Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Begriff der Ehe
Gemeinschaft ohne Ehering
Beginn der Ehe
Verlobung
Wenn die Verlobung in die Brüche geht
Heiratsausstattung ist Elternpflicht
Elterliches Eheverbot
Die Form der Eheschließung
Zuständigkeit des Standesamtes
Welche Urkunden braucht man zum Heiraten
Voraussetzungen der Eheschließung
Ehefähigkeit
Eheverbote
Die Heirat
Arten der Heirat
Heirat und Namenswahl
Gleichberechtigte Eltern
Rechtsverhältnis der Ehe
Rechte und Pflichten
Schlüsselgewalt
Gütertrennung
Vermögensaufstellung
Endigung der Ehe
Tod
Nichtigkeit
Aufhebung
Scheidung
Schulden und Scheidung
Folgen der gerichtlichen Auflösung einer Ehe
Folgen der Scheidung
Folgen jeder gerichtlichen Auflösung der Ehe
Kreditschulden
Kinder
Unterhalt
Begriff der Ehe
Die Ehe ist die von Rechts wegen bestehende lebenslange und umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts. Sie umfaßt die Bereitschaft der Ehegatten, sich gegenseitigen Beistand zu leisten, und in der Regel auch den Willen, Kinder zu zeugen und sie zu erziehen. Jedoch sind auch kinderlose Ehen voll gültig. In wenigen Fällen behandelt das Gesetz eine eheähnliche Gemeinschaft (zwischen „Lebensgefährten“) wie eine Ehe, z.B. im Mietrecht, im Sozialrecht.
Gemeinschaft ohne Ehering
In keinem der insgesamt 1502 Paragraphen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich die Begriffe "Lebensgefährte" oder "Lebensgefährtin".
Wer also etwas über die Rechtsstellung der Lebensgefährten wissen will, darf nicht im ABGB nachschlagen. Grundsätzlich ist die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft allein keine Rechtsbeziehung.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ehe sind auf eine solche Gemeinschaft nicht anzuwenden. Die Kinder aus einer auch noch so festen und dauernden Lebensgemeinschaft sind nach dem Gesetz unehelich und führen daher auch den Familiennamen der Mutter. Wechselseitige Unterhaltsansprüche von Lebensgefährten gibt es nicht, ebensowenig ein gesetzliches Erb- oder gar Pflichtteilsrecht zwischen ihnen.
Wer also seinem Lebensgefährten ein Erbe hinterlassen will, kann das nur in Form eines Testaments tun.
Immerhin: Kinder aus einer solchen Verbindung sind seit 1991 nach beiden Elternteilen erbberechtigt.
Sehr häufig lebt eine Frau mit einem Mann zusammen und führt ihm den Haushalt, ohne mit ihm verheiratet zu sein. Die Lebensgemeinschaft geht nun durch Verschulden des Mannes in Brüche. Kann die Lebensgefährtin von ihm für die geleisteten Dienste und Arbeiten eine Entlohnung verlangen? Grundsätzlich nicht. Nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes kann eine Lebensgefährtin für ihre Mitarbeit in der Hauswirtschaft und im Betrieb ihres Partners keine Entlohnung verlangen, wenn sie sich nicht eine solche ausbedungen hat oder vom Lebensgefährten zusichern ließ, was eher selten geschieht.
Auf zwei Sektoren gilt die Lebensgefährtin allerdings als "echte" Angehörige: im Mietrecht und im Strafrecht.
Im Mietrecht: Nach dem Tod des Lebensgefährten hat dessen Partnerin (und natürlich auch umgekehrt) einen gesetzlichen Anspruch auf Eintritt in die Hauptmietrechte, wenn die Lebensgemeinschaft in dieser Wohnung schon mindestens 3 Jahre gedauert hat oder aber die Wohnung von den Lebensgefährten gemeinsam bezogen wurde.
Im Strafrecht: Lebensgefährten können im Strafverfahren gegen ihren Partner die Zeugenaussage verweigern.
Beginn der Ehe
3.1 Die Verlobung
Einer Eheschließung kann eine Verlobung vorausgehen. Sie besteht in dem Versprechen, künftig die Ehe schließen zu wollen, ist also ein Vorvertrag.
Auch wenn kein ausdrückliches Verlöbnis vorliegt, sind die beiden, die ein Aufgebot bei Standesamt bestellt haben, als verlobt anzusehen.
Obwohl die Verlobung als Vorvertrag angesehen wird, kann der Abschluß der Ehe nicht durch Klage erzwungen werden. Beide Partner haben ein jederzeitiges Rücktrittsrecht. Wer allerdings grundlos zurücktritt oder dem andern Grund zum Rücktritt gibt (er verfällt z.B. in Trunksucht)m wir schadenersatzpflichtig (z.
B. wegen eines schon gekauften Brautkleides oder wegen Nichtannahme eines Dienstpostens im Hinblick auf die künftige Ehe). Der schuldlose Teil hat das Recht, Schenkungen an den anderen zu widerrufen. Trotzdem ist die Auflösung einer Verlobung mit geringeren Schwierigkeiten verbunden als eine spätere Scheidung.
3.2 Wenn die Verlobung in die Brüche geht
Die Verlobung ist ein familienrechtlicher Vertrag, und zwar eine Art „Vorvertrag“ zur Ehe.
Während man sonst auf Grund eines Vorvertrages auf Abschluß des Hauptvertrages klagen kann, ist das bei der Verlobung nicht der Fall. Die Braut kann also nicht den Bräutigam auf Eingehung der Ehe klagen, ebensowenig umgekehrt.
Die Regelung ist durchaus einleuchtend und vernünftig, weil eine Ehe ausschließlich auf gegenseitiger Zuneigung, nicht aber auf Zwang aufgebaut sein soll. Das heißt aber nicht, daß die Verlobung überhaupt keine Rechtswirkungen hätte. Diese erkennt man am besten an den Auswirkungen eines Verlöbnisbruches. Zwar kann das Verlöbnis nicht durch ein Angeld, eine drohende Konventionalstrafe oder eine Bürgschaft gesichert werden, ein Verlobter kann nicht einmal eine Schenkung für den Fall, daß die Ehe nicht zustande kommt, gültig versprechen.
Zwei Wirkungen hat die Verlobung aber doch, nämlich
Ersatzansprüche bei Verlöbnisbruch
Anspruch auf Rückforderung der Verlöbnisgeschenke bei Lösung der Verlobung
Wer ist nun überhaupt anspruchsberechtigt? Nach dem Gesetz „der Teil, von dessen Seite keine begründete Ursache zu dem Rücktritt entstanden ist“. Es ist also keineswegs so, daß immer jener Teil, der von der Verlobung zurücktritt, dem anderen Partner schadenersatzpflichtig ist. Das gilt nur dann, wenn ihm der andere keine „begründete Ursache“ zu diesem Schritt gegeben hat. Liegt also eine wichtige Ursache vor, dann ist jener Verlobte schadenersatzpflichtig, der sie gegeben hat, und nicht derjenige, der sie zum Anlaß für den Rücktritt genommen hat.
Diese Ursache muß nicht immer auf Verschulden oder moralischer Verwerflichkeit beruhen. Wer beispielsweise an einer ansteckenden Krankheit leidet, setzt völlig unverschuldet eine solche Ursache (wenn sie dem Partner bei Eingehung der Verlobung nicht bekannt war) und ist dennoch schadenersatzpflichtig.
Die Ursache muß auch nicht in der Person der Brautleute selbst, sondern kann etwa darin liegen, daß der Vater des Bräutigams oder der Braut wegen eines schweren Verbrechens zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Kurz zusammengefaßt: Schadenersatzpflichtig ist jener Teil, der entweder die Verlobung ohne triftige Gründe aufgelöst oder dem anderen eine wichtige Ursache für die Auflösung geliefert hat.
Brautgeschenke dritter Personen können zurückgefordert werden, wenn die Schenkung „mit Rücksicht auf die künftige Ehe“ erfolgt und es sich um Gegenstände von einem gewissen bleibenden Wert handelt (z.B. um Einrichtungsgegenstände, um Geschirr für den gemeinsamen Haushalt oder um wertvollen Familienschmuck). Gelegentliche Aufmerksamkeiten fallen nicht darunter.
Rückforderungsberechtigt ist nur, wer nicht selbst am Scheitern der Verlobung schuldtragend ist. Wenn daher die Brautmutter durch Zank- und Streitsucht, Tratschereien und Gerüchteverbreitung die Verlobung zur Auflösung gebracht hat, dann kann sie die von ihr den Brautleuten gemachten Geschenke keinesfalls zurückverlangen.
3.3 Heiratsausstattung ist Elternpflicht
Heiraten kostet Geld, denn man braucht für einen gemeinsamen Hausstand unter anderem eine Wohnung samt Einrichtung. Früher steuerten die Eltern der Brautleute zur Erleichterung zwischen 1000 und 2000 Gulden bei. Heute gibt es zwar keine Gulden mehr, aber die „Ausstattung“ oder „Aussteuer“ anläßlich der Heirat gibt es immer noch.
Wobei übrigens nicht nur eine Tochter eine solche Zuwendung von ihren Eltern verlangen kann, sondern auch ein Sohn.
Wer muß nun im einzelnen in die Tasche greifen? In erster Linie die Eltern, wenn diese dazu aber finanziell nicht in der Lage sind, auch die Großeltern. Heiratet eine junge Dame ohne Wissen oder gegen den Widerspruch der Eltern, so sind diese allerdings von der Verpflichtung zur Zahlung des „Heiratsgutes“ befreit, sofern das Gericht findet, daß die ablehnende Haltung der Eltern begründet war. Das wird dann der Fall sein, wenn die Tochter einen Schwerverbrecher zu heiraten beabsichtigt, nicht aber schon, wenn den Brautleuten zum Beispiel nur der an sich durchaus ehrbare Beruf des Bräutigams nicht zusagt. In diesem Fall müssen die Eltern also mit der Ausstattung herausrücken.
Haben die Eltern der Tochter einmal ein Heiratsgut gegeben, so sind sie von dieser Verpflichtung ein für allemal befreit.
Wenn sich die Tochter also dreimal scheiden läßt und damit insgesamt drei Ehen hinter sich bringt, kann sie von ihren Eltern nicht erwarten, daß diese jeden neuen „Lebensbund“ finanziell unterstützt.
Für das Ausmaß der Ausstattungspflicht der Eltern (Großeltern) kommt es auf deren Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Heirat der Tochter bzw. des Sohnes an. Kommt es über die Höhe des Heiratsgutes zu keiner Einigung, so kann auch das Gericht angerufen werden, das die Festsetzung „ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes“ vornimmt.
Im allgemeinen wir die Ausstattung mit etwa 25 bis 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens des Zahlungspflichtigen bemessen.
3.
4 Elterliches Eheverbot
Wenn ein Mädchen, das zwar schon ehemündig (das werden Frauen mit 16 Jahren), aber noch nicht volljährig (das wird man mit 19 Jahren) ist, heiraten will, braucht es dazu die elterliche Zustimmung. Wird diese verweigert, dann kann letzteres, wenn die Braut diesbezüglich Antrag beim Bezirksgericht stellt, durch einen Gerichtsbeschluß ersetzt werden, „wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen“. Wann ist nun eine solche Weigerung der Eltern gerechtfertigt und wann nicht? Eine allgemeine Antwort auf diese Frage läßt sich nicht geben, es kommt nämlich weitgehend auf die konkreten Umstände des Falles an.
Hier ein paar Fälle einschlägiger Gerichtsentscheidungen.
So wurde die Weigerung der Eltern für gerechtfertigt erkannt:
Wenn der Bräutigam um 30 Jahre älter ist als die Braut
Wenn der Bräutigam zweimal wegen eines Verbrechens vorbestraft ist und auch derzeit eben eine Freiheitsstrafe verbüßt
Wenn der Mann um 18 Jahre älter und geschieden ist und es während der Auflösung der Ehe mit der Treue zu seiner jeweiligen Partnerin nicht sehr ernst genommen hat.
Hingegen wurden von den Gerichten etwa folgende Umstände nicht als ausreichend für die Verweigerung des elterlichen Segens anerkannt:
Daß der Bräutigam geschieden ist
Daß er schlecht situiert ist und seine Eltern Schulden haben
Daß er ein Ausländer ist und auch einer anderen Religion als die Braut angehört (muslimischer Türke)
Daß sich der Vater der Braut gegenüber unmöglich benommen hat.
Es werden also nur schwerwiegende Gründe für ein elterliches „Eheveto“ auch gerichtlich anerkannt.
Wenn die minderjährige Braut bereits schwanger ist, wird regelmäßig die mangelnde elterliche Einwilligung durch Gerichtsbeschluß ersetzt, außer es sprechen ganz besondere Gründe gegen die Heirat.
3.5 Die Form der Eheschließung
Bei der Eheschließung müssen die Brautleute persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen und einander ein unbedingtes Jawort geben. Der Standesbeamte soll die Eheschließung dann in das Ehebuch eintragen.
Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe, d.
h. staatlich anerkannt wird die Ehe nur, wenn die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Voraussetzungen und Form des Abschlusses einer Ehe eingehalten worden sind.
Wenn wesentliche Formvorschriften bei der Eheschließung nicht eingehalten worden sind, gilt die Ehe als nichtig.
Eine Trauung, die nicht vor einem Standesbeamten stattfindet (z.B. eine kirchliche), begründet keine staatlich anerkannte Ehe („Nichtehe“).
Die kirchliche Trauung soll erst nach der standesamtlichen stattfinden. Nach römisch-katholischem Kirchenrecht kann eine Person, die der römisch-katholischen Kirche angehören, grundsätzlich nur vor einem römisch-katholischen Geistlichen eine gültige Ehe schließen.
3.6 Zuständigkeit des Standesamtes
Während nach dem alten, noch aus deutscher Zeit stammendem Personenstandsgesetz für die Trauung nur jenes Standesamt zuständig war, in dessen Sprengel einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (wollte man anderswo heiraten, brauchte man dafür eine schriftliche Ermächtigung des „zuständigen“ Standesbeamten), kann man sich heute das Standesamt, vor dem man in den Stand der Ehe treten will, ohne Rücksicht auf solche Einschränkungen nach freier Wahl aussuchen.
Wenn also beispielsweise beide Brautleute in Wien wohnen, die Eltern der Braut hingegen außerhalb von Wien ein Gasthaus betreiben, wo auch die Hochzeitstafel stattfinden soll, so können die Verlobten ohne weiteres auch bei dem für diesen Ort zuständigem Standesamt heiraten, ohne daß es hierfür einer besonderen Genehmigung bedarf.
Die Ermittlung der Ehefähigkeit obliegt allerdings weiterhin jenem Standesamt, in dessen Bereich einer der beiden Verlobten seinen festen Wohnsitz hat.
3.7 Welche Urkunden braucht man zum Heiraten?
Die Brautleute müssen folgende Urkunden vorlegen:
Beglaubigte Auszüge aus dem Geburtenbuch bzw. die vor 1939 geborenen Brautleute Geburtsurkunden
Staatsbürgerschaftsnachweis der Brautleute
Meldezettel der Brautleute
Geschiedene: Scheidungsurteil oder –beschluß bezüglich der früheren Ehe(n) sowie frühere Heiratsurkunde(n)
Verwitwete: Sterbeurkunde des früheren Ehepartners sowie frühere Heiratsurkunde(n)
4. Voraussetzungen der Eheschließung
4.1 Die Ehefähigkeit
Der Verlobten muß vor der Personenstandsbehörde (dem Standesamt) in einer mündlichen Verhandlung ermittelt werden.
Um eine Ehe eingehen zu können müssen die Verlobten aufweisen:
Geschäftsfähigkeit: Geschäftsunfähige können keine Ehe schließen.
Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Wenn dieser sie ohne triftigen Grund verweigert, kann sie der Vormundschaftsrichter ersetzen (z.B. der Vater verbietet die Ehe mit einem Ausländer)
Ehemündikeit: Der Mann erreicht sie mit der Vollendung des 19., die Frau mit der des 16. Lebensjahres.
Das Gericht kann die Herabsetzung um je ein Jahr für eine bestimmte Ehe aussprechen.
Freiheit von Eheverboten
4.2 Eheverbote
Eheverbote mit Nichtigkeitsfolgen:
Blutsverwandtschaft: Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. zwischen Großvater und Enkelin) oder zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig, ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht. Eine dennoch geschlossene Ehe ist ungültig.
Befreiung von diesem Eheverbot ist unmöglich. Dieses Eheverbot entspricht dem Grundsatz, daß von alters her geschlechtlichen Regelung zwischen Vorfahren und Nachkommen sowie zwischen Geschwistern unterdrückt wurden. Das Verbot der Geschwisterehe hat allerdings nicht immer bestanden. Früher galt – insbesondere im katholischen Kirchenrecht – dieses Ehehindernis auch bei Verwandtschaft in der Seitenlinie weit über die Geschwister hinaus. Es verlor jedoch im Laufe der Zeit an Bedeutung. Auch eine Ehe zwischen Wahleltern und Wahlkindern oder deren Nachkommen soll für die Dauer des Adoptionsverhältnisses nicht geschlossen werden können.
Doppelehe: Aus dem Grundsatz der Einehe (Monogamie) ergibt sich, daß niemand ein zweites mal heiraten darf, bevor seine erste Ehe durch Tod, Nichtigkeitserklärung, Aufhebung oder Scheidung aufgelöst wurde. Eine während des Bestehens der ersten eingegangenen zweiten Ehe wäre nicht nur verboten, sondern auch nichtig. Überdies wird Bigamie als Vergehen nach dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.
Eheverbote ohne Nichtigkeitsfolgen:
Adoption: Der Adoptierende soll keine Ehe mit seinem Wahlkind und dessen Nachkommen eingehen. Das Verbot aufgrund der Adoption kann durch deren Aufhebung beseitigt werden.
5.
Die Heirat
Die Geschichte des Eherechts in Österreich ist eine Geschichte des Kampfes zwischen Kirche und Staat. Während der Protestantismus die Ansicht vertritt, die Ehe sei „ein äußerst weltlich Ding“ (Luther) und die Eheschließung daher der weltlichen Obrigkeit unterworfen, ist sie nach katholischer Auffassung ein Sakrament und hat heilig-göttlichen Charakter. Da die Staatsgewalt eminentes Interesse an der Regelung des Ehewesens und an der Einflußnahme darauf hat, mußte es in der Folge zu Interssenskollisionen kommen.
5.1 Arten der Heirat
Theoretisch sind, was die Eheschließungsformen anlangt, vier Systeme möglich:
Obligatorische kirchliche Trauung: Alle Anhänger eines Religionsbekenntnisses können die Ehe nur vor einem Priester ihrer Konfession schließen. Die Ziviltrauung gilt in diesem Fall nur für Personen ohne religiöses Bekenntnis.
Notzivilehe: Es gilt grundsätzlich kirchliche Eheschließung. Nur dann, wenn sich der Priester wegen eines vom Staat nicht anerkannten Ehehindernisses (z.B. wenn seinerzeitiger Priesterweihe oder des ewigen Gelübdes) weigert, die Eheschließung vorzunehmen, tritt die Zivilehe in ihre Rechte. Dieses System galt in Österreich bis zum Jahre 1938.
Falkultative Ehe oder Wahlzivilehe: Die Brautleute können zwischen kirchlicher und ziviler Trauung wählen.
Dieses System ist am liberalsten.
Obligatorische Ehe oder Zwangszivilehe: Die Ehe muß vor dem zivilen Standesbeamten geschlossen werden. Die kirchliche Trauung bleibt zwar unbenommen (daher kein Gewissenszwang religiös Gesinnter), hat jedoch keine bürgerlichen Rechtswirkungen. Dieses System gilt seit dem Jahre 1938 in Österreich.
5.2 Heirat und Namenswahl
Vor der Familienrechtsreform hat die Frau durch die Heirat automatisch den Familiennamen des Mannes bekommen.
Heute können die Brautleute zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen. Diese ergeben sich zunächst einmal aus dem § 93 Absatz 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Dieser Paragraph sieht vor, daß sich die künftigen Ehegatten auf seinen oder auf ihren Namen als gemeinsamen Familiennamen einigen können. Diese Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut: „Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentliche oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familiennamen.
“
Es gibt aber auch noch zwei andere Möglichkeiten: Derjenige Ehepartner, der den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen führt, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen.
Und zwar so, daß er dem gemeinsamen Familiennamen seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches zwischen den beiden Namen voranstellt oder nachstellt. Beispiel: Frau Müller heiratet Herrn Maier und nimmt grundsätzlich seinen Namen, also Maier, an. Sie kann dann den Doppelnamen Maier-Müller oder Müller-Maier führen.
Seit 1.Mai 1995 besteht auch die Möglichkeit, daß jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiterführt, es also nicht zur Bildung eines gemeinsamen Familiennamen kommt.
Den Familiennamen zukünftiger Kinder müssen die Brautleute in diesem Fall gemeinsam bestimmen (Name des Vaters oder der Mutter).
5.3 Gleichberechtigte Eltern
Vater und Mutter haben gegenüber ihren Kindern gleiche Rechte und gleiche Pflichten. So heißt es etwa im § 137 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches wörtlich: "Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern. Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind gleich.
"
Am problematischsten ist das Schicksal der Kinder solcher Eltern, deren Ehe entweder geschieden wurde (Scheidungswaisen) oder die zwar auf dem Papier miteinander verheiratet sind, aber getrennt wohnen und leben. Früher blieb in diesen Fällen der Vater der gesetzliche Vertreter mit allen Rechten, auch wenn sich die Kinder bei der Mutter befanden. Dagegen heißt es jetzt: "Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungsverhandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist."
Das bedeutet: Befindet sich das Kind bei der Mutter, dann ist sie auch die alleinige Vertreterin des Kindes und kann für dieses grundsätzlich Rechtsverhandlungen allein - also ohne Zustimmung, ja sogar gegen den Willen des Vaters - vornehmen. Das gilt etwa für die Ausstellung eines Reispasses ebenso wie für den Abschluß eines Lehrvertrages.
Nur Sachen von besonderer Wichtigkeit bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.
Dazu gehören etwa:
Änderung des Vor- und Familiennamens
Eintritt in eine Religionsgemeinschaft oder Austritt aus einer solchen
Erwerb der Staatsbürgerschaft oder Verzicht darauf
Übergabe des Kindes in fremde Pflege
vorzeitige Auflösung eins Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages
Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
Besonders bedeutsam und folgenschwere Entscheidungen bedürfen außer der Zustimmung beider Elternteile auch noch der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. Das gilt für Fälle, wo es um wichtige und riskante finanzielle Entscheidungen geht, wie etwa:
Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften
Gründung, Erwerb, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung eines Unternehmens
Eintritt in eine Gesellschaft oder Genossenschaft
Einbringung einer gerichtlichen Klage
Anlage von Geld, sofern sie nicht "mündelsicher" erfolgt
Verzicht auf ein Erbrecht oder Ausschlagung einer Erbschaft sowie jede unbedingte Erbserklärung
6. Rechtsverhältnis der Ehe
6.1 Rechte und Pflichten
Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten.
Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind gleich.
Pflichten
Umfassende Lebensgemeinschaft, vor allem gemeinsames Wohnen (ein allein über die Wohnung verfügungsberechtigter muß dafür sorgen, daß der andere die Wohnung nicht verliert, wenn er auf sie dringend angewiesen ist), Treue, anständige Begegnung, Beistand, gegebenenfalls Kindererziehung.
Mitwirkung am Erwerb – soweit zumutbar und üblich, also z.B. Mitarbeit einer Bäuerin. Dabei hat der Mitwirkende einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Bei der Bemessung sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.
Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse nach ihren Kräften (z.
B. aus einem vorhandenen Vermögen) und gemäß der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (Dieser Beitrag wird auch z.B. durch die Haushaltsführung erbracht.)
Haushaltsführung, wenn beide erwerbstätig sind.
Wer nicht erwerbstätig ist, hat diese Pflicht allein.
Rechte
Erwerbstätigkeit: Grundsätzlich hat jeder Ehegatte das Recht auf eigene Erwerbstätigkeit.
Unterhalt: Wer den Haushalt führt (ebenso wer keinen Beitrag zum Haushalt leisten kann, z.B. wegen Invalidität), hat gegen den andern einen Anspruch auf den anständigen Unterhalt, vor allem also Nahrung, Kleidung und Wohnung. Dieser Unterhaltsanspruch erlischt auch nicht während eines Scheidungsverfahrens, selbst wenn im Zuge dessen der bisher gemeinsame Haushalt aufgelöst wurde.
Eigene Einkünfte (z.B. aus einem Vermögen) sind aber angemessen zu berücksichtigen.
Während des Bestandes der Ehe sind die Unterhaltsvorschriften zwingendes Recht, sie können durch Vereinbarung nicht geändert werden. Erst für die Zeit nach der Scheidung ist eine Vereinbarung (Unterhaltsvergleich) zulässig.
Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden (wohl aber auf eine einzelne, z.
B. gerichtlich festgestellte, Teilleistung).
6.2 Schlüsselgewalt
Wer den Haushalt führt und keine eigenen Einkünfte hat, gilt als Vertreter des anderen bei den Geschäften der Haushaltsführung, die den Lebensverhältnissen der Gatten entsprechen.
Beispiel: Ein allein verdienender AHS-Professor muß Schulden seiner Frau für Kochgeschirr oder Bettwäsche zahlen, aber nicht solche für antike Perserteppiche oder seltene Münzen.
Der Alleinverdienende kann sich von der Verpflichtung nur befreien, wenn er dem „Dritten“ (d.
h. dem Vertragspartner seines Gatten) zu erkennen gegeben hat, daß er nicht vertreten sein will.
Beispiel: Er teilt dem Greißler mit, daß er die Schulden aus dem Aufschreibbuch nicht zahlen werde, der Greißler möge Barzahlung verlangen.
Wenn der Dritte nicht erkennen kann, daß der Haushaltsführende als Vertreter auftritt, haften beide solidarisch.
Beispiel: Der Kaufmann weiß nicht, daß die Frau geheiratet hat, sie kauft bei ihm ein wie bisher – dann haftet auch sie, z.B.
aus ihrem Vermögen.
6.3 Gütertrennung
Der Paragraph 1237 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sagt wörtlich: „Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch.“
Was ein Partner in die Ehe einbringt, bleibt also sein Eigentum. Ebenso alles, was er während der Ehe durch Kauf mit eigenem Geld, durch Schenkung oder durch Erbschaft erwirbt. Anders ausgedrückt: Durch die Eheschließung ändert sich an den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten nichts.
Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehepartnern wäre zwar möglich, müßte jedoch ausdrücklich vertraglich vereinbart werden, und zwar in Form eines sogenannten „Notariatsakt“ nach dem Notariatszwangsgesetz aus dem Jahre 1871.
Innerhalb der Gütergemeinschaft kann man zwei grundlegende Einteilungen treffen. Man unterscheidet die allgemeine von der beschränkten Gütergemeinschaft und die Gütergemeinschaft unter Lebenden von der Gütergemeinschaft auf den Todesfall.
Die allgemeine Gütergemeinschaft bezieht sich, sofern das im Vertrag ausdrücklich festgehalten ist, auf das gesamte gegenwärtige, zukünftige und insbesondere auch auf das zu ererbende Vermögen beider Ehegatten. Dieser Formulierung ist deshalb wichtig, weil sie mangels solcher ausdrücklicher Festlegung im Zweifel selbst eine auf das ganze Vermögen lautende Gemeinschaftserklärung nur auf das gegenwärtige und zukünftige, nicht aber auch auf das zu erbende Vermögen.
Demgegenüber bezieht sich eine beschränkte Gütergemeinschaft immer nur auf bestimmte, im Vertrag genau angeführte Aktiven, zum Beispiel nur auf die bei der Eingehung der Ehe bereits vorhandenen oder nur auf die später erworbenen Aktiven oder aber auf die „Fahrnisse“ (bewegliche Sachen im Gegensatz zu Liegenschaften und Häusern).
Alles andere Vermögen, das von dieser „beschränkten Gütergemeinschaft“ nicht erfaßt ist, ist das „Sondergut“, über das jeder Ehegatte für sich allein voll verfügungsberechtigt ist.
6.4 Vermögensaufstellung
Auch in der besten Ehe kann es einmal zu finanziellen Auseinandersetzungen kommen (von solchen anläßlich der Scheidung einmal ganz abgesehen). Daher ist es durchaus zweckmäßig, wenn man in „guten Tagen“ eine Aufstellung über alle Besitz- und Vermögenswerte macht und dabei auch im einzelnen festhält, wem sie gehören oder vom wem sie angeschafft wurden. Eine solche Aufstellung kann sich aus verschiedenen Gründen als recht praktisch erweisen:
Macht einer der Ehepartner Schulden und wird gegen ihn wegen seiner Verbindlichkeiten Klage und Exekution geführt, dann ist damit eine gewisse Abgrenzung geschaffen, woran sich der Gläubiger halten kann und was seinem Zugriff entzogen ist. Denn grundsätzlich haftet im zivilen Bereich ein Ehepartner nicht für die Schulden des anderen.
Ausnahme: Wenn er sich als Mitschuldner oder Bürge mitverpflichtet hat, und wenn die Frau Anschaffungen für den Haushalt im üblichen Rahmen tätigt, so ist der Mann kraft der sogenannten „Schlüsselgewalt“ zur Zahlung verpflichtet.
Kommt es zu ehelichen Auseinandersetzungen, die vielleicht sogar zu einer Trennung oder Scheidung führen, dann hat man mit einer solchen Vermögensaufstellung eine Grundlage für die unvermeidliche finanzielle Regelung. Das gilt vor allem für den Fall der Scheidung, vor der man ha die Fragen der Alimentation, der Wohnung und Einrichtung sowie überhaupt des gemeinsamen Besitzes am besten einvernehmlich klären soll. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist eine solche Klärung überhaupt Voraussetzung dafür, daß der Richter die Scheidung aussprechen kann.
Stirbt ein Ehegatte, so kommt es zur Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens durch das zuständige Bezirksgericht und – sofern Vermögenswerte vorhanden sind – zur Einantwortung des Nachlasses an den oder die Erben. Auch hier tun sich alle Beteiligten wesentlich leichter, wenn sie wissen, was dem Verstorbenen gehört hat (und daher in den Nachlaß fällt) bzw.
was dem überlebenden Ehepartner gehört (und daher nicht in den Nachlaß fällt).
Welche Regelungen Ehepartner untereinander treffen und in welcher Form sie das tun, hängt natürlich vor allem davon ab, ob Vermögen vorhanden ist, und wenn ja, in welcher Form und in welcher Höhe. Je wertvoller und umfangreicher der Besitz, desto dringender die Notwendigkeit einer vertraglichen Festlegung und Regelung. Wegen der damit verbundenen Formvorschriften und Rechtsprobleme empfiehlt es sich im allgemeinen, in solchen Fällen einen Rechtsanwalt oder Notar beizuziehen.
7. Endigung der Ehe
7.
1 Tod
Die natürliche Endigung einer Ehe ist der Tod eines der Ehegatten.
7.2 Nichtigkeit
Eine Ehe kann wegen Nichtigkeit durch Klage angefochten werden, wenn schon bei ihrem Abschluß einer der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründen vorgelegen ist. Wenn die Klage Erfolg hat, sind die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen. (Rückwirkende Endigung der Ehe)
Nichtigkeitsgründe sind:
Mangel der Form der Eheschließung: Die Verlobten waren nicht gleichzeitig anwesend, oder einer schickte einen Vertreter, oder die Ehe wurde bedingt oder befristet geschlossen.
Wurde die Ehe nicht vor einem Staatsbeamten geschlossen, so liegt überhaupt keine Ehe vor (Nichtehe: Sie muß nicht einmal durch eine Klage angefochten werden, sondern ist von vornherein ungültig).
Mangel der Geschäftsfähigkeit: z.B. wegen (auch vorübergehender) Geistesgestörtheit.
Namens- und Staatsangehörigkeitsehe: wenn eine Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, einem Partner Namen oder Staatsangehörigkeit des anderen zu verschaffen.
Eheverbote der Doppelehe und der Blutsverwandtschaft
Kinder aus einer nichtig erklärten Ehe gelten als ehelich. Wenn keiner der Partner die Nichtigkeit bei Abschluß der Ehe gekannt hat, kommt es vermögensrechtlich zu denselben Folgen wie bei einer Scheidung.
Kannte nur einer die Nichtigkeit, wird er wie ein schuldig Geschiedener behandelt.
7.3 Aufhebung
Auch die Aufhebungsgründe sind im Gesetz erschöpfend aufgezählt und müssen vor oder spätestens bei der Eheschließung vorhanden gewesen sein. Die Aufhebung wirkt erst ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung durch das Gericht.
Aufhebungsgründe sind:
Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Irrtum über die Eheschließung oder die Erklärung (z.B.
A hielt die Trauung für ein Theaterstück; der Ausländer B hielt „Ja“ für eine Verneinung)
Irrtum über die Identität des Partners (z.B. Verwechslung mit dem Zwilling des Bräutigams)
Irrtum über Umstände in der Person des anderen; solche Umstände sind z.B. Vorstrafen, Impotenz, Schwangerschaft von einem anderen, nicht aber Irrtum über die Vermögensverhältnisse des anderen (denn diese sollte nicht ausschlaggebend für eine Ehe sein)
Arglistige Täuschung: z.B.
über Vorstrafen usw.
Drohung: Sie kann auch von einem Dritten ausgehen.
Wiederkehr eines irrtümlich für tot erklärten Ehepartner: die zweite Ehe kann aufgehoben werden. Der Gatte des für tot Erklärten darf allerdings, solange der Wiederkehrende lebt, nur diesen heiraten.
Auch die Aufhebbarkeit einer Ehe ist heilbar, vor allem wenn der zur Aufhebungsklage Berechtigte (z.B.
nach Wegfall der Drohung) zeigt, daß er die Ehe fortsetzen will oder wenn der Aufhebungsgrund (z.B. Irrtum) bedeutungslos wurde.
Die Aufhebung ist innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Aufhebungsgrundes durch Klage von dem Partner (oder seinem gesetzlichen Vertreter) geltend zu machen, der den Aufhebungsgrund nicht kannte (z.B. bei Täuschung) oder nicht veranlaßt hat (z.
B. bei Drohung).
Die Folgen der Aufhebung sind weitgehend gleich denen einer Scheidung.
7.4 Scheidung
In Österreich gab es im Jahr 1995
42.946 Eheschließungen und
18.
204 Scheidungen.
Bei 12,1% der geschiedenen Ehen lag einseitiges oder beidseitiges Verschulden vor. Nach § 55 EheG (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren) wurden 5% der Ehen geschieden, die „Scheidungen im Einvernehmen“ betrugen 85,9% aller Scheidungen. Zahlenmäßig unbedeutend sind die Nichtigkeitserklärungen und Aufhebungen von Ehen. (alle Angaben stammen aus 1995)
Vorbemerkung
Im Unterschied zu den Nichtigkeits- und Aufhebungsgründen entstehen die im Gesetz erschöpfend aufgezählten Scheidungsgründe erst nach der Eheschließung. Die einzige Ausnahme von der Regel, daß eine Ehe nur bei Vorliegen bestimmter Gründe geschieden werden kann, bildet die „Scheidung im Einvernehmen“.
Scheidung aus Verschulden
Gründe zur Scheidung aus Verschulden
Ehebruch
Verweigerung der Fortpflanzung: Die Verweigerung gilt nur dann als Scheidungsgrund, wenn aus der Ehe noch kein Kind hervorgegangen ist. Sie ist kein Scheidungsgrund, wenn medizinisch unterstützte Fortpflanzung verweigert wird.
sonstige schwere Eheverfehlungen oder ehrloses und unsittliches Verhalten: wer selbst eine Verfehlung (z.B. Verletzung der Unterhaltspflicht) begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren.
Das Verschulden
Man unterscheidet:
allgemeines Verschulden
überwiegendes Verschulden eines Teiles oder
beidseitiges (gleichteiliges) Verschulden
Der Kläger kann in der Klage, der Beklagte durch Widerklage oder Verschuldensantrag geltend machen, daß das Verschulden im Urteil festgestellt werde.
Widerklage und Verschuldensantrag des Beklagten sind auch möglich, wenn der Kläger Scheidung nicht wegen Verschuldens, sondern wegen anderer Gründe begehrt.
Voraussetzungen zur Scheidung aus Verschulden
Zerrüttung: Die Verfehlung oder das Verhalten muß die Ehe zerrüttet haben, d.h. die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft kann nicht mehr erwartet werden.
Einhaltung der Fristen: Die Scheidungsklage muß spätestens 6 Monate nach Kenntnis vom Scheidungsgrund und 10 Jahre nach dessen Eintritt erhoben werden.
Ausbleiben der Verzeihung: Die Scheidungsklage aus Verschulden kann nicht erheben, wer dem anderen verziehen hat.
Scheidung aus anderen Gründen (Zerrüttung)
Scheidung aus Zerrüttung ist aus folgenden Gründen möglich:
Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, das darum nicht als Eheverfehlung zu betrachten ist, weil die geistige Störung (z.B. Zwangsneurose) nicht als Verschulden zugerechnet werden kann. Solches Verhalten ist z.B. ständige unbegründete Wutausbrüche.
Geisteskrankheit, die die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten auch ohne störendes Verhalten aufgehoben hat.
Schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheit, wenn Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren. In diesem Fall kann aber der Beklagte Widerspruch gegen die Scheidung erheben, wenn der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat. Es kommt dann nicht zur Scheidung, wenn diese – bei Berücksichtigung aller Umstände (z.B.
Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Alter und Gesundheit der Gatten, Wohl der Kinder) – den Beklagten härter träfe als die Verweigerung der Scheidung den Kläger.
Der Widerspruch ist wirkungslos und die Ehe muß auch gegen einen Widerspruch geschieden werden, wenn die häusliche Gemeinschaft seit sechs Jahren aufgehoben ist.
In den ersten drei Fällen der Zerrüttung kann Scheidung nur ausgesprochen werden, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist, d.h., wenn bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe eine Aufrechterhaltung nicht mehr gerechtfertigt wäre. Da die Ehe ja gerade zum Zwecke des gegenseitigen Beistands geschlossen wurde, soll eine Scheidung nicht ausgesprochen werden, wenn sie den Kranken außergewöhnlich hart träfe (Härteklausel).
Scheidung im Einvernehmen
Bei Gatten können gemeinsam Scheidung im Einvernehmen begehren, wenn
die Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist,
beide die unheilbare Zerrüttung zugestehen (das Gericht muß das Verfahren für längstens ein halbes Jahr unterbrechen, wenn Aussicht auf Wiederherstellung der Ehe besteht)
und wenn
bei Gericht eine schriftliche Vereinbarung darüber vorgelegt oder geschlossen wird,
wem künftig in Bezug auf die Kinder Obsorge und Unterhaltspflicht obliegen und wie der persönliche Verkehr mit ihnen zu gestalten ist.
weiters
über die gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Beziehungen und
über die gegenseitigen gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche.
7.4.1 Schulden und Scheidung
Grundsätzlich haftet ein Ehepartner für die Schulden des anderen nicht. Ausnahmen sind
die Schlüsselgewalt und
wenn er sich für diese Schulden als Mitschuldner oder Bürge
verpflichtet hat.
Gerade das verlangen grundsätzlich die Banken und Sparkassen, wenn sie einem verheiratetem Mann einen Kredit gewähren. Die Frau muß mitunterschreiben und damit mithaften.
Solange die Ehe gutgeht, ist die Haftung meistens eher unproblematisch. Gefährlich wird sie aber nach der Scheidung. Wenn dann der Mann (also der Hauptschuldner) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird dann die geschiedene Frau nachsichtslos zur Kasse gebeten. Und zwar auch dann, wenn sich die Gegenstände, die um den Kredit angeschafft wurden, beim Mann befinden.
Ja sogar dann, wenn sich der Mann im Scheidungsvergleich dazu verpflichtet hat, für die Rückzahlungen allein aufzukommen. Eine solche Erklärung hat nämlich dem Kreditgeber gegenüber keinerlei Rechtswirksamkeit.
Das mit 1. Jänner 1986 in Kraft getretene "Bundesgesetz, mit den Bestimmungen zum Schutz des für den Kredit mithaftenden Ehegatten getroffen werden", bemüht sich nun, die ärgsten Härten dieser Situation zu mildern. Trotz der geschlechtsneutralen Formulierung ist es ein Gesetz, das in der Praxis fast ausschließlich der (geschiedenen) Frau zugute kommt. Hier die wichtigsten Bestimmungen:
Zunächst einmal kann jeder der Ehepartner nach der Scheidung einen Antrag stellen, daß seine Haftung durch Gerichtsbeschluß auf eine sogenannte "Ausfallbürgschaft" reduziert wird.
Das bedeutet: Die Bank oder Sparkasse kann gegen die Frau erst dann vorgehen, wenn sie den Mann wegen der Kreditrückzahlung geklagt und gegen ihn ergebnislos Exekution durchgeführt hat. Kurz gesagt: Was beim Mann nur einigermaßen einbringlich ist - sei es erst durch Pfändung seines Gehalts oder Versteigerung seines Einfamilienhauses -, braucht die Frau nicht mehr zu zahlen. Wichtig ist, daß der Antrag innerhalb eines Jahres ab Scheidung gestellt wird.
8. Folgen der gerichtlichen Auflösung einer Ehe
8.1 Folgen der Scheidung
Der an der Scheidung allein oder überwiegend schuldige Teil muß dem anderen den angemessenen Unterhalt (Alimente) gewähren, wenn dieser ihn nicht selbst bestreiten kann.
Dabei ist aber auf den eigenen Unterhalt und andere Unterhaltspflichten Rücksicht zu nehmen.
Bei gleichem Verschulden an der Scheidung kann dem, der sich nicht selbst erhalten kann, ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden.
Bei Scheidung ohne Verschulden muß der, der die Scheidung verlangt hat, nach Billigkeit Unterhalt gewähren.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod oder Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltsanspruch ruht, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft aufnimmt. Unterhalt ist in Geld und wenigstens einen Monat im Voraus zu leisten.
8.2 Folgen jeder gerichtlichen Auflösung der Ehe
(Nichtigkeitserklärung, Aufhebung, Scheidung):
Es muß eine Aufteilung stattfinden. Ihr unterliegen unter Berücksichtigung der Schulden:
das eheliche Gebrauchsvermögen (z.B. Hausrat und die Ehewohnung)
die ehelichen Ersparnisse. Das sind Wertanlagen, die die Gatten während der Ehe angesammelt haben.
Von der Aufteilung ausgeschlossen sind:
in die Ehe eingebrachte, von Tod wegen oder als Geschenk erworbene Sachen
Sachen für den persönlichen Gebrauch (z.B. Kleidung) oder die Berufsausübung (z.B. Fachbücher) eines einzelnen Gatten
Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (z.B.
eine Nähmaschine, die zur Schneiderei des Gatten gehört) oder Unternehmensanteile außer Wertanlagen (also z.B. ein Anteil an einer Gesellschaft mbH., in der einer der Gatten Geschäftsführer ist, aber nicht einzelne Aktien, die während der Ehe erworben wurden und in einem Bankdepot erlegt sind).
Haben bisher beide Ehegatten nach außen gemeinsam für Schulden, die der Aufteilung unterliegen, gehaftet, so hat bei der Aufteilung das Gericht auf Antrag festzustellen, daß derjenige, der im Innenverhältnis (d.h.
im Verhältnis der beiden zueinander) zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner wird. Der andere haftet nur mehr als Ausfallsbürge.
Die Aufteilung soll nach Billigkeit und mit Rücksicht auf das Wohl der Kinder erfolgen. Wenn sich die Gatten nicht über die Aufteilung einigen, entscheidet das Gericht. Es hat dabei sehr weitgehende Rechtsgestaltungsbefugnisse. Es kann Eigentum oder andere dingliche Rechte (z.
B. auch in Bezug auf die Ehewohnung) von einem auf den anderen Gatten übertragen und sowohl Wohnungseigentum wie auch neue schuldrechtliche Rechtsverhältnisse begründen (z.B. ein Mietrecht auf den übertragen, der bisher nicht Mieter war).
Wenn durch gerichtliches Urteil oder gerichtlichen Vergleich oder durch Vertrag für den nichterwerbstätigen Partner, der bisher in der Sozialversicherung des erwerbstätigen mitversichert war, eine Unterhaltspflicht festgesetzt ist, hat der Unterhaltsberechtigte nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension.
Bei der Auflösung der Ehe sollte auch daran gedacht werden, ob die Ehegatten ein früher gemachtes Testament (z.
B. mit gegenseitiger Erbeinsetzung) noch in Geltung belassen wollen.
8.3 Kreditschulden
Haben Ehegatten für Kreditverbindlichkeiten gemeinsam zu haften, so besteht im Zusammenhang mit der Scheidung eine Möglichkeit, eine richterliche Entscheidung dahin zu bewirken, wer von den Ehegatten wegen vorhandenen Schulden vom Gläubiger (z.B. Bankinstitut) zuerst in Anspruch genommen werden muß.
Eine solche Möglichkeit besteht aber nur, wenn
eine interne Vereinbarung der Ehegatten vorliegt, aus der hervorgeht, wer von den beiden die Rückzahlung der Schulden übernimmt, oder
das Gericht im Zuge der Aufteilung des „ehelichen Gebrauchsvermögens“ und der „ehelichen Ersparnisse“ eine solche Entscheidung getroffen hat.
Dann kann der Antrag gestellt werden, das Gericht möge aussprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Ein solcher Antrag muß binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestellt werden.
8.4 Kinder
Ist aus einer geschiedenen Ehe ein minderjähriges Kind vorhanden, so muß geregelt werden, wem die elterlichen Rechte und Pflichten (Pflege und Erziehung, Vertretung und Verwaltung des Vermögens) zusteht. Haben die Eltern hierüber nicht schon im Scheidungsverfahren einen Vergleich geschlossen (im Fall einer einvernehmlichen Scheidung müssen sie diese Frage vor der Scheidung regeln), so haben sie innerhalb der angemessenen Frist dem Pflegschaftsgericht eine Vereinbarung über die Zuteilung der genannten Rechte und Pflichten zu unterbreiten.
Das Pflegschaftsgericht genehmigt diese Vereinbarung, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Kommt zwischen den Eltern keine Vereinbarung zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, so entscheidet das Pflegschaftsgericht, welchem Elternteil Pflege und Erziehung, Vertretung und Vermögensverwaltung zukommen.
Der Elternteil, dem die angeführten Rechte demnach nicht zustehen, behält das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren (Besuchsrecht) sowie von wichtigen, das Kind betreffende Maßnahmen rechtzeitig vom andern Elternteil verständigt zu werden und sich hierzu in angemessener Frist zu äußern. Mangels Einigung der Eltern hat das Pflegschaftsgericht anf Antrag eines Elternteils das Besuchsrecht in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln.
Die Scheidung der Eltern berührt den Anspruch des Kindes an diese auf einen ihren Lebensverhältnissen angemessenen und die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigenden Unterhalt nicht. Die Scheidung ändert auch nichts an der allgemeinen Regel, daß derjenige Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag leistet.
Das bedeutet, daß nach der Scheidung derjenige Elternteil den Unterhalt in Geld leisten muß, dem das Kind nicht in Pflege und Erziehung zugewiesen worden ist.
Einigen sich die Eltern nicht über die Unterhaltspflicht, so setzt das Pflegschaftsgericht auf Antrag den Unterhaltsbeitrag fest. Treten bei der Bestimmung und/oder Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten auf, so hilft das Jugendamt. Dieses kann auch zum „Unterhaltssachwalter“ für ein eheliches Kind bestellt werden. Das Jugendamt, aber auch das Pflegschaftsgericht leisten Hilfe, wenn die Bedürfnisse des Kindes durch Unterhaltsvorschüsse gedeckt werden müssen.
8.
5 Unterhalt
Zu den juristisch wichtigsten Problemen zwischen Ehepartnern gehört zweifellos die Unterhaltsfrage. "Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen." So beginnt § 94 des ABGB, der die Alimentationsansprüche der Partner während aufrechter Ehe regelt.
Sind beide Ehegatten berufstätig, so besteht, wenn beide annähern gleich verdienen, kein Unterhaltsanspruch. Bei wesentlich verschieden hohen Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten muß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Partner mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuschießen, um diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen.
Die "Nur-Hausfrau" hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch.
Wie hoch er im Einzelfall ist, sagt das Gesetz nicht. Eine ziffernmäßige Angabe wäre auch nicht möglich, weil die Umstände des Einzelfalles eine wesentliche Rolle spielen. Allgemein gilt, daß die "gemeinsamen Lebensverhältnisse der Ehegatten" maßgebend sind, also sozusagen der Lebensstandard, der in der betreffenden Ehe herrscht.
Die Gerichte haben wiederholt ausgesprochen, daß der Unterhalt der Ehefrau, die den Haushalt führt und keine eigenen Einkünfte hat, mit etwa 33 Prozent des Nettoeinkommens des Ehemannes festzulegen ist, wenn diesen keine eigenen sonstigen Sorgepflichten treffen. Für jede Sorgepflicht, die der Mann hat (für Kinder), ergibt sich eine Herabsetzung des Prozentsatzes um etwa 4 Prozent. Verfügt der Ehegatte, der den Haushalt führt, über eigene Einkünfte, sei es aus einem Vermögen, sei es aus einer Erwerbstätigkeit, so sind diese bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen.
Von der alleinigen Führung des Haushaltes spricht das Gesetz nicht. Denn auch in der "Nur-Ehefrauen-Ehe" leistet ja der Mann meistens einen Beitrag zu den Hausarbeiten. Trotzdem besteht eine Unterhaltspflicht, denn eine gewisse Mitwirkung im Haushalt befreit nicht von der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
So sieht die Sache beim gemeinsamen Haushalt aus. Nun könnte ein Mann auf die Idee kommen, sich seiner Unterhaltspflicht einfach dadurch zu entziehen, daß er diesen gemeinsamen Haushalt auflöst oder verläßt. Eine solche Möglichkeit gibt ihm aber das Gesetz nicht.
Denken wir an den Fall, daß ein Mann nach jahrelanger Ehe seine Familie wegen einer jüngeren Frau im Stich läßt, also von seiner Frau und seinen Kindern wegzieht. Es ist dann kein gemeinsamer Haushalt mehr vorhanden. Trotzdem besteht die Unterhaltspflicht des Mannes seiner Frau gegenüber weiter, selbstverständlich auch gegenüber den noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern. Nur tritt in diesem Fall anstelle des Naturalunterhalts der Geldunterhalt.
Quellen
Hofrat Prof. Dr.
Werner Olscher: D.A.S. - Rechtsberater für Behördenwege
Hofrat Prof. Dr. Werner Olscher: D.
A.S. - Rechtsberater für Erb- und Familienrecht
Hofrat Prof. Dr. Werner Olscher: D.A.
S. - Rechtsberater in allen Lebenslagen
Oberleitner - Heller: Staat und Recht
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