Menschenrechte - grundrechte
WBRS
Menschenrechte - Grundrechte
MENSCHENRECHTE - GRUNDRECHTE 3
1 GRUND- UND FREIHEITSRECHTE 3
1.1 Grundrechte 3
1.2 Freiheitsrechte 4
1.3 Menschenrechte - Bürgerrechte 4
2 GESCHICHTE 4
3 FESTHALTUNG DER MENSCHENRECHTE 5
3.1 Magna Charta 5
3.2 Petition of Rights 5
3.
3 Habeascorpusakte 5
3.4 Bill of Rights 6
3.5 Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 6
3.6 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 6
3.7 Europäische Menschenrechtskonvention 7
3.8 Europäische Menschenrechtskommission 7
3.
9 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 7
3.10 Österreich 7
4 GRUND- UND FREIHEITSRECHTE IN ÖSTERREICH 8
Menschenrechte - Grundrechte
Grund- und Freiheitsrechte
Grundrechte
Grundrechte sind unantastbare, unverletzliche und unveräußerliche Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Sie sind in der Regel in den Verfassungen der Staaten als Elementarrechte festgehalten. Bestimmte Grundrechte wie z.B. die Menschenwürde, die Gleichheit und die Freiheit (Menschenrechte) sind aus naturrechtlicher Sicht überstaatlich und aus diesem Grund auch von allen Staaten anzuerkennen.
Zu den Grundrechten gehören:
Würde des Menschen
Die Anerkennung des Wertes und der Würde des Menschen ist mit dem Wesen des demokratischen Rechtsstaates untrennbar verbunden. Sie ergibt sich daraus, dass der Mensch nicht nur ein Teil der Gesellschaft ist, sondern auch Freiheitsraum benötigt, der dem Zugriff des Staates entzogen ist. Diesen Freiheitsraum garantieren die Freiheitsrechte, die ihre Grenzen am gleichen Recht aller Menschen und am allgemeinen Besten haben.
Recht auf Gleichbehandlung
Das Recht auf Gleichbehandlung besagt, dass alle Menschen ihrem Wesen nach gleich sind und die Rechts- und Sozialordnung sie dort, wo es um das Wesen des Menschen geht, nicht verschieden behandeln darf. Unterscheidungen sind insoweit zulässig, als sie sachlich gerechtfertigt sind.
Glaubens-, Bekenntnis- und Gewissensfreiheit
Jedermann ist berechtigt seine religiösen Vorstellungen frei zu bilden und diese auch frei zu bekennen und zu äußern.
Dies wird durch die freie Religionsausübung unterstützt.
Recht auf freie Meinungsäußerung
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Schrift, Bild und Wort frei zu äußern und zu verbreiten, und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Gleichzeitig wird auch die Pressefreiheit garantiert. Seine Grenzen findet das Recht der freien Meinungsäußerung in den allgemeinen Gesetzen, den Gesetzen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. So gelten z.B.
Beleidigungen oder Verleumdungen nicht zur Meinungsfreiheit.
Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Versammlungsfreiheit
Alle Bürger dürfen sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen versammeln. Durch die Grundrechte der Versammlungsfreiheit wird die kollektive Meinungsbildung und –äußerung geschützt.
Vereins- und Koalitionsfreiheit
Man ist berechtigt sich zu Vereinen oder Gesellschaften zusammenzuschließen, und hat das Recht, Vereinen oder Vereinigungen fernzubleiben.
Freie Berufswahl
Jeder hat das Recht sich Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es wird aber nicht garantiert, dass man in dem gewünschten Beruf auch unterkommt.
Freiheitsrechte
Zu den Freiheitsrechten gehören:
Das Recht auf Freizügigkeit
Das Recht auf Schutz gegen willkürliche Freiheitsbeschränkung
Das Recht auf freie Meinungsäußerung
Das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit
Das Recht auf freie Berufswahl
Das Recht auf Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe
Das Recht auf Datenschutz
Menschenrechte - Bürgerrechte
Die Grund- und Freiheitsrechte sind ihrem Inhalt nach Menschenrechte, wenn sie allen Menschen ohne Rücksicht auf bestimmte Staatszugehörigkeit zukommen. Sind die Rechte an eine Staatsbürgerschaft gebunden, sind es Bürgerrechte.
Zu den Bürgerrechten gehören:
Die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz
Die Freiheit des Aufenthaltes im Staatsgebiet
Die Freiheit der Erwerbsbetätigung
Die „politischen Rechte“, wie das Wahlrecht
Geschichte
Der Gedanke von Menschen- und Bürgerrechten ist schon in der Antike Entstanden. Durch die Scholastik (philosophische und theologische Bewegung, die mit Hilfe der natürlichen menschlichen Vernunft und der Philosophie von Aristoteles versucht, übernatürliche Phänomene der christlichen Offenbarung zu verstehen) und die Naturrechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts wurden die Menschenrechte philosophisch und politisch weiterentwickelt und erstmals verfassungsrechtlich in der Habeaskorpusakte und der Bill of Rights gewährleistet.
Während der Französischen Revolution entstand die Déclaration de l’homme et du citoyen (1789), in der die Ideen von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit zum Ausdruck kamen. Im 19. Jahrhundert wurden die Grundrechtskataloge in fast alle europäischen Verfassungen aufgenommen. Während des 2. Weltkrieges entstand, unter dem Eindruck der Menschenrechtsverletzungen, die europäische Menschenrechtskonvention.
Festhaltung der Menschenrechte
Magna Charta
Als Magna Charta (Große Urkunde der Freiheiten) bezeichnet man den Vertrag, den König Johann von England am 15.
Juni 1215 mit den englischen Baronen schloß. Sie enthielt die erste detaillierte Definition der Beziehung zwischen König und Baronen. Sie garantierte Lehnsrechte und regelte das Rechtssystem. Die Charta schaffte außerdem zahlreiche Mißbräuche im Lehnsrechte ab, darunter die Erhebung von Abgaben durch die Krone ohne Zustimmung der Kronvasallen. Außerdem wurde ein Standard für Gewichte und Maße festgelegt. Die Gerichtsverfahren wurden nach strengen Vorschriften vereinfacht und die Strafen für Verbrechen vereinheitlicht.
Man durfte nicht ohne glaubwürdige Zeugen nur auf Grund von Gerüchten oder eines bloßen Verdachtes verurteilt werden.
Petition of Rights
Die Bittschrift um die Herstellung des Rechtes ist eine Bittschrift des englischen Parlaments an König Karl I. vom Mai 1628. In ihr forderte man den König auf keine Steuern ohne die Einwilligung des Parlaments zu erheben, keine Soldaten und Seeleute mehr in Häusern von Privatleuten zwangsweise einzuquartieren, in Friedenszeiten kein Kriegsrecht mehr zu verhängen, keinen Bürger ohne Angabe des Grundes verhaften zu lassen und ordentliche Gerichtsverfahren zu garantieren.
Habeascorpusakte
Die Habeascorpusakte (lat. „Du mögest den Körper haben“) ist ein Schutzprinzip gegen willkürliche Verhaftung und für ein rasches Verhör des Angeklagten.
Dieser Grundsatz wird als Kennzeichen rechtsstaatlicher Ordnung angesehen.
Ihren Ursprung hat die Habeascorpusakte in der englischen Verhaftungsanweisung an den Sheriff. Bereits die Magna Charta (1215), die Petition of Rights (1628) und die Habeascorpusakte sichern die persönliche Freiheit von Beschuldigten und beschränken die Macht des Staates. Das Gericht muss innerhalb von drei Tagen über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung entscheiden. Bei Nichteinhaltung drohen schwere Strafen. Dieses Gesetz wurde zu einer wirksamen Waffe zum Schutz gegen Tyrannei.
Bill of Rights
Die Bill of Rights ist ein, in den ersten zehn Zusatzartikeln der Verfassung der USA niedergelegter Grundrechtskatalog, in dem die Rechte des Einzelnen gegen Eingriffe der Bundesregierung niedergelegt sind und die Beeinträchtigung bestehender Rechte verbietet. Diese Vorschriften gehen auf die Magna Charta, die Petition of Rights und die Decleration of Rights aus dem Jahr 1774 zurück.
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
Mit der am 26. August 1789 von der französischen Nationalversammlung beschlossenen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte wurde ein Rahmenwerk für zukünftige Verfassungen geschaffen. Am 9. Juli 1789 hatte sich die französische Nationalversammlung zur Verfassunggebenden Nationalversammlung erklärt.
Die Versammlung beschloß, der neuen Verfassung eine Allgemeine Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte voranzustellen, auf der die Verfassung aufbauen sollte.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist eine im Dezember 1948 von der Vollversammlung den Vereinten Nationen angenommene Entschließung. Ziel der 30 Artikel umfassenden Erklärung ist es, für Menschenrechte und fundamentale bürgerliche Freiheiten einzutreten und sie zu fördern. Die Erklärung verkündet die persönlichen, zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Menschen, die nur durch die Anerkennung der Rechte und Freiheiten anderer und durch die Erfordernisse der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt eingeschränkt sind.
Zu den aufgezählten Rechten gehören:
Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit
Recht auf Schutz vor willkürlicher Verhaftung
Recht auf einen fairen Prozeß
Recht auf Unschuldsvermutung vor dem Schuldspruch
Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
Recht auf Briefgeheimnis
Recht auf Freiheit der Wahl von Aufenthalt und Wohnort
Recht auf Asyl, Staatsbürgerschaft und Besitz
Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions-, Meinungs- und Ausdrucksfreiheit
Recht auf Zusammenschluß, friedliche Versammlung, aktives und passives Wahlrecht
Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit, Ruhe und einen der Gesundheit und dem Wohlbefinden angemessenen Lebensstandard
Recht auf Bildung
Recht der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben der Gemeinschaft
Europäische Menschenrechtskonvention
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist eine 1950 von den Mitgliedern des Europarates geschlossene Konvention, mit der sie sich verpflichteten, allen Personen, die ihrer Herrschaft unterstehen, bestimmte Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewähren. Vor allem die in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung enthaltenen Rechte werden geschützt, vor allem das Recht auf Leben, Freiheit, Koalitionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Schutz vor Folter, Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens.
Um die Einhaltung der Konvention zu gewährleisten, wurden die Europäische Menschenrechtskommission und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eingerichtet.
Europäische Menschenrechtskommission
Die Europäische Menschenrechtskommission kann von jedem Vertragsstaat wegen Verletzung der Europäischen Konventionen angerufen werden. Eine Einzelperson kann sich nur an die Kommission wenden, wenn alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind. Kommt keine Einigung zwischen Beschwerdeführer und betroffenem Staat zustande, wird die Angelegenheit dem Ministerausschuß vorgelegt. Der Ministerrat entscheidet über die Sache, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist der Gerichtshof angerufen wird.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehört je Mitgliedsstaat ein Richter an.
Die Mehrheit der Fälle, die vor den Gerichtshof gelangen, kommen vom Ministerausschuß, meist wenn ein komplizierter Sachverhalt vorliegt oder wenn es große Meinungsunterschiede unter den Mitgliedern des Ausschusses gibt. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes verhindert die Vollstreckung eines innerstaatlichen Urteils.
Österreich
In Österreich kann die Entwicklung der Grundrechte seit 1848 verfolgt werden. Ein wesentlicher Teil ist im Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder verankert und noch heute wirksam.
Ergänzt werden diese durch:
Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (1988)
Gesetz zum Schutz des Hausrechtes (1862)
Staatsvertrag von Saint-Germain (1919)
Staatsvertrag von Wien (1955)
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokollen (1958)
Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (1973)
Datenschutzgesetz
Im übernationalen Bereich sind noch
die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“
die Schlussakte der Sicherheitskonferenzen von Helsinki (1975) und Wien (1989)
die Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und
die Europäische Sozialcharta
von Bedeutung.
Grund- und Freiheitsrechte in Österreich
Recht auf Leben
Gleichheit aller vor dem Gesetz
Dieses Grundrecht schließt alle Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse, der Rasse oder des religiösen Bekenntnisses aus. Der Staat darf nur dann und in dem Maße unterscheiden, wo dies in der „Natur der Sache“ gerechtfertigt ist. (z.B. Wehrpflicht nur für Männer(?))
Aufgrund von Änderungen, die die Stellung der Frau in den letzten Jahren erfahren hat, kommt der Forderung der Gleichbehandlung von Mann und Frau immer mehr Bedeutung zu. Im Gesetz ist dies vor allem in der Neuordnung des Eherechts, des Erbrechts, des ehelichen Güterrechts, des Namensrechts und des Kindschaftsrechtes, aber auch in anderen konkreten gesetzlichen Maßnahmen zu erkennen.
Durch das 1979 erlassene „Gleichbehandlungsgesetz“ soll sichergestellt werden, daß in der Praxis des Arbeitsvertragsrechts bei der Festsetzung des Entgelts Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen wird. Es gilt „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Dieses Gesetz kann aber leicht übergangen werden indem man die Stellenbeschreibung von weiblichen Mitarbeitern verändert, so daß die Frau scheinbar etwas anderes tut als der Mann. (z.B. Mann ist Sekretär, Frau ist Schreibkraft)
Recht der persönlichen Freiheit
Dieses Grundrecht schließt den Anspruch ein, nicht aus anderen als bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten zu werden.
Wird jemand festgenommen oder angehalten, so ist er unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln. Er darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Die persönliche Freiheit darf einem Menschen nur Unter bestimmten Umständen auf die gesetzliche Weise entzogen werden:
Jemand ist mit einer behördlichen Freiheitsstrafe belegt.
Jemand wird einer bestimmten Straftat verdächtigt.
Zur Vorführung an die zuständige Behörde.
Zur Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung.
Wenn Grund zur Annahme besteht, daß jemand eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten ist oder wegen psychischer Erkrankungen sich oder andere gefährden kann, oder zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnamen bei einem Minderjährigen.
Jeder Festgenommene ist über die Gründe seiner Festhaltung zu in einer ihm verständlichen Sprache zu unterrichten. Er hat das Recht, daß ein angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden. Erfolgt die Festnahme aufgrund des Verdachtes, daß der Festgenommene einer richterlichen oder finanzbehördlichen Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, so hat der Betroffene das Recht, daß innerhalb einer angemessenen Frist das Verfahren beendet ist oder er bis dahin freigelassen wird.
Jeder Festgenommene oder Angehaltene hat das Recht, daß binnen einer Woche entschieden wird, ob in einem Verfahren durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle einer Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird, es sei denn die Anhaltung hätte vorher geendet. Wurde Jemand rechtswidrig festgenommen oder angehalten, hat er Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.
Hausrecht
Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes wird dadurch gesichert, daß eine „Hausdurchsuchung“ nur aufgrund eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls vorgenommen werden darf.
Recht auf Wahrung des Briefgeheimnisses
Eine ausnahmsweise Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist den zuständigen behördlichen Organen nur im Zuge einer Verhaftung oder Hausdurchsuchung und im Kriege gestattet. Dieses Gesetz schützt vor staatlichen Eingriffen. Es berührt nicht die Ausübung des Leitungs- und Erziehungsrechtes, das z.B. Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern haben.
Recht des freien Aufenthalts und der Freizügigkeit
Jeder Staatsbürger kann sich an jedem Ort des Staatsgebietes aufhalten, Liegenschaften erwerben und über sie frei verfügen sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. Keinesfalls darf ein Österreicher aus österreichischem Hoheitsgebiet ausgewiesen werden. An der Auswanderung kann er, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nur aus gründen der Wehrpflicht gehindert werden.
Unverletzlichkeit des Eigentums
Das Eigentum darf nur beschränkt oder entzogen werden, wenn es das öffentliche Interesse verlangt und die für eine Enteignung geforderten gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden. In der Regel darf nur gegen Leistung einer angemessenen Entschädigung enteignet werden.
Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Dieses Grundrecht räumt jedermann das Recht ein, daß die Zuständigkeit der Behörden durch das Gesetz eindeutig bestimmt sind.
Petitionsrecht
Dieses Grundrecht räumt jedermann den Anspruch ein, von den Staatsorganen bestimmte Maßnahmen zu verlangen.
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Jeder darf frei entscheiden ob und zu welchen Glauben er sich bekennt. Ein Jugendlicher darf sein Bekenntnis erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres frei wählen. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es gegen seinen Willen in keinem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Freiheit der Berufswahl
Jeder darf seinen Beruf frei wählen und sich für diesen Ausbilden. Diesem Grundrecht widerspricht es nicht, wenn für einen bestimmten Beruf oder bestimmte Ämter eine besondere Ausbildung oder eine bestimmte Berufsvorbereitung verlangt wird.
Freiheit der Wissenschaft und des Unterrichts
Dieser Grundsatz schützt davor, wegen der Aufstellung eines wissenschaftlichen Lehrsatzes behördlich verfolgt zu werden.
Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit
Jeder hat das Recht, innerhalb der gesetzlichen Schranken seine Meinung in Wort, Schrift, Druck oder bildlicher Darstellung frei zu äußern. Dabei kommt den Medien für die öffentliche Meinungsbildung große Bedeutung zu. Im Mediengesetz sind im Interesse des Schutzes der journalistischen Berufsausübung und allgemein des Persönlichkeitsschutzes bestimmte Beschränkungen festgelegt.
Die Presse darf weder unter Zensur gestellt werden noch an eine Konzession gebunden werden. Es widerspricht nicht dem Gesetz der Pressefreiheit, wenn das Mediengesetz für die Herstellung und Verbreitung von Zeitungen (auch Schülerzeitungen) besondere Ordnungsvorschriften vorsieht.
Vereins- und Versammlungsrecht
Diese Rechte räumen den Anspruch ein, sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zu Vereinen zusammenzuschließen. Man hat auch das Recht Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
Schutz von Volksgruppen
Die Volksgruppen in Österreich haben Anspruch auf die Achtung ihrer Sprache und ihres Volkstums. Keine Volksgruppenangehörige dürfen durch Ausübung oder Nichtausübung der ihnen zustehenden Rechte nachteilig behandelt werden.
Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
Recht auf Datenschutz
Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat.
Zur Wahrnehmung dieses Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Einzelnen vor ungerechtfertigter Verwendung von Daten, die seine Person betreffen, sind für den „öffentlichen Bereich“ die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Für den „öffentlichen Bereich“ sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und deren Lehre
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