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  Uli breunig, 8a

Urheberrecht - AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger     Das Urheberrecht gibt es in Österreich seit 1895. Der Gedanke dahinter ist es, eigentümliche, geistige Schöpfungen aus diversen Kunstrichtungen (Literatur, Tonkunst, bildende Künste, Filmkunst...) zu schützen. Die letzte größere Novelle des Urheberrechtsgesetzes war das TRIPS (Agreement on Trade - Related Aspects of Intellectual Property Rights), welches eine Anpassung an EU - Recht ist.

1998 waren auch einige Änderungen aufgrund von Tonaufzeichnungsmethoden wie mp3 notwendig. „Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat“ (§ 10 Abs. 1 UrhG, Schöpferprinzip) „Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen gemeinschaftlich zu.“ Das Urheberrecht kann vererbt werden bzw. auch auf Sondernachfolger übertragen werden. Zu Lebzeiten kann das Urheberrecht nicht übertragen werden, außer bei einem Verzicht auf Miturheberrecht.

Die Schutzdauer für ein Werk beträgt in Österreich 70 Jahre ab Tod des Urhebers und kann nicht verlängert werden.     Der Urheber hat nun folgende Rechte:   Vervielfältigungsrecht: „Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk – gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge – zu vervielfältigen“. Somit sind allerdings auch vorübergehende Kopien z.B. eines Musikstückes im Arbeitsspeicher des Computers oder auf einem Proxy - Server illegal. Verbreitungsrecht: „Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten.

Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten, noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.“ Senderecht: „Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.“ also: traditioneller Rundfunk, Kabel und Satellit. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht: „Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, [...

] ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen.“     Der Urheber kann frei wählen, mit welcher Bezeichnung sein Werk zu versehen ist. Ein zur Vervielfältigung Berechtigter darf das Werk nicht ändern oder kürzen. Der Urheber kann z. B. sogar gegen eine Anpassung seines Textes an die neue Rechtschreibung Anklage erheben, wenn er dazu nicht eingewilligt hat.

Urheberrechtsverletzungen sind Privatanklagedelikte. (Zivilprozeß) d.h. „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ „Zu bestrafen ist, wer Mittel in Verkehr bringt [..

.] die ausschließlich dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Mechanismen zum Schutz von Computerprogrammen o.ä. zu erleichtern.“ d.h.

Da z.B. durch Napster der geplante Schutz von mp3-Dateien voraussichtlich umgangen werden wird, ist das Programm und alle ähnlichen spätestens dann eindeutig illegal, wenn das 1. mp3 File mit Kopierschutz übertragen wird...

Ein nicht veröffentlichtes Werk kann von jedem veröffentlicht werden, sobald die Schutzfrist abgelaufen ist. Er erhält dann die Rechte wie ein Urheber, dieses Recht erlischt jedoch nach 25 Jahren.     Die AKM ist mit ca. 150 Mitarbeitern die größte der 12 Urheberrechtsgesellschaften in Österreich und wurde 1897 gegründet, also bereits 2 Jahre nach der Einführung des Urheberrechtsgesetzes. Sie ist nicht auf Gewinn gerichtet und private Genossenschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger. Die AKM ist Mitglied der Dachgesellschaften CISAC (Conféderation Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs) (hier hat die AKM auch Stimmrecht) und GESAC (Groupement Européen des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs), welche beide ihren Sitz in Frankreich haben.

Sie hat auch mit über 60 ausländischen Urheberrechtsgesellschaften in allen Erdteilen (von Island bis Südafrika, von Japan bis Amerika) Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Aufgrund dieser Verträge heben die ausländischen Schwestergesellschaften die Entgelte für die Nutzung der Werke der Mitglieder in den jeweiligen ausländischen Staaten ein und überweisen sie an die AKM zur Abrechnung an ihre Mitglieder. Solche Schwestergesellschaften sind z.B. Deutschland: GEMA; Schweiz: SUISA; Frankreich: SACEM; Italien: SIAE..


.)   Radiosender und Discotheken u.ä. zahlen Abgaben an die AKM. Sie haben einen fixen Lizenzvertrag. Die eingehobenen Nutzungsentgelte (Lizenzentgelte) stammen einerseits aus den öffentlichen Aufführungen der Veranstalter, andererseits aus den Sendungen der Rundfunkunternehmen.

So hat die AKM 1998 z.B. 278,5 Mio. ATS nur vom ORF erhalten. Zur öffentlichen Aufführung gehören nicht nur Live – Veranstaltungen sondern auch die öffentliche Wiedergabe musikalischer Darbietungen auf mechanischem Weg mittels Radio oder Fernsehapparaten, Tonträgern (CD, MD, MC, MP3, Schallplatte, Tonband etc.), Musikautomaten oder Tonfilm.

1998 betrugen diese Entgelte nur für die Sparte „Unterhaltungsmusik“ 134,7 Mio. ATS. (2.198 Betriebe mit Live Musik und 85.000 Einzelveranstaltungen) – Aus der Sparte „mechanische Musik“ 204,9 Mio. ATS (Radios, CD - Player, Tonbandgeräte.

.. die in 43.022 Betrieben wie Gasthäusern, Hotels, Discos, Boutiquen, Warteräumen etc. laufen.)   Für die Einhebung der Nutzungsentgelte sind der Geschäftsbereich Lizenzen und die Geschäftsstellen zuständig.

Die Außendienstmitarbeiter der Geschäftsstellen bereisen unermüdlich ihr Gebiet, um mit allen Dauerveranstaltern Lizenzverträge abzuschließen und alle Einzelveranstaltungen zu erfassen. Eine straffe Organisation und regelmäßige Kontrollen garantieren eine optimale Erfassung aller Musiknutzungen. AKM nimmt also Aufführungsabgaben bei Konzerten, Bällen, Ausstellungen etc. ein und verteilt sie nach Abzug des Verwaltungsaufwandes als Tantiemen zur Gänze an die eingetragenen Künstler. Die Gebühren sind tariflich festgelegt und hängen hauptsächlich von Fassungsvermögen des Raumes und dem Eintrittspreis ab. Für z.

B. ein Live - Konzert mit 400 Personen Fassungsvermögen und 200 Schilling Eintritt muß man 7140.- Schilling bezahlen; Für einen Ball („Veranstaltung mit Publikumstanz“) mit gleichem Preis und Fassungsvermögen muß man hingegen 13566.- Schilling zahlen. Wenn bei Veranstaltungen kein Eitritt verlangt wird, gibt es andere Bemessungsgrundlagen für die Abgabe an die AKM.

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