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  Das neue scheidungsrecht

Das neue Scheidungsrecht   Vom Schuldprinzip zum Unterhaltsprinzip Versorgungsausgleich und Unterhalt nach der Scheidung   1. Versorgungsausgleich nach der Scheidung   -         Prinzip der sog. Zugewinngemeinschaft, indem es heißt: Das, was von beiden Ehepartnern in der Ehezeit erworben wird, gehört auch beiden - wenigstens im Prinzip. -         Das oberste Verfassungsgericht hat den Versorgungsausgleich knapp, aber verständlich dargestellt: - die Ehe ist auf Lebenszeit angelegt - zu ihrem Wesen gehört die Gleichberechtigung beider Partner - die Leistungen der Hausfrau für Haushalt, Pflege und Erziehung der Kinder sind Unterhaltsleistungen - diese Unterhaltsleistungen sind gleichwertig mit der Bereitstellung notwendiger Barmittel (in der Regel Einkommen durch Lohn oder Gehalt) - die Ehegatten regeln ihre eheliche und familiäre Lebensführung selbst -         Dies gilt für beide Ehepartner: nacheheliche Teilung: Versorgungsausgleich durch - Splitting (Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung), d.h. der, der in der Ehe weniger verdient, bekommt einen Ausgleich von dem, der mehr verdient, in Hinblick auf die Rente gemacht.

- Quasi-Splitting (bei der Beamtenversorgung) - schuldrechtlichen Ausgleich (Geldrente) -         Das Bundesverfassungsgericht hat das alte Gesetz abgeschafft, so dass jetzt nicht mehr geschaut oder nachgeprüft wird wer Schuld am Bruch der Ehe hat. Und somit profitiert nicht mehr der, dem die Schuld nicht nachgewiesen werden konnte. -         Im Versorgungsausgleich orientiert man sich an einer Doppelversorgungsanwartschaft, d.h. man hat also ein Ehepaar vor Augen, bei dem beide Partner ihre eigenen Versorgungsanwartschaften erworben haben.   2.

Unterhalt nach der Scheidung   -         nach der Scheidung muss bekanntlich Unterhalt gezahlt werden, jedoch nicht mehr nach dem Nichtschuld - und Schuldprinzip, sondern nach der Bedürftigkeit eines Ehegatten; Es muss also unter Umständen an einen Ehegatten Unterhalt gezahlt werden, der nach früherem Recht "schuldig" geschieden worden wäre. -         Mehr als die Hälfte aller geschiedenen Ehen ergeben einen nachhaltigen Unterhaltsanspruch (1976: 108.258 geschiedene Ehen, in ca. 56.000 Ehen Unterhaltsanspruch/ -verpflichtung). -         Unterhaltsanspruch muss gewährt werden - wegen der Betreuung von Kindern - wegen Alters (Ehe länger als 21 Jahre) - wegen Krankheit oder Gebrechen - bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit - aus "Billigkeitsgründen"         -und sogar dann, wenn der Unterhalt wegen grober Unbilligkeit eigentlich ausgeschlossen wäre, aber dennoch gezahlt werden muss, weil ein Kind zu betreuen ist).

-         Urteil vom 14.07.1981 des Bundesverfassungsgerichts: Es ist verfassungskonform (der Verfassung nach erlaubt), wenn die Unterhaltsansprüche nach Scheidung/ Trennung unabhängig vom Verschulden gestaltet werden. Die personale Verantwortung beider Ehegatten füreinander reduziert sich so nach der Scheidung im Unterhaltsbereich auf die einseitige Unterhaltsverpflichtung des wirtschaftlich stärkeren Partners. Der Verpflichtete muss sich mit der finanziellen Belastung abfinden. Ausnahme: Ausschluss des Unterhaltsanspruches bei grober Unbilligkeit (Lebensstandardgarantie).

-         Geregelt wird die Unterhaltszahlung an Kinder durch Zahlung von Geldbeträgen je nach Einkommenshöhe und Kindesalter und die Unterhaltszahlung an den Ehegatten aufgrund der Aufteilungsquote (3/7 des Gehaltes des stärkeren Partners an den bedürftigen Partner). -         Bei der Unterhaltszahlung ergeben sich oft sog. Mängelfälle (bis zu einer Einkommenshöhe von 2100 DM), d.h. der nicht erwerbstätige Ehegatte bekommt nicht alles ihm zustehende Geld, da dem zahlenden Ehegatten ein Selbstbehalt von 900 DM zusteht. -     Arbeiten beide Ehegatten, erhält der schlechter Verdienende einen Aufstockungsunterhalt des besserverdienenden Ehegatten.

-         Heirat ein Ehegatte erneut, geht der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten dem des neuen Ehegatten voraus.   Insgesamt ist zu erwarten, dass die Zahl aller Ehen angesichts des neuen Scheidungsrechtes zurückgehen wird.                  

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