.
Die bis zum Inkrafttreten des Strafvollzugsgeseetzes in Geltung stehende Hausordnungen haben dieses Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit nicht erfüllt. Erste Bemühungen, den Strafvollzug auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, bestehen bereits im Jahre 1912. Diese Bestrebungen einer umfassenden Neuregelung des gesamten Strafrechtes, trat eine Neuordnung des Strafvollzugsrechts wieder in den Vordergrund. Das Bundesministerium für Justiz hat einen Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes ausgearbeitet um im Jahre 1965 zur allgemeinen Begutachtung ausgesendet. Am 1. Juni 1967 wurde dem Nationalrat eine überarbeitete Fassung als Regierungsvorlage zugeleitet.
Der Justizausschuß setzte zur Vorberatung des Strafvollzugsgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz einen Unterausschuß ein, der beide Vorlagen sehr eingehend behandelte. Auf Grund des Berichtes des Unterausschusses wurde die Vorlage mit den vom Ausschuß angeregten Änderungen vom Nationalrat am 26. 3. 1969 einstimmig beschlossen und kundgemacht. Am 1. 1.
1970 ist das Strafvollzugsgesetz in Kraft getreten.
Als Mindestgrundsätze sind im Rahmen dieses Gesetzes die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen im Jahre 1957 verabschiedeten Mindestregelungen für die Behandlung der Gefangenen berücksichtigt worden, nachdem es von den Mitgliedsstaaten für notwendig erachtet worden war, gemeinsame Grundsätze für die Kriminalpolitik auszustellen und dieselben in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung durchzuführen. Der Europarat hat im Jahre 1973 seinerseits Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen als Empfehlung an seine Mitgliedstaaten gerichtet.
Vor allem die Leitsätze, wie im Einsatz aller bessernden, erzieherischen, sittlichen, geistlichen und sonstigen Kräfte im Rahmen des Vollzuges, der Behandlungsgedanke, soziale Aspekte, die Differenzierung, die stufenweise Rückführung in die Gesellschaft usw., wurden fast lückenlos im österreichischen Strafvollzugsgesetz berücksichtigt. Das Inkrafttreten des Gesetzes wurde größtenteils mit dem 1.
Jänner 1970 festgelegt; einige Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, deren Vollziehung noch besondere Vorbereitung bedurfte, traten erst zu späteren Zeitpunkten in Kraft. Das Strafvollzugsgesetz 1969 wurde, den Erfordernissen der Praxis Rechnung tragend, sowie im Zuge der weiter fortschreitenden Liberalisierung des Strafvollzuges und in Nr. 480/71 vom
15. 12. 1971, 29. Novelle zum ASVG BGBl.
Nr. 424/74 vom 11. 7. 1974. Zuletzt erfolgte eine umfassende Novellierung 1993.
Allgemeine Begriffe:
Strafgefangene:
Personen, an denen eine zeitliche oder lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen wird.
Untergebrachte:
Personen, an denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird.
Verwahrungshäftlinge:
Personen, die entweder von Sicherheitsorganen (bei Betretung auf frischer Tat und Gefahr im Verzuge) oder durch das Gericht in vorläufiger Verwahrung genommen worden sind.
Untersuchungshäftlinge:
Personen, über die die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Jugendliche:
Personen, die das vierzehnte, aber noch nicht das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben oder die gemäß §55, Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz dem Jugendstrafvollzug unterstellt wurden. Die Unterstellung kann bis zum 22.
Lebensjahr erfolgen. Befinden sie sich bereits im Jugendstrafvollzug, so können sie bis zum 27. Lebensjahr unterstellt bleiben.
Finanzstrafgefangene:
Personen, an denen eine von den Finanzbehörden verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird.
Verwaltungsstrafhäftlinge:
Personen, an denen eine von den Verwaltungsbehörden verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird.
Strafurteil:
Jedes Erkenntnis eines Strafgerichtes, mit dem wegen einer den Gerichten zur Beurteilung zugewiesenen strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist.
Strafzeit:
Ist jene Zeit, die der Verurteilte aufgrund eines Strafurteils oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat. Zu dieser Zeit wird die Untersuchungshaft dazugerechnet.
Gesetzliche Grundlagen:
Das Strafvollzugsgesetz 1969 (Letzte Novelle 1993) gilt
Für den Vollzug von gerichtlichen Freiheitsstrafen und den mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
Für den Vollzug der Untersuchungshaft, soweit die Strafprozeßordnung in den §§ 183 – 189 nichts anderes bestimmt
Für den Vollzug an Jugendlichen, soweit das Jugendgerichtsgesetz in den §§ 54 – 62 nichts anderes bestimmt
Für den Vollzug an Finanzstrafhäftlingen bzw. Verwaltungsstrafhäftlingen, soweit das Finanzstrafgesetz in den §§ 175 – 179 bzw. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes, GZ 601.468/14-V/1/88, nichts anderes bestimmen.
1.2 Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991)
soweit Freiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden verhängt wurden, in Justizanstalten vollzogen werden (§ 12 VStG) sowie im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten von Strafgefangenen oder Untergebrachten, soweit das Strafvollzugsgesetz keine besonderen Regelungen trifft.
1.3 Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991)
im Verfahren vor den Vollzugsbehörden, soweit das Strafvollzugsgesetz keine besonderen Regelungen vorsieht.
1.4 Das Strafgesetzbuch 1974 (StGB)
insbesondere hinsichtlich der bedingten Entlassung und des Maßnahmenvollzuges.
1.5 Die Geschäftsordnung der Gerichte (GeO)
soweit die Bestimmungen nicht durch eines der vorgenannten Gesetze aufgehoben sind.
1.6 Die Vollzugsordnung (VO), Eskortordnung (EO) und Kanzleiordnung (KO)
1.7 Vielfach noch andere gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen
In den verschiedenen Tätigkeitsbereichen einer Justizanstalt, wie z. B.
Hygienewesen, medizinische Versorgung, Verpflegung, Betriebs- und Werkstättenorganisation, Arbeitnehmerschutz, Vergabewesen, Bauangelegenheiten, Geld- und Sachengebarung, Ausbildungsangelegenheiten, Umweltschutz und Kraftwesen, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
1.8 Die Hausordnung
Der Anstaltsleiter hat die Anordnung über die Besuchszeiten, über das mündliche Vorbringen von Ansuchen, Beschwerden und anderen unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihre Art nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz. Ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen (§ 25 StVG). Bei Bedarf ist die Übersetzung der Hausordnung in eine benötigte Fremdsprache zu veranlassen.
Anstalten und Zuständigkeiten
In Österreich gibt es zur Zeit 29 Anstalten. Es gibt Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser. Die Strafvollzugsanstalten sind als allgemeine Anstalten oder als Sonderanstalten (Justizanstalten) zu führen. Männliche und weibliche Insassen sind zu trennen. Soweit Gefangene in besonderen Abteilungen anzuhalten sind, kann die Einzelunterbringung (besonders gesicherte Zelle, Hausarrest und Absonderung) auch in Räumen für andere Gefangene durchgeführt werden.
Sonderanstalten gem.
§8. Abs. 3 StVG
Zur Durchführung des Erstvollzuges dz. in allgemeinen Strafvollzugsanstalten.
Zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die wegen einer fahrlässig begangenen strafbaren Handlung verurteilt wurden.
dz.
in allgemeinen Strafvollzugsanstalten.
Zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, dz. Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt
Zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die sich wegen ihrer psychischen Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen, dz. Abteilungen in allgemeinen Strafvollzugsanstalten bzw. Sonderanstalten.
Anstalten, an denen der Strafvollzug an Jugendlichen durchzuführen ist
Justizanstalt für Jugendliche in Gerasdorf und Wien-Erdberg.
Aufgaben der allgemeinen Strafvollzugsanstalten
Die allgemeinen Strafvollzugsanstalten (Justizanstalten) dienen dem Vollzug von gerichtlichen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, soweit für diesen Vollzug nicht Sonderanstalten eingerichtet sind. Die Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt obliegt im Einzelfall dem Bundesministerium für Justiz im Wege der Klassifizierung. Bis zur Festlegung der zuständigen Justizanstalt ist der Strafvollzug im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten (§9, Abs.1 StVG)
Aufgaben der gerichtlichen Gefangenenhäuser
Unter gerichtlichen Gefangenenhäusern versteht man die bei den Gerichtshöfen erster Instanz in Landeshauptstädten und anderen Städten eingerichteten Gefangenenhäuser.
Es gibt in Österreich insgesamt siebzehn Gefangenenhäuser, unter anderem auch in Wr. Neustadt.
Aufgaben der gerichtlichen Gefangenenhäuser:
Die Anhaltung von Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen.
Den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt.
Den Vollzug von Freiheitsstrafen an männlichen jugendlichen Strafgefangenen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt.
Den Vollzug von Freiheitsstrafen an weiblichen jugendlichen Strafgefangenen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt.
Den Vollzug von Freiheitsstrafen, die von Finanzstrafbehörden verhängt wurden.
Den Vollzug von Freiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden verhängt wurden, wenn die Verwaltungsbehörde über kein eigenes Arrestlokal verfügt.
Die Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, bis zur Klassifizierung
Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, sind ausschließlich in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen. Bei einer Strafzeit über drei Monate bis zu einem Jahr kann der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt angeordnet werden.
Anstalten zum Vollzug der mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen:
Sonderanstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher
Sonderanstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Sonderanstalten für gefährliche Rückfallstäter
Grundlagen des Vollzuges:
Zweck des Vollzuges:
Die Freiheitsstrafe ist das letzte Mittel der Gesellschaft auf erheblich abweichendes sozialschädliches Verhalten. Sie schützt die Gesellschaft vor Rechtsbrechern.
Der Vollzug von Freiheitsstrafen soll dem Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.
Mittel zur Erreichung des Vollzugszweckes:
Die Insassen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abgeschlossen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung unterworfen und erzieherisch beeinflußt.
Von Seiten der Vollzugsbediensteten hat das Bemühen vorzuherrschen, den Vollzug sinnvoll zu gestalten und sie haben sich hierzu mit den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen vertraut zu machen.
Abschließung und deren Durchbrechung:
Die Insassen dürfen in der Regel die Vollzugsanstalt nicht vor ihrer Entlassung verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.
Dieser Grundsatz wird durch verschiedene Kontakte mit der Außenwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Vollzugsanstalt durchbrochen
Kontakte außerhalb der Vollzugsanstalt:
Ausführungen und Überstellungen:
Darunter versteht man die vorübergehende unter Bewachung gestattetet Abwesenheit des Insassen aus der Justizanstalt, unter Überstellung die Transferierung des Insassen von einer Justizanstalt zu einer anderen Justizanstalt oder einer Behörde.
Eine Ausführung ist durchzuführen, wenn dies eine Behörde oder Dienststelle verlangt oder wenn dies durch Vollzugsgründe veranlaßt wird. Eine Ausführung kann auch auf Ansuchen des Insassen bewilligt werden.
Eine Ausführung ist auf Ansuchen zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur, die die Anwesenheit des Insassen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich machen, zu gewähren.
Der Bewilligung einer Ausführung können die Wesensart der Insassen, sein Vorleben, sowie seine Aufführung während der Haft, die eine Ausführung nicht unbedenklich erscheinen lassen, entgegenstehen. Darüber hinaus muß dann ein Ansuchen des Insassen um Ausführung abschlägig behandelt werden, wenn dies eine Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt darstellt.
Unterbrechung der Freiheitsstrafe
Wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, ist dem Strafgefangenen auf sein Ansuchen eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe zu gewähren, um im Inland
a) einen Angehörigen oder besonders nahestehenden Menschen, der
lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen.
b) am Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen
c) wichtige Familienangelegenheiten oder unaufschiebbare persönliche
Angelegenheiten zu ordnen.
Beträgt die voraussichtlich zu verbüßende Strafzeit nicht mehr als ein Jahr, so ist dem Strafgefangenen auch eine Unterbrechung zu gewähren, wenn dies für den Wirtschaftsbetrieb notwendig erscheint, in dem der Strafgefangene tätig war.
Weiters ist es für die Gewährung einer Strafunterbrechung erforderlich, dass der Strafgefangene nicht eine für die Sicherheit des Staates oder der Person oder des Eigentums besonders gefährliche Person ist und er darüber hinaus auch durch seinen Lebenswandel vor der Anhaltung sowie durch seine Aufführung während der Haft erkennen läßt, dass eine besondere Gefährlichkeit nicht gegeben ist, auch muß nach der Art und dem Beweggrund der Straftat eine Strafunterbrechung gerechtfertigt sein.
Die Unterbrechung der Freiheitsstrafe kann bis zu einem Höchstmaß von 8 Tagen gewährt werden.
Über ein Ansuchen um Strafunterbrechung entscheidet das Vollzugsgericht. Diesem stehen auch die Entscheidung über den Widerruf und die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit zu.
Freigang
Unter Freigänger versteht man
a) Strafgefangene, die außerhalb der Anstalt für einen nicht zur Anstalt
gehörenden Wirtschaftsbetrieb und ohne Bewachung einer Arbeit
nachgehen, während sich ihre Anhaltung in der Anstalt auf die Freizeit
und Ruhezeit beschränkt.
b) Strafgefangene, die ohne Bewachung die Anstalt zum Zwecke der
beruflichen Aus- und Fortbildung verlassen.
c) Strafgefangene, die außerhalb der Anstalt ohne Bewachung ambulante
Behandlungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
Laut Erlaß des Bundesministeriums für Justiz soll der Freigang im Regelfall nicht früher als sechs Monate vor der Entlassung beginnen.
Diese Lockerungen können gewährt werden, soweit Einrichtungen dafür bestehen und anzunehmen ist, dass diese Lockerungen nicht mißbraucht werden. Strafgefangenen, die nach ihrer Strafverbüßung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu überstellen sind, dürfen solche Lockerungen nicht gewährt werden.
Über die Gewährung des Freiganges sowie der anderen Lockerungen entscheidet der Anstaltsleiter. Die Zeit der Rückkehr in die Anstalt unter Berücksichtigung des Weges und der Benützung von Verkehrsmitteln ist ausdrücklich festzusetzen.
Ausgang
Strafgefangenen, die nicht besonders gefährlich sind, ist auf Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr das Verlassen der Anstalt in der Dauer bis zu 12 Stunden zu gestatten.
Die Dauer des Ausganges kann bei längerer Reisebewegung auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Die noch zu verbüßende Strafzeit darf drei Jahre nicht übersteigen. Gründe für einen Ausgang sind die Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten oder die Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Beziehungen.
Strafgefangene, die im gelockerten Vollzug angehalten werden, können ein oder zwei Ausgänge im Monat in der Dauer von höchstens zwölf Stunden während des Tages bewilligt bekommen, sofern die noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt. Bei längeren Reisebewegungen kann die Dauer des Ausganges bis auf 48 Stunden erstreckt werden.
Während des Entlassungsvollzuges sind einem Insassen auf sein Ansuchen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung seiner Angelegenheiten ein oder mehrere Ausgänge im Inland in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen, bei längeren Reisebewegungen von jeweils höchstens fünf Tagen zu gestatten.
Die Möglichkeit des Ausganges soll dem Verurteilten den Übergang von der Haft in die Freiheit erleichtern und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft verbessern.
Formen des Vollzugs
Gemäß §123 StVG sind innerhalb des durch das Strafvollzugsgesetz geschaffenen Rahmens unterschiedliche Formen des Vollzuges zu entwickeln, um dem Bedürfnis nach einem auf die Persönlichkeit des Täters abgestellten Vollzuges Rechnung zu tragen und damit die Erreichung der Zwecke der Anhaltung zu fördern.
Wir unterscheiden Gemeinschaftshaft, Einzelhaft, allgemeiner Strafvollzug, Strafvollzug in gelockerter Form, Erstvollzug, Vollzug an Fahrlässigkeitstätern, Vollzug an Strafgefangenen, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für dem allgemeinen Strafvollzug eignen und Entlassungsvollzug. Darüber hinaus ist noch der Jugendstrafvollzug und der Maßnahmenvollzug zu beachten.
Gemeinschaftshaft
Darunter versteht man jenen Vollzug, bei dem die Insassen in Gruppen angehalten werden und der immer dann Anwendung findet, soweit nichts besonderes bestimmt wird. Bei der Gemeinschaftshaft sind die Gefangenen bei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaft, bei Nacht womöglich einzeln unterzubringen.
Es ist aber darauf bedacht zu nehmen, dass ein schädlicher Einfluß vermieden und ein nützlicher gefördert wird
Einzelhaft
Einzelhaft liegt dann vor, wenn Insassen Tag und Nacht von anderen getrennt angehalten werden. Von dieser Trennung kann jedoch beim Aufenthalt im Freien, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen abgesehen werden. Soweit der Insasse in Einzelhaft keine Besuche erhält, ist er täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufzusuchen. Jugendliche haben täglich zwei Besuche zu erhalten.
Die Anhaltung in Einzelhaft kann aus gesundheitlichen Gründen erfolgen, oder wenn dies sonst zur Erreichung der Zwecke des Vollzuges, um der Insassen selbst oder ihrer Mitinsassen wegen notwendig ist.
Auf sein Verlangen kann ein Insasse über sechs Monate hinaus nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes in Einzelhaft angehalten werden.
Strafvollzug in gelockerter Form
Dies liegt dann vor, wenn eine oder mehrere Lockerungen im Strafvollzug gewährt werden. Lockerungen können darin bestehen, dass auf die Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tag verzichtet wird, die Überwachung des Gesprächsinhaltes bei Besuchen unterbleibt und einem Strafgefangenen bei der Arbeit innerhalb oder außerhalb der Anstalt die Bewachung beschränkt oder auf diese verzichtet wird. Weiters sind das Verlassen der Anstalt zum Zwecke der Berufsaus- und Fortbildung und der Behandlung sowie die Gewährung von Ausgängen und die Teilnahme an Gruppenausgängen möglich.
Strafvollzug in gelockerter Form ist dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass der Strafgefangene die Lockerung nicht mißbraucht.
Über den Vollzug in gelockerter Form entscheidet der Anstaltsleiter oder das Bundesministerium für Justiz.
Erstvollzug
Erstvollzug kann für jene Strafgefangene angeordnet werden, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen oder die zwar schon eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben, wenn dies nach der Art der strafbaren Handlungen, deretwegen sie verurteilt wurden, vertretbar erscheint und wenn dadurch die Erreichung der erzieherischen Zwecke des Strafvollzuges gefördert wird.
In den Erstvollzug sind solche Strafgefangenen nicht aufzunehmen, bei denen ein schädlicher Einfluß auf Mitgefangene zu befürchten ist.
Strafgefangene im Erstvollzug sind getrennt von den übrigen Mitgefangenen anzuhalten, doch kann bei Notwendigkeit auf diese Trennung bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei der Veranstaltung verzichtet werden. Von einer solchen Trennung kann mit Zustimmung des Strafgefangenen auch abgesehen werden.
Vollzug an Fahrlässigkeitstätern
Strafgefangene, die ausschließlich oder überwiegend fahrlässig begangener strafbaren Handlungen verurteilt worden sind, oder die eine solche im Zustand der vollen Berauschung begangen haben, sind getrennt von den übrigen Strafgefangenen anzuhalten.
Für Fahrlässigkeitstäter ist, sofern dies den Grundsätzen einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, ein Unterricht über Verhütung von Unfällen und über Erste Hilfe zu erteilen.
Vollzug an Strafgefangenen, mit psychischen Besonderheiten
Insassen, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, sind getrennt von den anderen Insassen zu verwahren und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen.
Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen kann von der Trennung abgesehen werden.
Rechte der Strafgefangenen
Den Verpflichtungen, die die Gesetze den Vollzugsbehörden und deren Organen auferlegen, stehen zumeist auch Rechte und Pflichten der Anstaltsinsassen gegenüber. Die einzelnen Rechte der Insassen von Justizanstalten sind, verteilt über das ganze Strafvollzugsgesetz, aber auch andere Gesetze, soweit es sich nicht um Strafgefangene oder Untergebrachte handelt, in etwa 50 Bestimmungen enthalten.
Aufschub des Strafvollzuges
Vollzugsuntauglichkeit ist dann gegeben, wenn der Strafgefangene nicht einmal zu einer leichten Arbeit herangezogen werden kann und eine erzieherische Betreuung nicht möglich ist.
Ist ein entsprechender Strafvollzug wegen einer
Krankheit,
Verletzung,
Invalidität,
eines Schwächezustandes (geistig oder körperlich)
nicht in einer dafür vorgesehenen Anstalt durchführbar
ODER
wäre durch einen dieser Zustände das Leben des Verurteilte durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges solange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
Die Einleitung des Strafvollzuges ist ebenfalls aufzuschieben, wenn die Verurteilte schwanger ist, oder innerhalb des letzten Jahres entbunden hat, und zwar:
Bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung bzw.
solange sich das Kind in der Pflege der verurteilten befindet, jedoch höchstens bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Danach kann auf Verlangen der Mutter die Durchführung des Vollzuges mit ihrem Kind bewilligt werden, wenn geeignete Einrichtungen für den Mutter-Kind-Vollzug vorhanden sind und die Gesundheit der Mutter und des Kindes nicht gefährdet ist.
Wenn der verurteilte nach dem Beweggrund seiner strafbaren Handlung und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit
des Staates,
der Person,
des Eigentums
besonders gefährlich ist, noch die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter angeordnet ist, so ist die Einleitung des Vollzuges aufzuschieben wenn
das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt
und der Verurteilte den Aufschub beantragt, um im Inland
a) einen nahen Angehörigen oder ihm besonders nahestehende Menschen
aufzusuchen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist oder
b) am Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
c) wichtige Familienangelegenheiten zu ordnen
Höchstens ein Monat
das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für dessen Wirtschaftsbetrieb, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Personen oder für die Schadensgutmachung zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug oder auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen, wenn der Verurteilte Soldat ist.
Höchstens ein Jahr.
Der Aufschub ist zu widerrufen,
wenn der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes nicht nachkommt;
wenn er sich dem Vollzug durch Flucht entzieht, oder Besorgnis besteht, dass er es versuchen werde;
wenn der Verdacht einer neuen strafbaren Handlung besteht.
5.
2 Recht auf gesetzliche Vollzugsanstalt
Die gerichtlichen Freiheitsstrafen werden in den allgemeinen Strafvollzugsanstalten und den gerichtlichen Gefangenenhäusern vollzogen.
Die Entscheidung über den Vollzugsort erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz im Wege der Klassifizierung. Sie hat binnen 6 Wochen nach der Aufnahme zu erfolgen und bestimmt die Anstalt, in welcher im Einzelfall die Strafe zu vollziehen ist. Zur Vorbereitung der Entscheidung hat das Gericht die Strafakten oder eine Abschrift des Urteilsspruches mit den Erschwernis- und Milderungsgründen beizulegen.
Durch die Klassifizierung, der eine möglichst gründliche Erforschung der Wesensart des Verurteilten voranzugehen hat, soll sichergestellt werden, dass in jedem einzelnen Fall, durch Ort und Art des Vollzuges die Erreichung der Vollzugszwecke im möglichst umfassenden Sinn gewährleistet ist.
5.
3 Aufnahme
Die Aufnahme ist ein Vorgang von besonderer Bedeutung, den wir in vielen Bereichen finden, wo es um die Erfassung und Dokumentation bestimmter Personen oder Personengruppen geht. Wir finden sie daher in Schulen, Internaten, Krankenanstalten, Heimen u. ä. Sie hat in den Justizanstalten in dafür besonders vorgesehenen Räumen zu erfolgen.
Nicht zu belassende Gegenstände, einschließlich der eigenen Kleidung, sind ihm abzunehmen. Bei Untersuchungshäftlingen gelten abweichende Regelungen.
Zu belassen sind:
Einfache Körperpflegemittel
Lichtbilder von Angehörigen und nahestehenden Personen
Ehering
Grundlegende Schriften und Andachtsgegenstände des Glaubensbekenntnisses
Körperersatzstücke oder orthopädische und andere Hilfsmittel,
Arzneien und Heilmittel nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes
Andere Gegenstände nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse sowie unter Rücksichtnahme auf die Mitgefangenen und soweit Mißbrauch nicht zu befürchten und die erforderlichen Überwachung möglich ist.
Bei der Aufnahme dürfen auch gegen den Willen des Verurteilten Lichtbilder aufgenommen und Fingerabdrücke abgenommen werden.
5.4 Unterbringung
Die Insassen sind in einfache und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und entsprechend der Jahreszeit zu heizen. Bei Dunkelheit sind die Hafträume bis zur Nachtruhe so zu beleuchten, dass die Insassen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können.
Die Insassen sind, soweit Sicherheit und Ordnung im Haftraum und in der Anstalt nicht beeinträchtigt werden berechtigt
den Haftraum insbesondere mit Blumen und Bildern nach ihren Vorstellungen
auszuschmücken.
Sie haben auch das Recht, soweit andere Insassen nicht belästigt werden und ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist, elektrische Lampen während der Nachtruhe zu gebrauchen, die lediglich den einzelnen Haftplatz beleuchten. Sollte eine solche Beleuchtungsmöglichkeit nicht bestehen, kann den Insassen
Als Vergünstigung die längere Beleuchtung des Haftraumes am Abend bewilligt werden.
5.5 Recht auf ordentliche Behandlung
Die Insassen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht und unter Achtung der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie“ anzureden.
Wird ein einzelner Insasse mit seinem Familiennamen angesprochen, ist der Anrede „Herr“ oder „Frau“ beizufügen.
Jede im Gesetz nicht begründete Beschränkung, Vergünstigung oder Lockerung im Vollzug ist zu unterlassen.
5.6 Sprechen
Die Insassen haben grundsätzlich das Recht, mit den im Vollzug tätigen Personen zu sprechen, es dürfen aber dadurch Sicherheit und Ordnung sowie der geordnete Arbeitsablauf nicht gestört werden.
Sie dürfen mit Personen, die nicht im Vollzug tätig sind und mit anderen Insassen, von denen sie getrennt angehalten werden, nur sprechen, soweit dies im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten erforderlich ist oder der Anstaltsleiter hierzu die Zustimmung erteilt.
5.
7 Rauchen
Den Insassen ist das Rauchen grundsätzlich erlaubt. In Krankenräumen ist das Rauchen untersagt, ebenso in Gefahrenzonen, Die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen sind den Insassen zu vermitteln und deren Einhaltung zu kontrollieren. Soweit die Erlassung von das Rauchen betreffende Verhaltensvorschriften erforderlich ist, z. B. in Betrieben und beim Arbeitsablauf, sind solche Vorschriften in die Hausordnung aufzunehmen.
Bei der Unterbringung ist nach Möglichkeit auf eine Trennung zwischen Rauchern und Nichtrauchern Bedacht zu nehmen.
5.8 Unterhalt, Verpflegung, Bekleidung
Verpflegung:
Die Insassen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen, wobei diese schmackhaft und abwechslungsreich zu sein und den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen hat. Sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben
Bekleidung:
Die Strafgefangenen sind mit Anstaltskleidung und Anstaltswäsche zu versorgen und haben diese außer in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen zu tragen. Auch die Bettwäsche, Hand- und Taschentücher sind von Amts wegen beizustellen.
a) Soweit die regelmäßige Reinigung in der Anstalt oder durch Vermittlung der
Anstalt außerhalb besorgt werden kann, sind die Strafgefangenen
berechtigt, eigen Leibwäsche zu tragen
b) Als Vergünstigung kann ihnen das Tragen eigener Oberbekleidung sowie einer
Sportbekleidung bewilligt werden.
Unterhalt
Strafgefangene und Untergebrachte können für Sachgüter und Leistungen grundsätzlich das Hausgeld verwenden.
Dieses steht uneingeschränkt zur Verfügung, es sei denn, eine Beschränkung ist zur Vermeidung einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung erforderlich. Mit Bewilligung des Anstaltsleiters dürfen Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwendet werden, die das Fortkommen nach der Entlassung fördern.
Strafgefangene und Untergebrachte dürfen sich gegen Entgelt folgende Sachgüter und Leistungen verschaffen:
a) Nahrungs- und Genußmittel, sowie einfache Körperpflegemittel
b) Eigene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
c) Gegenstände für Arbeiten in der Freizeit sowie zum Zeichnen und Malen
d) Beziehung eines anderen Arztes auf Ersuchen des Insassen
e) Zahnersatz
f) Freiwillige Weiter- und Höherversicherung in der Sozialversicherung
Andere Mittel als das Hausgeld können sein:
a) Eigengelder
b) Guthaben außerhalb der Anstalt
c) Gelder, die den Insassen von Außenstehenden zur Verfügung gestellt werden
5.9 Besitz von Gegenständen
Folgende Gegenstände dürfen Insassen besitzen:
Alle Gegenstände, die bei der Aufnahme zu überlassen sind
Gegenstände, die von der Justizanstalt zur Verfügung gestellt werden.
Gegenstände des täglichen Bedarfs
Gegenstände, die im Rahmen von Vergünstigungen zugelassen sind
5.10 Bewegung im Freien
Die Insassen, die nicht im Freien arbeiten, haben sich täglich, andere Insassen an arbeitsfreien Tagen eine Stunde im Freien zu bewegen, wenn es die Witterung gestattet.
Das Ausmaß der Bewegung im Freien ist für Jugendliche und die dem Jugendstrafvollzug unterstellten älteren Insassen mit zwei Stunden, für die übrigen Insassen mit einer Stunde festgesetzt.
Eine sportliche Betätigung während der Bewegung im Freien ist zu gestatten, wenn Einrichtungen dafür vorhanden sind und es Alter und Gesundheitszustand der Insassen zulassen.
Die mit Hausarrest bestraften oder abgesonderten Insassen haben sich ebenfalls täglich, aber getrennt von den anderen Insassen zu bewegen
Ob die Bewegung im Freien zu unterbleiben hat, wird vom Anstaltsleiter oder seinem Stellvertreter bestimmt.
5.11 Gesundheitspflege
Für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Insassen ist durch die Vollzugsverwaltung Sorge zu tragen. Der Gesundheitszustand und das Körpergewicht sind zu überwachen.
Geeignete Fachkräfte sind beizuziehen. Der Gesundheitsdienst ist ein Teil der vom Staat übernommenen Fürsorgepflicht.
5.12 Soziale Fürsorge
Im rahmen der Sozialen Betreuung sind die Insassen zur Pflege familiärer Beziehungen anzuleiten, ebenso zur Vorsorge für ihr Vermögen. Weiters sind die Insassen in Angelegenheiten der Sozialversicherung zu beraten und bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeitsplatz nach der Entlassung und bei der Vorbereitung derselben zu unterstützen. Vor allem sind sie in ihren Bemühungen bei der Einrichtung der Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Wohlfahrtspflege mit Rat und tat zu unterstützen.
5.13 Seelsorge
Jeder Insasse hat das Recht, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an den gemeinsamen religiösen Veranstaltungen seines Glaubensbekenntnisses teilzunehmen. Er kann auch Heilsmittel (z. B. Beichte, Kommunion) sowie den Zuspruch des Anstaltsseelsorgers seines Glaubensbekenntnisses empfangen.
5.
14 Verkehr mit der Außenwelt
Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche sind die wichtigsten Kommunikationsmittel der Insassen mit der Außenwelt. Sie stellen insbesondere im Hinblick auf das spätere Fortkommen eine weitgehende Durchbrechung des Grundsatzes der Abschließung dar. Auch mittels Kassetten und Disketten ist die Möglichkeit einer Verbindung mit der Außenwelt gegeben.
5.15 Eheschließung
Sofern die Eheschließung nicht im Rahmen einer Ausführung oder während einer zu diesem Zweck gewährten Unterbrechung der Freiheitsstrafe erfolgen kann, ist den Insassen in der Anstalt Gelegenheit zur Eheschließung zu geben. Dies gilt auch für eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.
5.16 Besuche
Strafgefangene und Untergebrachte dürfen innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten Besuche so oft und in der Dauer empfangen, als deren Abwicklung mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Zumindest ist wöchentlich ein Besuch in der Dauer von wenigstens einer halben Stunde zu gestatten. Zumindest einmal innerhalb von sechs Wochen ist die Besuchsdauer auf wenigstens eine Stunde zu verlängern. Bei seltenen Besuchen oder langen Anfahrtswegen ist der Besuch jedenfalls angemessen zu verlängern.
5.
17 Ansuchen und Beschwerden
Die Insassen haben das Recht, im Rahmen des Vollzuges in eigenen Angelegenheiten mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Die dafür bestimmten Zeiten und Stellen sind in der Hausordnung festgelegt. In dringlichen Fällen können die Ansuchen an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten weitergeleitet werden.
Die Insassen können sich gegen jede ihrer Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren.
5.18 Entlassungsvollzug
Die Insassen sind vor ihrer Entlassung zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit vermehrt erzieherisch und fürsorgerisch zu betreuen.
Zur Förderung der Wiedereingliederung können Insassen auch Einrichtungen und Veranstaltungen anderer Rechtsträger benützen.
Soweit es nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind den Insassen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden und die Einrichtungen dadurch am besten genützt sind, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere Lockerung zu gewähren.
5.19 Entlassungshilfe
Entlassungshilfe ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Form
eines Fahrtkostenzuschusses
einer Reiseverpflegung
von Entlassungsbekleidung und
eines Geldzuschusses
zu gewähren
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