Das vierte reich-bsp. des denkens der rechten jugend
Die Verfassung des Vierten Reiches
Reichsverfassungsentwurf(RVerfE99)
Von Dr. Reinhold Oberlercher
I. Das Deutsche Volk
Artikel 1. Bestimmung des Volkes
(1) Das Deutsche Volk ist die freie Gemeinschaft germanischer Stämme zum Schutze von Ehre, Leben und Besitz des Ganzen und aller seiner Angehörigen.
(2) Die Deutschen begreifen sich als fortwährende Gemeinschaft der Abstammung, der Sprache und des Schicksals und daher als ein Volk. Das Volk der Deutschen bekennt sich zu seiner ganzen Geschichte und zum gemeingermanischen Gehalt seines Volkstums.
(3) Das Deutsche Volk schließt die Auslandsdeutschen und die ausgewanderten Deutschen, die weiterhin als Volksdeutsche leben, in seine Gemeinschaft ein.
Artikel 2. Verschiedenheit der Völker
Das Deutsche Volk anerkennt die Verschiedenheit aller Völker und Menschen. Es achtet das Recht eines jeden Volkes, die eigene Abstammung, Rasse und Sprache sowie seine eigenen Anschauungen über Religion, Politik und Wirtschaft zu bevorzugen und das Fremde zu benachteiligen.
Artikel 3. Die Freiheit
(1) Das Deutsche Volk nimmt sich die volle Freiheit und Selbstherrlichkeit und gesteht dies auch jedem anderen Volke zu.
Das Deutsche Volk anerkennt jedes Volk als Völkerrechtssubjekt und jeden einzelnen Menschen als Person.
(2) Das Grundrecht eines jeden Deutschen als Recht auf einen Mindestbesitz am Grund und Boden seines Vaterlandes ist gewährleistet und unveräußerlich.
(3) Die Souveränität des Deutschen Volkes ist unantastbar. Souveränitätsrechte dürfen nicht veräußert oder an internationale Einrichtungen übertragen werden.
(4) Das Deutsche Volk hat das Recht auf seinen hergebrachten Lebensraum in Europa und auf gebietliche Unversehrtheit seines Vaterlandes. Rechtmäßiger Siedlungsraum des Deutschen Volkes ist unabtretbar.
II. Das Deutsche Reich
Artikel 4. Reichsdeutsche
(1) Das Deutsche Volk bildet einen staatsbürgerlichen Verband; er führt den Staatsnamen Deutsches Reich.
(2) Jeder Volksdeutsche, der sich der Wehrpflicht unterzieht oder bei soldatischer Untauglichkeit Ersatzdienst leistet oder bei körperlicher Unfähigkeit Geldersatz zahlt, darf die Staatsbürgerschaft des Deutschen Reiches erwerben. Dadurch wird er Reichsdeutscher. Männer und Frauen sind gleichgestellt.
(3) Alle Staatsgewalt des Deutschen Reiches wird von den Reichsdeutschen ausgeübt. Vor Aufnahme in die Reichsbürgerschaft hat jeder Deutsche folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, daß ich dem Deutschen Volke und dem Deutschen Reiche die Treue halten, mit meinem Gut und Blut seine Freiheit schützen und alle meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. Dies schwöre ich, so wahr mir Gott helfe."
(4) Reichsdeutsche haben Ortsbürgerrecht in der Gemeinde ihres Grundrechtes. Den Ortsbürgern obliegt die Verwaltung der Gemeinden des Reiches.
(5) Volksfremden Ausländern, die seit vier Generationen in Deutschland ansässig sind, kann in ihrer Landschaft Heimatrecht verliehen werden.
Ausländer germanischer Abstammung können durch Erhebung in den Privatstand mit den Volksdeutschen gleichgestellt werden. Mehrfache Staatsangehörigkeiten sind unzulässig.
(6) Das Deutsche Reich ist die Eidgenossenschaft der Reichsdeutschen. Es gliedert sich in Gemeinden, Gaue (Landschaften) und Stammesgebiete.
Artikel 5. Reichsgliederung
(1) Die Gemeinden bilden Landschaften unter Beachtung der ganzen deutschen Geschichte.
Die Landschaftsversammlungen der Ortsbürgergemeinden geben sich Gauverfassungen, die das Herkommen berücksichtigen. Jede Gauverfassung im Deutschen Reich kann unabhängig von der Reichsverfassung sowohl freistaatliche als auch erbfürstliche Staatsform bestimmen und sich bei der Regierungsbildung für die Beteiligung entweder der Vielen oder der Besten entscheiden. Jeder Gau wählt einen Fürsten oder bestimmt ein Geschlecht, das den Gaufürsten stellt.
(2) Stammesmäßig zusammengehörige Landschaften bilden ein Herzogtum. Der Herzog ist der Befehlshaber der Gebietsstreitkräfte und wird von den Gaufürsten aus dem Kreise der einheimischen Offiziere gewählt.
(3) Das Deutsche Reich besteht aus den Herzogtümern Niederfranken, Rheinfranken, Moselfranken, Mainfranken, Alemannien, Schwaben, Bayern, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Kärnten, Steiermark, Burgenland, Sudetenland, Schlesien, Posen, Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Mecklenburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg.
(4) Die Versammlung der Herzöge bildet die Ständekammer des Reichstages. Ihr obliegt die Sicherstellung der Gebietsstandkraft der Reichsverteidigung, der Zivilschutz sowie die Pflege der deutschen Stammeskulturen.
Artikel 6. Reichsoberhaupt
(1) Die Reichsdeutschen, die in Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben, wählen das Reichsoberhaupt in freier, geheimer und gleicher Wahl.
(2) Wählbar in das Amt des Reichsoberhauptes ist
1. der berechtigte Anwärter auf den deutschen Königsthron,2.
der fähigste Kopf der Herzöge, den diese vorschlagen, oder3. der fähigste Kopf des Offizierskorps, den dieses vorschlägt, oder4. der fähigste Kopf der Beamtenschaft, den diese vorschlägt, oder5. der fähigste Kopf der Richterschaft, den diese vorschlägt, oder6. der Mehrheitsführer in der Volkskammer des Reichstages oder7. ein durch Volksbegehren gekürter Volksführer.
(3) Die Amtszeit des Reichsoberhauptes währt sieben Jahre. Die Wiederwahl ist immer möglich. Vor Ablauf der Amtszeit kann das Reichsoberhaupt durch einfaches Mißtrauensvotum in einem Volksentscheid entlassen werden. Reichsstatthalter bis zur Neuwahl des Reichsoberhauptes sind der Reichskanzler und der Reichsmarschall.
(4) Das Reichsoberhaupt ernennt einen Reichsmarschall seiner Wahl als Führer des Reichsregiments im Militärstaat. Der Reichsmarschall entwirft ein Regimentsprogramm und wählt sich aus dem Soldatenstand Kommandeure und Stabschefs zur eigenverantwortlichen Ausführung des Regimentsprogrammes.
Der Marschall ist der militärpolitische Reichssoldat.
(5) Das Reichsoberhaupt ernennt einen Reichskanzler seiner Wahl als Führer der Reichsregierung im Zivilstaat. Der Reichskanzler entwirft ein Regierungsprogramm und wählt sich aus dem Beamtenstand Reichsminister zur eigenverantwortlichen Ausführung des Regierungsprogrammes. Der Kanzler ist der zivilpolitische Reichsbeamte.
Artikel 7. Reichstag
(1) Die Reichsdeutschen, die in Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben, wählen die Abgeordneten zur Volkskammer des Reichstages in freier, offener und gleicher Wahl.
Die Offenheit der Wahl zur Volkskammer des Reichstages ist durch Schriftform sicherzustellen; der Reichswahlleiter hat Auskunft zu geben, welche Wahlbürger für welche Abgeordneten gestimmt haben. Für anfallende Diäten müssen die persönlichen Wähler eines Abgeordneten aufkommen. Ist der Kandidat diätenbedürftig, hat er dies vor der Wahl öffentlich bekanntzugeben; andernfalls verliert er den Diätenanspruch gegen seine Wähler. Die Höchstgrenze der Beanspruchbarkeit eines Wählers durch seinen Abgeordneten bestimmt das Reichsoberhaupt.
(2) Die Wahlperiode zur Volkskammer des Reichstages beträgt fünf Jahre.
(3) Die Volkskammer des Reichstages ist die Vertretung des Deutschen Volkes in seiner Gestalt als bürgerliche Gesellschaft gegenüber dem Staat.
Den Staat vertritt die Reichsregierung (Reichskanzler und Reichsminister). Der Staat bildet den Allgemeinen Stand, die bürgerliche Gesellschaft den Besonderen Stand und alle Reichsdeutschen den Einzelstand, der aus dem Gesamtstand und dem Gebietsstand des Deutschen Reiches besteht. Der Gesamtstand des Reiches ist im Reichsoberhaupt und der Gebietsstand in der Ständekammer des Reichstages vertreten. Inländische Volksdeutsche ohne Reichsbürgerschaft bilden den Privatstand; er hat keine Standesvertretung, genießt jedoch politische Meinungsfreiheit im Rahmen der Gemeinschaft des Deutschen Volkes.
(4) Die Wählbarkeit zur Volkskammer des Reichstages ist an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse der bürgerlichen Gesellschaft gebunden. Diese Klassen haben das Recht der politischen Verbandsbildung.
Politische Verbände sind Parteien, die sich mit Angehörigen ihrer Klasse zur Wahl für die Volkskammer des Reichstages stellen können.
(5) Die Gesellschaftsklassen der Grundeigentümer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen Grundeigentümerparteien (Konservative), Arbeitgeberparteien (Liberale) und Arbeitnehmerparteien (Sozialisten) bilden. Die werktätigen Selbständigen (Bauern, Mittelständler, Freiberufler, Eigenwirtschafter) dürfen unabhängige Kandidaten aufstellen. Angehörige des Allgemeinen Standes sind nicht wählbar; sie dürfen keine Parteien bilden. Staatliche Parteienfinanzierung ist verboten.
(6) Alle Reichsdeutschen entscheiden mit ihrer freien und offenen Wahl der Abgeordneten zur Volkskammer des Reichstages über das Gewicht der Gesellschaftsklassen in der Vertretung des Besonderen Standes.
Der Volkskammer obliegt die Gesellschaftspolitik des Reiches und die Normierung des Faktorentausches innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft, insoweit dies der korporativ-gesellschaftlichen Eigenordnung unterliegt, nicht schon durch rahmenvertragliche Selbstregelungen erledigt ist und Staatsfragen unberührt läßt.
(7) Die Volkskammer des Reichstages wird vom Reichsoberhaupt einberufen und aufgelöst. Die Volkskammer hat das Steuerbewilligungsrecht. Sie bestimmt die Höhe der Alimentation des Allgemeinen Standes und erläßt ein Alimentationsgesetz. Die Volkskammer kann Gesetze und Verordnungen zur Gesellschaftspolitik des Reiches beschließen, die die Regierung erlassen kann, wenn sie Staatsfragen nicht berührt sieht.
(8) Sind Staatsfragen berührt, tritt die Volkskammer als Vertretung des Besonderen Standes mit der Regierung als Vertretung des Allgemeinen Standes in Verhandlung.
Die Volkskammer kann jederzeit Anwesenheit der Regierung und die Regierung jederzeit Gehör in der Volkskammer verlangen.
Artikel 8. Reichsregierung
(1) Die Reichsregierung hat das Erlaßrecht für Gesetze, Verordnungen und Anordnungen. Sie kann dieses Recht teil- und zeitweise den Gemeinden, Gauen und Stämmen, der Stände- und der Volkskammer überantworten. Die Erlaubnis des Reichsoberhauptes ist erforderlich. Beschlossene Gesetze und Verordnungen werden durch Anwendung des Erlaßrechtes zu staatlichen Zwangsordnungen.
Art.7 Abs.(7) Satz 3 und Art.11 Abs.(1) Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Die Reichsregierung darf Staatsbetriebe für die Sicherstellung von Reichsbedarf oder die Zusatzversorgung des Allgemeinen Standes einrichten.
(3) Bei unterbliebener Steuerbewilligung durch die Volkskammer genießt die Reichsregierung Indemnität für durchgeführte Steuererhebungen. Beide Vertretungen können die Ständekammer um Streitvermittlung oder das Reichsoberhaupt um Streitentscheidung anrufen.
(4) Gesetze und Verordnungen, die beschlossen, aber nicht erlassen sind, gelten zwanglos. Gesetze und Verordnungen, die erlassen, aber nicht beschlossen sind, gelten zwanghaft. Gesetze und Verordnungen, die beschlossen und erlassen sind, gelten vollkommen.
Artikel 9.
Reichsversammlung
(1) Jedes Jahr nach der Eröffnungssitzung des Reichstages in Wien tagt dortselbst die Reichsversammlung. Sie setzt sich aus dem Reichsregiment, der Reichsregierung, dem Reichstag und den Fürsten der Reichsgaue zusammen. Den Vorsitz führt das Reichsoberhaupt.
(2) Die Reichsversammlung befaßt sich mit Fragen der Reichskultur und der Reichsentwicklung. Sie faßt Richtungsbeschlüsse. Die Aufnahme nichtdeutscher Gaue, Stämme oder Völker in die Schutzgenossenschaft des Reiches unterliegt der Bestätigung durch die Reichsversammlung.
Das Deutsche Reich und die ihm als Schutzgenossen zugewandten Landschaften, Gebiete und Länder bilden die Reichsgenossenschaft.
(3) Abstimmungen der Reichsversammlung erfolgen nach Ständen. Der Einzelstand hat zwei Stimmen, der Besondere und der Allgemeine Stand haben je eine Stimme. Es entscheiden das Reichsoberhaupt über die Stimmabgabe des Gesamtstandes, Herzöge und Gaufürsten über die Stimmabgabe des Gebietsstandes, die Reichsregierung über die Stimmabgabe des Allgemeinen Standes und die Volkskammerabgeordneten über die Stimmabgabe des Besonderen Standes.
Artikel 10. Hauptorte, Kleinodien, Flaggen und Wappen
(1) Die Hauptorte des Deutschen Reiches sind Wien, Berlin, Zürich und Rotterdam.
Wien ist die Hauptstadt des Reiches, Berlin der Hauptgau, Zürich Sitz der Reichsbank und Rotterdam der Haupthafen des Reiches.
(2) Den Kleinodien des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation in Wien müssen Volkskammer, Herzöge, Gaufürsten, Regierung, Regiment und Oberhaupt des Reiches alljährlich huldigen, bevor der Reichstag eröffnet wird und die Reichsversammlung zusammentritt. Kultort von Reichsoberhaupt, Reichsregierung und Reichstag ist die Hauptstadt, Arbeitsort ist der Hauptgau.
(3) Die Reichsflagge trägt ein schwarzes Kreuz in goldenem Bett auf rotem Grund in stehender oder in liegender Form. Gültige Nationalfarben des Deutschen Reiches sind auch schwarz-rot-gold und schwarz-weiß-rot.
(4) Das Reichswappen ist dasjenige des Zweiten Reiches.
(5) Die Handelsflagge des Deutschen Reiches ist die Kriegsflagge des Zweiten Reiches.
(6) Die Kriegsflagge des Deutschen Reiches ist die Rote Fahne mit Eisernem Kreuz.
Artikel 11. Kirchen, Parteien, Verbände
(1) Kirchen, Parteien und Verbände sind vom Staat getrennt und im Reich mit ihm verbunden. Die Reichsversammlung erläßt ein Reichskirchengesetz nach gemeingermanischen Grundsätzen. Die Reichsregierung hat denselben Grundsätzen folgende Gesetze über die Reichsparteien und über die Reichsverbände zu erlassen.
Reichsferne Vereinigungen sind unzulässig.
(2) Reichsfeindliche Tätigkeiten von Personen oder kirchlichen, politischen und wirtschaftlichen Verbänden können jederzeit vom Reichsoberhaupt unterbunden werden. Der Rechtsweg und die Beschwerde bei der Reichsversammlung stehen offen. Die Erhebung der Klage oder Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf das Tätigkeitsverbot. Verbotswidrige Tätigkeit führt zur Auflösung der Vereinigung.
(3) Die Zulässigkeit von Kirchen und sonstigen Glaubens- und Gesinnungsverbänden im Deutschen Reich hängt davon ab, ob ihre Taten und Lehren die Freiheit des Einzelnen, die Freiheit Gottes, Eigentum und Freiheit der Völker sowie ihre Unmittelbarkeit zu den göttlichen und geschichtlichen Mächten anerkennen.
Ferner dürfen die sittlichen Ideen von Ehe, Familie, Volk, staatlicher Gemeinschaft, Privateigentum sowie die Unveräußerlichkeit der Person und ihres Grundes nicht in Frage gestellt sein. Entsprechendes gilt für die Zulassung von Parteien und Verbänden. Internationale Zielsetzungen sind unstatthaft.
(4) Vereinigungen aus dem Geiste der orientalischen Despotie, der asiatischen Produktionsweise und der westlichen Werte sind verboten. Sie dürfen nicht nach Art.16 Abs.
(2) Satz 3 geduldet werden.
(5) Zugelassene Kirchen sind im Reichskirchenbund vereinigt. Der Reichskirchenbund untersteht der geistigen und rechtlichen Aufsicht des Reichsoberhauptes. Das Reichsoberhaupt bestellt Reichskirchenräte zur Ausübung der Fach- und Disziplinargewalt in den einzelnen Reichskirchen. Die Reichskirchen haben die Pflicht, an der Fortbildung der Reichstheologie mitzuwirken.
Artikel 12.
Volksentscheide
In allen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gaue, Stämme, Reich) sind Volksbegehren und Volksentscheid gewährleistet. Das Reichsvolk der jeweiligen Gebietskörperschaft darf Entscheidungen über Gesetze, Verordnungen und einzelne Maßnahmen begehren. Das Reichsvolk kann Regierungsentscheide oder Volksentscheide begehren. Volksentscheid bricht Regierungserlaß.
Artikel 13. Asylgewährungsrecht
Jeder Reichsdeutsche hat das Recht, einem Ausländer seiner Wahl politisches Asyl in den staatlichen Asylantenlagern des Deutschen Reiches zu gewähren.
Jeder Asylgeber muß die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Bewachung seines Asylnehmers tragen und haftet für ihn. Das Reich kann Asylantenlager an beliebigen Orten der Welt errichten. Asylverhältnisse können vom Reich wie vom Asylgeber jederzeit aufgelöst werden; alle daraus entstehenden Kosten trägt der Asylgeber. In schwierigen politischen Lagen kann das Asylgewährungsrecht vom Reich durch Regierungserlaß bis auf weiteres ausgesetzt werden.
Artikel 14. Politische Verfassung
(1) Die politische Verfassung Deutschlands ist die Deutsche Volksherrschaft.
(2) Die Deutsche Volksherrschaft darf nicht Demokratie genannt werden.
(3) Die Herrschaft von Fremdwörtern darf im politischen Denken des Deutschen Volkes nicht geduldet werden; ebensowenig die Herrschaft von Fremdmächten im politischen Handeln (Fremdherrschaftsverbot).
Artikel 15. Wirtschaftsverfassung
(1) Die wirtschaftliche Verfassung Deutschlands ist die Deutsche Volkswirtschaft. Sie ist Einheit von Wirtschaftsgemeinschaft (Eigenwirtschaft) und Wirtschaftsgesellschaft (Marktwirtschaft) des Deutschen Volkes. Marktwirtschaft dient der Gediegenheit, Stärke und Unabhängigkeit der Eigenwirtschaft Deutschlands in allen seinen Gebieten und Haushalten.
Der Markt darf nicht Zweck, sondern nur Mittel des Wirtschaftens sein.
(2) In den Familienhaushalten ist die Fähigkeit zur Eigenwirtschaft zu wahren und zu mehren. Das unveräußerliche Allodialeigentum der Familien ist gewährleistet. Die Sklaverei, die Leibeigenschaft und die Hörigkeit sind verboten. Das Proletariat ist abgeschafft.
(3) Jeder Reichsdeutsche hat das Recht auf Arbeit.
Es kann bei Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden. Der Berechtigte muß vom Reich im Reichsarbeitsdienst angestellt werden.
(4) Ausländische Kapitalanlagen unterliegen deutscher Vogtei. Der deutsche Vogt ausländischen Kapitals muß Reichsdeutscher sein und dem zuständigen Reichswirtschaftsverband angehören.
(5) Die wirtschaftspolitischen Maßnahmen dienen der Ökologie von Volk und Land der Deutschen. Deutschland ist als Umwelt und natürlich-geschichtlicher Lebensraum der Deutschen zu bewahren.
Die Wirtschaft darf Deutschlands Umwelt nicht denaturieren und seine Bevölkerung nicht verfremden.
Artikel 16. Geistesverfassung
(1) Die Geistesverfassung Deutschlands ist die Einheit von Freiheit und Treue im Reich. Das Reich ist der Aufhalter des Bösen, der Verwirklicher der Bestimmung des Deutschen Volkes und seine Eidgenossenschaft.
(2) Die Geistesverfassung Deutschlands kennt keine Religionsfreiheit für alles und jeden, sondern die Freiheit des Glaubens an das Reich. Das Reich als Staatsglaube ist die deutsche Art der Rückbindung des Menschen an das Jenseits von Raum und Zeit.
Fremde Religionen können geduldet werden. Fremder Glaube darf nicht geduldet werden, wenn er den Zulässigkeitsbestimmungen für Kirchen nach Art.11 dieser Verfassung widerspricht.
(3) Alle natürlichen, juristischen und moralischen Personen in Deutschland unterliegen der Reichspflicht. Sie haben dem Reich beim Aufhalten des Bösen Beistand zu leisten. In besonderem Maße unterliegen Presse, Hörfunk, Fernsehen und sonstige eröffentlichungen der Reichspflicht.
Die Reichsversammlung kann einen Reichsherold einsetzen und ihn mit der Vollmacht versehen, einzelnen oder besonderen Veröffentlichungen thematische oder stilistische Auflagen im Sinne ihrer erhöhten Reichspflichtigkeit zu erteilen.
Artikel 17. Wehrverfassung
(1) Die Wehrverfassung Deutschlands beruht auf der allgemeinen Volksbewaffnung. Jeder Reichsdeutsche hat das Besitzrecht an seiner persönlichen Kriegswaffe. Zur Aufrechterhaltung der Wehrtüchtigkeit der Reichsdeutschen stellen die Gemeinden Übungsgelände und die Herzogtümer Führungspersonal bereit.
(2) Neben den Gebietsstreitkräften stellt das Deutsche Reich die Reichswehr aus Berufssoldaten und freiwilligen Wehrberechtigten und den Reichsarbeitsdienst aus Arbeitsberechtigten auf.
(3) Die Gesamtstreitmacht des Deutschen Reiches trägt den Namen Deutsche Wehrmacht. Ihre Teilstreitmächte sind der Arbeitsdienst, die Gebietsstreitkräfte und die Reichswehr. Das Reichsoberhaupt hat den Oberbefehl über die Deutsche Wehrmacht. Das Reichsoberhaupt ernennt den Reichsmarschall als Feldherrn, der den Generalstab beruft.
(4) Im Kriege untersteht der Kanzler dem Marschall und der Zivilstaat dem Militärstaat des Reiches.
(5) Die Deutsche Wehrmacht ist den Überlieferungen der Unabhängigkeit und der Kriegstüchtigkeit in der deutschen Wehrgeschichte verpflichtet.
Artikel 18. Geschichtsverfassung
Die geschichtliche Verfassung Deutschlands beruht auf der verfassungsgebenden Gewalt des Deutschen Volkes. Sie muß spätestens nach zwanzig Jahren neu betätigt werden. Übernationale Grundsätze oder außenpolitische Bedingungen dürfen die erfassungsgewalt des Volkes nicht einschränken.
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Leipzig, den 09. November 1999
Horst MahlerLeipzig 9.
November 1999Kleinmachnow 4. Juni 2002
Einleitende Betrachtung zur Skizze für eine Reichsordnung
Die Sprechweise, die ich für die nachfolgenden Skizzen für eine Neue Reichsordnung gewählt habe, ist nicht jedermanns Sache. Sie löst unbewußte Abwehrreflexe aus. Diese erweisen sich bei näherem Hinsehen als verinnerlichte Diktaturgewalt der Anti-Religion des "wissenschaftlichen Weltbildes".
Wie tief diese dem Geist angetane Gewalt wirkt, zeigt sich in dem Umstand, daß auch wohlmeinende Zeitgenossen mich warnen, ich würde mich mit der Forderung nach einem neuen Kaisertum der Lächerlichkeit preisgeben. Sie wollen über das Interesse, das für seine Zwecke sich dieser Waffe bedient, gar nicht erst nachdenken - so sehr fürchten sie die Lächerlichkeit, die in meiner Nähe auf sie selbst abstrahlen könnte.
Jenes Interesse geht darauf, jegliches Denken, das über die Aufklärung und die "Moderne" hinausweist, dadurch zu verunmöglichen, daß die Begriffe verunglimpft werden, in denen sich ein übersteigendes Denken allein vollziehen kann. Wer aber erst einmal die Bedeutungssysteme der Moderne als Geistesgefängnis erfahren hat, kann von diesem übersteigenden Denken nicht mehr lassen. Der nimmt es hin, lächerlich gemacht zu werden, in der Gewißheit, daß er es ist, der zuletzt - und dann eben auch "am besten lacht".
Die Überwindung des "Not- und Verstandesstaates" (Hegel) im sittlichen Staat - wie sie hier in praktischer Absicht skizziert werden soll - setzt bereits innerlichen Abstand von der Moderne voraus. Deren ausgrenzende und zertrennende Sprache und blutleeren Definitionen müssen dem Denken schon als Zwangsjacke bewußt sein. Die "Thesen zum Bankrott der Moderne" könnten hier als Wegweiser nützlich sein.
Es muß doch etwas zu bedeuten haben, daß "mittelalterliche" Begriffe im gedanklichen Umfeld einer Verfassungsdebatte so abwertende Gefühle wie "Lächerlichkeit" udgl. auslösen.
Solche Reaktionen sind eine hilflose Abwehr von Gedanken, die zwar als "unmodern" verpönt, mit denen die Zeitgenossen aber nicht wirklich fertig sind, weil in ihnen noch unerkanntes Leben wirkt, das als Sehnsucht Dasein hat. Aus ihr brechen sie - oft unvermutet - erneut durch, wenn eine schlechte Gegenwart dem "Modernen" die legitimierende Kraft nimmt und dem Gedenken an das Althergebrachte wieder Raum gibt. ..
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Es läßt sich nicht überzeugend begründen, daß mit der Guillotinierung von Ludwig XVI. 1793 und der Absetzung von Kaiser Wilhelm II. 1918 die Idee der Monarchie und des deutschen Kaisertums historisch erledigt war.
Ein Blick in die Geschichte Japans belehrt darüber, daß die Monarchie mit der Industriegesellschaft nicht unvereinbar ist, wie es die deutschen Ideologen der bürgerlichen Gesellschaft glauben machen wollen.
Max Stirner hat gegen Karl Marx recht behalten.
Die mit Händen greifbare Vereinsamung des bürgerlichen Individuums löst als Rückstoß die Besinnung auf das in uns wirkende Bedürfnis nach dauerhafter, schützender Gemeinschaft aus.
Wir sollten uns bewußt sein, daß jedem echten Bedürfnis ein Sein entspricht, in dem es befriedigt ist. Mein Sein, insofern es - zum Beispiel - auch Hunger ist, den ich leide, und das Dasein meines Bedürfnisses als Brot, das nicht in der Natur wächst, sondern von mir gebacken wurde, um verzehrt zu werden, sind die Momente ein und desselben: meines Stoffwechsels mit der Natur, der mein Leben ist und damit mein geistiges Dasein erhält. Indem ich - hungrig, wie ich bin - das Brot in mich zehre, erreiche ich ein Sein, in dem ich mich vom Hunger befreit und in diesem Sinne befriedigt finde.
So ist es auch im Reich des objektiven Geistes, des Staates.
Erfahre ich mich in ihm als bedroht und unfrei, ist in meinem Gefühl der Unfreiheit und Bedrohung die Freiheit und Geborgenheit als das Abwesende schon anwesend. Nur die nicht gefühlte Unfreiheit ist die Hoffnungslosigkeit schlechthin, weil ohne das Gefühl der Unfreiheit sich keine Kraft regt und sich kein Geist erhebt, um seine Freiheit zu vollbringen.
Die im Lande immer lauter werdende Klage, daß nichts mehr zu bewegen sei, daß alles in das Gegenteil von dem, was gewollt ist, ausschlage, bezeugt ein wachsendes Gefühl der Unfreiheit. Denn Freiheit ist ja gerade das, daß der Wille, soweit er vernünftig ist, zu einer Wirklichkeit kommt, die ihm entspricht. Das aber findet nicht mehr statt. Es ist heute schon die allgemein geteilte Überzeugung, daß die Ökonomie und nicht der Mensch im Mittelpunkt des Geschehens stehe.
Die Menschen erfahren sich als "einverleibt", was nichts anderes zum Ausdruck bringt als die Tatsache, daß sie als kleinste Funktionselemente eines sachzwanghaft wirkenden Systems erscheinen. Dieses Sein wird ihnen zunehmend zu einer unerträglichen Last.
Allein diese Überlegung macht mich so sicher in der Überzeugung, daß der Gedanke der germanischen Volksgemeinschaft untergründig fortlebt, weil sie das Dasein unsres Bedürfnisses nach Gemeinschaft der Freien ist. Im Gedanken der Gemeinschaft der Freien liegt, daß der Einzelne seine je besonderen Interessen nur als Glied einer Gemeinschaft betätigen kann, in der alle frei sind, die sich im Wissen darum dem Gemeinwesen verantwortlich fühlen und danach handeln.
Der Begriff der Volksgemeinschaft als der alles umfassenden Genossenschaft hat sich im europäischen Mittelalter unter den germanischen Völkerschaften als eine eigene Welt ausgeprägt. Die Volksgemeinschaft "ergreift den ganzen Menschen, sie umfaßt mit gleicher Macht alle Seiten des Lebens und begründet zugleich eine religiöse, gesellige, sittliche, wirtschaftliche Verbindung" (O.
v. Gierke, Dt. Genossenschaftsrecht I S. 13). Ihr Dasein war aber durch das feudale Privilegiensystem vielfach verunreinigt.
In dem Jahrtausende währenden Prozeß der Bildung der Genossenschaft freier Germanen zur Volksgemeinschaft als der selbstherrlichen Genossenschaft eines großen Volkes hat sich ihr Wesen dahingehend bestimmt, selbst ein Individuum, d.
h. als Gemeinschaft eine Person zu sein, die zugleich ihr Person-Sein in einem individuellen Willen, einem Monarchen, offenbart. Dieser ist nicht selbstherrlich, nicht selbst der Staat, wie der "Sonnenkönig" (Ludwig der XIV. König von Frankreich) von sich behauptete.
Das germanische Staatsverständnis ist ein grundsätzlich anderes. Das die Volksgenossenschaft verkörpernde Individuum, der Monarch, ist dem Ganzen verantwortlich.
Er ist nicht der Staat, sondern nur ein Moment desselben. Die Volksgenossen sind nicht seine Untertanen, sondern ihm in der Freiheit - also im Recht - gleich. Soweit das Dasein des Rechts als Freiheit ein Wollen und Handeln im Ganzen erfordert, leisten die Volksgenossen dem Monarchen freiwillige Gefolgschaft, deren Wesen die Treue zum eigenen Volk ist. Die Treue der Volksgenossen zum Monarchen ist aber gebunden allein durch die Treue des Monarchen zu seinem Volk. Ein Treuebruch von der einen oder der anderen Seite versetzt das Gemeinwesen zurück in den Naturzustand, wo rohe Gewalt erzwingt, was Recht nicht mehr bewirken kann.
In dem als Monarch herausgehobenen Einzelnen schaut sich der einzelne Volksgenosse selbst an und erkennt sich als Glied eines Ganzen.
Erst in dieser Einsicht sind alle anderen Glieder des Gemeinwesens als Genossen erkannt und anerkannt. Diese Überzeugung ist der Boden des Staates der Germanen, seiner Festigkeit und seiner Stärke. Der Monarch herrscht, aber er übt Herrschaft als Amt aus.
Die deutschen Stämme erkannten sich in ihrem König, das Reich aber im Kaiser. Dieser verkörperte als Wille zum Recht das Reichsvolk, das Reich und den Reichsfrieden.
Mit der Reformation und dem Humanismus setzte eine Bewegung ein, die bis in unsere Tage andauert.
Sie hat in den blutigen Kämpfen des europäischen Bürgerkriegs die Naturalform des Reiches als die verunreinigte Realisation der Reichsidee weggearbeitet, die Volksgemeinschaft in der atomisierten Gesellschaft untergehen lassen - um der Wiedergeburt des Reiches aus dem Geiste den Weg zu bereiten.
Hitler hat sie dann vollends verdorben, indem er - der exterminatorischen Logik der jüdisch geprägten Moderne folgend - große Teile der Bevölkerung als "undeutsch" aus der Volksgemeinschaft ausschloß, anderen - fremdvölkischen - Teilen den Schutz des Reiches entzog und sie so friedlos machte. Die Volksgemeinschaft verkam zu einer Bürger- und Rassenkriegsmaschine.
Als Führer der nationalen Bewegung, die so im wesentlichen eine Bürgerkriegspartei war, konnte Hitler nicht wirklich zum Monarchen aufsteigen. Das Vorhandensein der Konzentrationslager ist sichtbarer Ausdruck dessen, daß er zu keinem Zeitpunkt das Reich und dessen Frieden für alle im Reich lebenden Volksgenossen und Schutzbefohlenen verkörperte.
Die Zustände, die sich aus dem Schein der totalen Losgebundenheit des Individuums von jeder realen Gemeinschaft als unsere Gegenwart entwickelt haben, sind die Qual der absoluten Entbehrung von Geborgenheit.
Diese Qual bewirkt aber nicht wirklich den Tod des Gemeinwesens, sie führt diesen nur als Gefahr vor Augen, die die Gegenkräfte in Bewegung setzt, die jetzt aus dem Zentrum der individualistischen Revolution (Nietzsche) heraus die Volksgemeinschaft ihrem Begriffe gemäß verwirklichen. Dieses Zentrum ist Deutschland deshalb, weil einerseits hier die durch den Markt, d. h. durch das Geldsystem zerstäubte Gesellschaft nicht nur als Naturalform vorhanden ist, sondern infolge der totalen Niederlage im 2. Dreißigjährigen Krieg zusätzlich die fast völlige Vernichtung des völkischen und nationalen Selbstbewußtseins eingetreten ist. Hier ist die Not am größten, die Rettung daher am nächsten.
Andrerseits ist hier in der Tiefe des kollektiven Unbewußten der Geist der Germanen noch wirksam und darauf vorbereitet, sein Werk zu vollenden.
Diese aus dem Hegelschen Begriff hergeleitete Überlegung findet eine ihr entsprechende Erfahrungswelt vor: Die Erfahrungen, die die westlichen Länder mit den republikanischen Verfassungen des bürgerlichen Typs gemacht haben, nähren allgemein den Verdacht, daß diese wegen ihrer inneren Widersprüche aus sich heraus keinen Bestand haben können. Dieser dumpfen Ahnung entspricht der täglich aufdringlicher agierende Kultus der "westlichen Wertegemeinschaft" mit seiner Liturgie der "Demokratie" und der "Menschenrechte".
Es ist an der Zeit, darüber nachzudenken, ob das republikanische Prinzip nicht Elemente der staatlichen Ordnung einseitig verworfen hat, die - wenn es freiheitlich zugehen soll - unverzichtbar sind.
Rudolf Bahro hat in seinem Buch "Die Alternative", das eine grundsätzliche Abrechnung mit dem SED-System enthält, den Begriff der "organisierten Verantwortungslosigkeit" geprägt, um damit einen Regierungsstil zu charakterisieren, bei dem nur zufällig das als Ergebnis herauskommt, was "die Verantwortlichen" gedacht, geplant und gewollt haben. Die meisten Resultate des Regimes waren von der Art, daß sich kein "Akteur" damit identifizieren konnte.
Das hat etwas mit der spezifischen Struktur jener Entscheidungsprozesse zu tun. Diese ist so beschaffen, daß "Regieren" überhaupt nicht stattfinden kann, weil die an diesem Prozeß beteiligten Willen der "Entscheidungsträger" sich wechselseitig durchkreuzen wie bei einem vektoriellen Geschehen, bei dem der resultierende Vektor eine Richtung hat, die mit der Richtung der beteiligten Teilvektoren nicht übereinzustimmen braucht. Man kann sich das auch als eine Busreise vorstellen, bei der der Fahrer ständig ausgewechselt wird, und jeder eine andere Vorstellung davon hat, wohin die Reise gehen soll.
Dieser Strukturmangel ist in den pluralistischen Demokratien des Westens sogar noch ausgeprägter als im Einparteienstaat des real-sozialistischen Typs.
In den Demokratien sind es die Parteien, die die Macht im Staate an sich gerissen haben.
Eine Partei steht für die Sonderinteressen ihrer Mitglieder und Anhänger.
Sie muß, um durch Wiederwahl in der Position als Machthaberin bestätigt zu werden, auch als Regierung dem einseitigen Sonderinteresse ihrer Klientel treu bleiben. Sie kann dadurch nie mit dem Allgemeininteresse übereinstimmen.
Regierung aber ist ihrem Begriffe nach der Wille, der mit dem Allgemeininteresse übereinstimmt und dieses gegen Sonderinteressen geltend macht.
Daraus folgt für die Reisegesellschaft im Bus zweierlei:Der Reise muß durch einen realen Willen ein eindeutiges Ziel gesetzt und dieses fortgesetzt angestrebt werden. Angesichts ständig wechselnder Launen seiner Fahrgäste muß der Fahrer in die Überlegung eintreten, was bei Berücksichtigung aller verfügbaren Kenntnisse über die jeweils besonderen Interessen das wohlverstandene Allgemeininteresse seiner Fahrgäste ist. Danach wird er das Ziel und die Richtung des Weges, auf dem er es ansteuern will, festlegen und danach den Transport durchführen.
Er wird so zum Herrscher über die Reisegruppe. Diese läßt sich die Herrschaft gefallen, weil anders das im Allgemeininteresse liegende Ziel nicht erreicht werden kann.
Nach den Erfahrungen mit der bürgerlichen Republik kommen wir zurück zum Begriff der Herrschaft, der in dem Gedanken von Kaiser und Reich gegenwärtig ist. Wir erkennen, daß die bürgerliche Revolution "das Kind mit dem Bade" ausgeschüttet hat. Und daß die Revolutionäre gerade darauf zielten, die mit den herkömmlichen Begriffen gegebenen vielfältigen und untergründigen Sinnbezüge zur staatlichen Ordnung der gestürzten gesellschaftlichen Mächte dadurch abzuschneiden, daß ganz neue - und deshalb assoziationsfreie - Ausdrücke zur Bezeichnung staatlicher Strukturen und Funktionen erfunden wurden.
Wenn das richtig ist, dann ist die Hinrichtung des französischen Königs und die Verbannung des deutschen Kaisers im kollektiven Unbewußten, das latent von der Notwendigkeit von Herrschaft weiß - als Frevel gedeutet worden.
Es bedarf deshalb einer besonderen - unbewußt vollzogenen - Anstrengung des Geistes, diese Deutung dem Bewußtsein fernzuhalten. Das erklärt die aggressive Arroganz, mit der jede Erinnerung an die Monarchie als gültiges Ordnungsprinzip intellektuell geächtet wird.
Will man zur Wahrheit, daß Regierung ihrem Begriffe nach monarchische Herrschaftsausübung ist, durchdringen, darf man vor dieser Ächtung nicht zurückschrecken, muß man es auf sich nehmen, als lächerlich zu erscheinen. Man darf darauf vertrauen, daß die Wahrheit die Kraft hat, durchzudringen, wenn ihre Zeit gekommen ist.
Ich erlebe es, daß man den in der mittelalterlichen Begrifflichkeit geäußerten Gedanken zwar zustimmt, aber einwendet, daß man dafür nie massenhafte Unterstützung erlangen werde.
In diesem Einwand schwingt das ganze Elend unserer demoskopisch gebannten Geistesverfassung.
Geradezu reflexhaft wird zuerst über die "Vermittelbarkeit" und meistens gar nicht mehr über die Wahrhaftigkeit eines Gedankens nachgedacht. In dieser Haltung verrät sich der Hunger nach Macht. Man will "Stimmen gewinnen", ohne zu fragen, wofür gestimmt wird.
Dagegen ist zu erinnern, daß nur eine tiefgreifende Umorientierung im Denken die notwendige Revolutionierung der Wirklichkeit bewirken wird. Da ist die Gewöhnung an eine heute noch verpönte Ausdrucksweise noch die leichteste Übung.
Wie schnell hier Durchbrüche zu erzielen sind, zeigt die Erfahrung der sechziger Jahre.
Die studentischen Revolteure in der Frontstadt Westberlin bedienten sich der Sprache des Feindes, predigten den kommunistischen Umsturz. Nichts war damals stärker tabuisiert als der revolutionäre Klassenkampf. Innerhalb weniger Wochen gelang es den kommunistischen Studenten, ihre Begrifflichkeit in den Debattierzirkeln der Stadt und in den Redaktionsstuben "gesellschaftsfähig" zu machen.
Revolutionen kündigen sich immer in der Sprache an, denn Sprache ist das Gefäß der Gedanken, die zu neuen Ufern drängen.
Die Frage darf nicht sein, was verstanden wird, sondern was das denkende Subjekt für wahr hält. Dieses ist ohne Wenn und Aber und ohne Abstriche oder Zugeständnisse an den Zeitgeist auszusprechen.
In einem komplizierten und widersprüchlichen Prozeß von Abwehr, Neugier und vorbewußter Zustimmung (Zeugnis des Geistes) wird die neue Wahrheit im Denken der von der Krise existentiell Betroffenen eingepflanzt, wo sie wächst und zu Kräften kommt. Sie wird - oft erst, wenn man die Hoffnung schon aufgegeben hat - durchbrechen und handlungsbestimmend werden.
Nun könnte man ja noch einwenden, daß man für das Staatsoberhaupt bzw. für den Herrscher leicht eine "moderne" Bezeichnung finden könnte. Warum sollte man sich also mit "antiquierten" Wörtern belasten?
Auch diesem Einwand setze ich Widerstand entgegen. Er zielt nämlich darauf, die Ausdrucksweise dem "modernen Lebensgefühl" zu unterwerfen, die Deutungsgewohnheiten unseres "modernen Sprachverständnisses und Sprachgefühls" (Semantik) zu achten.
Gerade das aber darf nicht sein; denn in jener Semantik ist ein bestimmtes Weltbild geronnen, das wir wieder in Bewegung bringen müssen.
Die sprachliche Kehre muß verdeutlichen, daß Geschichte nicht entlang einem ins Unendliche weisenden Pfeil vor sich geht - was moderner Sicht entspräche -, sondern spiralförmig verläuft, dabei immer wieder zu Erscheinungen zurückkehrt, die sie auf niederer Stufe schon behandelt hatte. Der Fortschritt ist immer eine Rückkehr in den Grund (Hegel), der immer schon war und das in sich enthielt, was aus ihm hervorgeht. Die Eichel ist schon der ganze Baum - aber nur "an sich" -, in die Erde gesenkt keimt sie aus, strebt in den Himmel, entfaltet sich zu einer majestätischen Krone, trägt Früchte, die wieder die Eichel sind, mit der alles anfing.
Richtig gewählt sind die bezeichnenden Worte der Schlüssel, der den Zugang zur Erinnerung, insbesondere zu den unbewußten Anteilen des kollektiven Gedächtnisses, auf die wir nicht verzichten sollten, öffnet. Ohne daß wir uns dessen bewußt sind, dringt das Wort "Kaiser" tief in unsere Empfindungen ein.
Es weitet die Brust und erhebt die Gedanken - und genau das soll es auch.
Skizzen und Notizen für eine Reichsordnung
Gegenwärtig in der Ersten Reichsversammlung nach dem Interregnum gibt sich das Deutsche Volk in Ehrfurcht vor Gott als Ausdruck seiner Selbstherrlichkeit diese Ordnung:
Grundlagen
Kontinuität des Reiches
Das Deutsche Reich ist mit der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 nicht untergegangen. Die Übernahme der obersten Regierungsgewalt über Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Königreiches Großbritannien und Frankreichs am 5. Juni 1945 und die gewaltsame Beseitigung seiner Organe hat das Deutsche Reich handlungsunfähig gemacht. Mit dem Inkrafttreten dieser Reichsordnung ist die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches wiederhergestellt
Die Deutschen bilden eine Volksgemeinschaft
Die Deutschen begreifen sich als fortwährende, durch Abstammung, gemeinsames Schicksal, einheitliche Sprache und deutsche Kultur begründete Gemeinschaft der Freien, als ein Volk mit vorwiegend germanischer Prägung.
Im Gedanken der Gemeinschaft der Freien liegt, daß der Einzelne seine je besonderen Interessen nur als Glied einer Gemeinschaft betätigen kann, in der alle frei sind, die sich im Wissen darum dem Gemeinwesen verantwortlich fühlen und danach handeln. [Mit diesem Satz wird eine neue Kultur der Textauslegung begründet, die sich grundsätzlich von der "Gesetzesauslegung" unterscheidet. Zuerst wird immer die Frage zu stellen sein: "Was folgt aus dem Begriff" (Die Volksgemeinschaft ist Idee, d.h. die Wirklichkeit des Begriffes im Hegelschen Sinne).
Was aus dem Begriff folgt, ist von zwei Seiten her zu konkretisieren.
1. Von der spekulativen Logik her; 2. aus der germanischen Prägung, deren geschichtliche Spuren in dem Werk von Otto v. Gierke, Das Deutsche Genossenschaftsrecht, I - IV , aufgezeichnet sind.]
Der Reichsgedanke
Träger des Reiches ist die Volksgemeinschaft der Deutschen.
Die anderen germanischen Völker können dem Reich als Schutz- und Trutzgenossen beitreten.
[Der Reichsgedanke ist eben dies, daß ein "Trägervolk" die Kraft ist, die anderen Völkern den Reichsfrieden gewährleistet, d.h. die Sicherheit vor äußerer Bedrohung in den jeweiligen Grenzen durch Wehrhaftigkeit gepaart mit der Einsicht, daß das Wohlergehen des Reiches bedingt ist durch die Anerkennung der anderen Völker als Personen, wenn und soweit diese ihrerseits das Reich als Person anerkennen.]
Reichsterritorium und Hoheitsgebiet
Das Deutsche Reich ist die umfassende politische Einheit des deutschen Volkes in den Grenzen vom 31. August 1939. Die Ausübung seiner Hoheitsgewalt ist bis zu einer mit den betroffenen Nachbarstaaten friedlich vereinbarten Änderung des gegebenen Zustandes auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
[Das ist die notwendige Folge davon, daß das Deutsche Reich 1945 erhalten geblieben und nur handlungsunfähig geworden ist.
Das europäische Völkerrecht, wie es zu Beginn des 20. Jahrhunderts galt, verbietet einen "Annexionsfrieden". Weil die Organe der Bundesrepublik nicht für das Deutsche Reich handeln konnten/können, scheidet eine völkerrechtlich wirksame Anerkennung der infolge des Krieges erlittenen Gebietsverluste aus. ]
Das Reich ist ein nach Herkommen in Gaue gegliederter Einheitsstaat.
[Die Ordnung des Verhältnisses von Reich, Gau, Landkreis und Gemeinde folgt den Grundsätzen des germanischen Genossenschaftsrechts, wie es von Otto v.
Gierke erforscht worden ist (Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bde. I - III, 1868).]
Reichs- und Staatsangehörigkeit
Die Reichs- und Staatsangehörigkeit bestimmt sich nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 in der Fassung vom 5.11.1923 [Dieser Grundsatz ermöglicht es, die Neubürger, die unter der Geltung der von der Bundesrepublik bzw.
von der DDR erlassenen Staatsangehörigkeitsgesetze die "deutsche" Staatsbürgerschaft erworben haben, vom Reichsvolk der Deutschen "abzuschichten" und in den Ausländerstatus zurückzuführen.]mit der Maßgabe, daß Abkömmlinge deutscher Mütter, die mit einem Ausländer verheiratet sind/waren, einen auf fünf Jahre seit Inkraftsetzung dieser Reichsordnung befristeten Anspruch auf Einbürgerung haben, es sei denn, daß die Mutter im Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland hatte und ihr Abkömmling nicht als Deutscher erzogen worden ist. [Die Modifizierung soll der allgemeinen Rechtsüberzeugung, daß deutsche Männer und deutsche Frauen rechtlich gleich sind, im Bereich der Reichs- und Staatsangehörigkeit Geltung verschaffen.]
Die Gewalten des Einheitsstaates:
- Reichsoberhaupt - Kaiser der Deutschen- Regierung - Reichskanzler - Gesetzgeber -Deutscher Reichstag- Gerichtsgewalt - Reichsgerichtshof- Bewaffnete Macht - Wehrmacht- Das Reichsvolk.
[Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist aufgegeben und in ein System der Gewaltengliederung überführt. Das Reichsoberhaupt, der Kaiser der Deutschen, verkörpert die Einheit der Staatsgewalt.
Nach dem Genossenschaftsprinzip ist er aber dem deutschen Volk verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit findet in einem System von Konsultationspflichten, sowie in Initiativ- und Interzessionsrechten anderer Organe des Reiches, und schließlich in der Möglichkeit, den Kaiser abzusetzen, seinen Ausdruck.
Die Selbstherrlichkeit liegt nicht beim Kaiser, sondern beim Reichsvolk in seiner organischen Gliederung und Verfaßtheit. Der Kaiser ist aber Herrscher und nicht nur oberster Funktionär eines anonymen Entscheidungssystems im Sinne der "organisierten Verantwortungslosigkeit" (R. Bahro).Sein natürlicher Wille ist die Quelle des Reichswillens (sic volo sic jubeo)Das Reichsvolk ist als Gewalt des Einheitsstaates aufzuführen, weil es unter bestimmten Umständen gesetzgebende Gewalt unmittelbar ausübt.
]
Parteienverbot
Politische Parteien sowie alle Vereinigungen, die darauf gerichtet sind, Wahlämter durch ihre Mitglieder, Anhänger oder Unterstützer zu besetzen und/oder auf die Entscheidungen und Handlungen von Amtsträgern Einfluß zu nehmen, sind verboten.[Art. 21 GG bestimmt, daß die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Tatsächlich haben sie die Macht im Staate an sich gerissen und den allgemeinen, am Gemeinwohl orientierten politischen Willen des Volkes aus der Gesetzgebung und Regierung hinausgedrängt.
Eine naive und zugleich schöne Beschreibung dieses Sachverhaltes gibt Heinrich Albertz, der ehemalige Regierende Bürgermeister von Westberlin, in einem Interview, das Wolfgang Herles 1992 mit ihm geführt hat. Albertz räumte dabei ein, daß "bis auf eine ganz kleine Minderheit vermutlich alle im Volke denken: Raus mit den Brüdern (gemeint sind Asylbewerber ganz allgemein)!" Aber gleichzeitig identifiziert er sich mit dem Entscheidungsverhalten des herrschenden Parteienkartells indem er emphatisch formulierte: "An dem Artikel 16 wird nicht ein Jota geändert, nicht ein Jota.
Was wir notwendig brauchen, ist ein Einwanderungsgesetz." (Knauer Taschenbuch Nr. 80053 S. 63/64)
Eine Partei steht für die Sonderinteressen ihrer Mitglieder und Anhänger. Sie muß, um durch Wiederwahl in der Position als Machthaberin bestätigt zu werden, auch als Regierung dem einseitigen Sonderinteresse ihrer Klientel treu bleiben. Sie kann dadurch nie mit dem Allgemeininteresse übereinstimmen.
Regierung aber ist ihrem Begriffe nach der Wille, der mit dem Allgemeininteresse übereinstimmt und dieses gegen Sonderinteressen geltend macht.
Die von dem Parteienkartell ausgeübte Diktatur der Sonderinteressen hat, wie Friedrich August v. Hayek gezeigt hat, notwendig in die katastrophale Staatsverschuldung geführt. Die Staatsschuld macht den Staat zum Lakaien des Finanzkapitals, daß einen immer größeren Anteil am Steueraufkommen an sich rafft. Dadurch nähert sich gegenwärtig das politisch System in der Bundesrepublik Deutschland der totalen Handlungsunfähigkeit. Eine politische Revolution ist unausweichlich geworden.
Ihr Hauptanliegen wird die Befreiung des Staates aus der babylonischen Gefangenschaft der Parteien und Banken sein. Mit dem Parteienverbot (und dem gesondert zu erlassenden Reichsentschuldungsgesetz) setzt der Verfassungsentwurf dieser Revolution Maß und Ziel.]
Vorbeugung gegen Populismus und Wahlbetrug
Wer sich um ein durch Wahlen zu besetzendes Amt bewirbt, darf keine Aussagen über seine Absichten - insbesondere keine Wahlversprechen - machen, wohl aber in feierlicher Form Erklärungen über seine Grundsätze abgeben, die für seine Amtsführung und für die Beurteilung seiner Eidestreue bestimmend sein sollen.
Vermeidung von Interessenkonflikten
Wer in ein öffentliches Amt berufen wird, verliert mit Amtsantritt seine Mitgliedschaftsrechte in Interessenverbänden jeglicher Art. Während seiner Amtszeit kann er Mitgliedschaftsrechte dieser Art nicht erwerben. Entsprechendes gilt ggf.
für Organstellungen in juristischen Personen. Maßgebliche Beteiligungen an Unternehmen jeder Art gehen mit Amtsantritt in die treunhänderische Verwaltung der Reichsvogtei über.Die Häufung von Wahlämtern ist ausgeschlossen.
Organe des Reiches
- Der Kaiser der Deutschen- Das Kollegium der Reichsräte- Der Reichskanzler- Der Obmann der Gesetzgeber des Reiches - Der Thinghauptmann (Sprecher des Reichsvolkes)- Der Reichsgerichtsherr- Der Erzherzog als oberster Feldherr - Der Hauptmann der Reichssachwalter- Der Kronrat (gebildet aus dem Reichsrat, dem Obmann der Gesetzgeber, dem Reichsgerichtsherrn, dem Erzherzog und dem Hauptmann der Reichssachwalter)- Der Oberste Reichsanwalt - Der Obmann der Reichsmedienkammer- Die Reichsvogtei
Der Kaiser der Deutschen
Oberstes Organ des Reiches ist der Deutsche Kaiser. Er steht - wenn es um die Abwendung schwerer Not und Gefahr für das Reich geht - über dem Gesetz. Der Kaiser darf gesetzwidrige Handlungen aber nur im Einvernehmen mit dem Reichsrat setzen.
Nach behobener Krise hat er öffentlich Rechenschaft zu geben, es sei denn, daß der Reichsrat dagegen Bedenken anmeldet.
[Verantwortliches Handeln, das nicht nur in einer Einzelentscheidung sondern in der nachhaltigen Verfolgung von Staatszielen besteht, ist nur als Handeln eines Einzelnen denkbar, weil der handlungsbestimmende Wille nur als Einzelner da ist. Da das Recht der vernünftige Wille des Gemeinwesens ist, geht in der Not die Selbsterthaltung des Reiches dem Rechtsgebot vor ("Not kennt kein Gebot.") Dieser Grundsatz galt zu allen Zeiten, wird aber in den liberalistsichen Verfassungen meistens verleugnet, was die Staatsführungen nie gehindert hat, nach ihm zu verfahren. Eine freiheitliche Ordnung bedarf dieser Täuschung nicht. Die Verleugnung dieses Prinzips ist selbst in höchstem Maße gemeinschädlich.
Sie nötigt die Staatssführung zu Täuschungsmanövern, zur Unterdrückung berechtigten Widerspruchs sowie zur Verfolgung gutwilliger Volkskräfte. Sie birgt die Gefahr einer Verschärfung der Krise. Sie spaltet das Volk und fördert aufrührerische Kräfte.
Der daraus folgenden Machtfülle des Kaisers ist eine wirksame Kontrolle entgegenzusetzen.
Letztes Mittel gegen Machtmißbrauch ist die Volkserhebung. Die Reichsordnung schafft aber mit dem geheimen Amtsenthebungsverfahren eine Eingriffsmöglichkeit, die geeignet ist, dem Aufstand wirksam vorzubeugen.
]
Der Kaiser vertritt das Reich nach innen und außen und ist sein Oberster Kriegsherr.
Er entscheidet über Krieg und Frieden nach Anhörung des Kronrates.
Er bestimmt die Politik.
Er ernennt und entläßt nach Anhörung des Reichsrates den Reichskanzler.
Er kann Gesetzesvorschläge den Gesetzgebern des Reiches oder dem Volk zur Beschlußfassung vorlegen.
Er ist Träger des Notverordnungsrechts.
Er ist die oberste Disziplinargewalt und erläßt als solche die Ausbildungs-, Zulassungs-, Dienst- und Saktionsordnungen für den dienenden Stand.
Er wird auf Vorschlag der Ersten Reichsversammlung, nach deren Auflösung auf Vorschlag des Kronrates vom Deutschen Volke in allgemeiner, geheimer und direkter Wahl aus einer Liste von drei Kandidaten auf Lebenszeit gewählt.
Er bestimmt, ob und ggf. wann er aus Altersgründen die Krone niederlegen will.
Im Falle schweren Eidbruchs oder bei offenkundiger Amtsunfähigkeit kann der Kronrat auf geheimes Ansuchen von mindestens vier Reichsräten in geheimer Sitzung mit Dreiviertelmehrheit die Absetzung des Kaisers beschließen dadurch, daß er das Volk unter Benennung von mindestens drei Kandidaten zur Wahl eines Nachfolgers aufruft.
Es sind Vorkehrungen zu treffen gegen alle Versuche, die Kaiserwürde erblich zu machen.
Die Reichsräte
Ständiges Konsultationsorgan für den Kaiser ist der Reichsrat. Er besteht aus sieben Reichsräten. Diese werden auf Vorschlag der Ersten Reichsversammlung, nach deren Auflösung, auf Vorschlag des Kronrates vom Deutschen Volke in allgemeiner, geheimer und direkter Wahl aus einer Liste von 21 Kandidaten für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
[Die Konsultation ist nicht nur für den Kaiser die Möglichkeit, sich zu beraten. Als freies Spiel von Rede, Gegenrede und Antwort stärkt sie in der Person des Monarchen den Willen zu verantwortlichem Handeln und drängt willkürliche Impulse zurück.
Da der Reichsrat die Absetzung des Kaisers betreiben kann und im Krisenfalle unmittelbar an der Willensbildung des Kaisers beteiligt ist (vgl.
Nr. 4.1), hat dieser ein Interesse an einer engen und möglichst reibungslosen Zusammenarbeit mit dem Reichsrat. Dessen Kontrollmacht ist dadurch besonders wirksam.]
Der Reichskanzler
Der Kaiser ernennt und entläßt nach Beratung mit dem Reichsrat den Reichskanzler. Dieser ernennt und entläßt - gleichfalls nach Beratung mit dem Reichsrat - die Fachminister, die allein dem Reichskanzler verantwortlich und zur strengsten Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind.
[Die Rolle des Reichskanzlers und seines Kabinetts ist nicht die einer "zweiten Spitze" des Staates. Vielmehr obliegt dem Kanzler die Durchführung der vom Kaiser bestimmten Politik. Er stützt sich dabei auf die Fachminister, die Dienende sind, also keinerlei Machtbefugnisse gegen den Kanzler haben.
Die Betonung des Schweigegebots beendet den Mißstand, daß die Autorität des Kanzlers durch Erklärungen der Minister gegenüber der Öffentlichkeit oder gegenüber Zwischenträgern untergraben wird.]
Der Sprecher des Reichsvolkes (Thinghauptmann)
Das Reichsvolk ist unmittelbar und umfassend in die politische Meinungs- und Willensbildung einbezogen.
Gestützt auf ein reichsumspannendes Geflecht von elektronischen Informations- und Datenerfassungsstationen wird es über wichtige Vorhaben der Gesetzgeber und über beabsichtigte einschneidende Maßnahmen der Reichsregierung unterrichtet.
[Die elektronische Kommunikationstechnik ermöglicht die Wiederbelebung des germanischen Things. Das Volk ist dadurch in der Lage, fortgesetzt die Tätigkeit der Gesetzgeber und der Regierung zu beeinflussen. Das ist die Voraussetzung dafür, daß die "Stammtischmentalität" allmählich aufgegeben wird und ein ernsthaftes und verantwortliches Interesse an der Politik des Gemeinwesens geweckt wird.
Die Institution des Thinghauptmanns bietet die Gewähr dafür, daß die politische Kompetenz des Volkes entscheidend verbessert wird.]
Die auf diesem Wege informierten Reichsbürger sind berechtigt, bezüglich der angekündigten Vorhaben und Maßnahmen ihre Zustimmung bzw. Ablehnung und/oder Änderungsvorschläge zu äußern.
[Das Recht zur Kundgabe des eigenen Standpunktes ist daran geknüpft, daß der Bürger in nachprüfbarer Weise sich durch Teilnahme an geeigneten Informationsveranstaltungen ein Problem- und Lösungsbewußtsein erarbeitet hat.
Es kann aber kein Recht zum "Hineinregieren" durch das Volk anerkannt werden. Dadurch würden die Verantwortlichkeiten verwischt. Es muß daher mit dem qualifizierten Rechtfertigungszwang sein Bewenden haben.] Ob ein Gesetzesvorhaben in diesem Sinne wichtig bzw. eine Regierungsmaßnahme als einschneidend erscheint, entscheidet der Thinghauptmann.
Ihm obliegt die hinreichende Unterrichtung der Bürger und die Ermittlung und Bekanntgabe des Meinungsbildes sowie der Änderungsvorschläge.
Weicht die Entscheidung der Gesetzgeber bzw. der Reichsregierung von dem ermittelten Meinungsbild ab, sind die Gründe darzulegen, die die Organe des Reiches veranlaßt haben, sich über die Meinung des Volkes hinwegzusetzen. Der Sprecher kann in diesem Falle die Durchführung eines Volksentscheides zu der Frage anordnen, ob das gegen die Volksmeinung beschlossene Gesetz und/oder die gegen die Volksmeinung angeordnete Regierungsmaßnahme aufzuheben sei. Er ist verpflichtet, den Volksentscheid herbeizuführen, wenn dies von mindestens 30 v.H.
der stimmberechtigten Reichsbürger verlangt wird.
Sprechen sich in dem Volksentscheid 60 v.H. der stimmberechtigten Reichsbürger für die Aufhebung des Gesetzes bzw. der Regierungsmaßnahme aus, so tritt diese Wirkung mit der amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Sprecher des Reichsvolkes ein.
[Allein, um dem Aufkommen revolutionärer Stimmungen entgegenwirken zu können, ist ein Volksentscheid vorzusehen, der allerdings mit Rücksicht auf die qualifizierte Mehrheit von 60 v.
H. der Stimmberechtigten Reichsbürger nur in extremen Ausnahmesituationen praktische Bedeutung erlangen kann.]
Dieses unmittelbare Mitwirkungsrecht des Reichsvolkes ruht in Zeiten einer Kriegsnot.
Der Thinghauptmann wird auf Vorschlag des Kaisers in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl vom deutschen Volk gewählt. Der Reichstag benennt dem Kaiser sieben geeignete Kandidaten, von denen der Kaiser drei auswählt und dem Volk zur Wahl stellt.
Der Erzherzog
ist der Oberste Feldherr aller Waffengattungen.
Er ist allein dem Kaiser verantwortlich. Er wird auf Vorschlag des Kaisers, der mindestens drei Kandidaten zu benennen hat, von den Offizieren aller Waffengattungen in allgemeiner, geheimer direkter Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Mit Zustimmung des Kaisers kann er für eine zweite Amtszeit gewählt werden.
[Die Wehrmacht ist Garant für das Überleben des Gemeinwesens und zugleich eine Bedrohung für dasselbe. Die Führung der Wehrmacht muß deshalb vom Vertrauen sowohl des Kaisers als auch des Offizierskorps getragen sein.]Im Falle eines Krieges kann er vom Kronrat - jeweils befristet auf ein Jahr - mit diktatorischen Vollmachten (erweitertes Kriegsrecht) ausgestattet werden.
Das Nähere regelt das von der Ersten Reichsversammlung zu beschließende Reichsdiktaturgesetz.
[Wird das Reich in einen Krieg verwickelt, ergibt sich die Notwendigkeit des militärischen Sieges. Um ihn zu erringen, kommt es nicht nur auf die gegebenen Kräfte sondern maßgeblich auf deren geschicktesten Einsatz nach einem militärischen Plan an. Deshalb muß das Gemeinwesen alle seine Kräfte und Möglichkeiten dem Feldherrn zur Verfügung stellen, damit dieser - von gesellschaftlichen Gegenkräften ungehindert - seinen strategischen Plan fassen und durchführen kann. Dazu bedarf er der Diktaturgewalt, die im Reiche den Überlebenswillen des Gemeinwesens dem Rechtswillen überordnet. Der Ausnahmezustand muß von vornherein zeitlich befristet sein.
Er kann vom Kronrat erforderlichenfalls erneuert bzw. verlängert werden.]
Der Erzherzog erfüllt die Pflichten und übt die Rechte des Kaisers aus, wenn dieser an der Führung seiner Geschäfte gehindert ist oder die Krone durch Tod, Rücktritt oder Absetzung des Kaisers verwaist ist.
Verletzt der Erzherzog den geleisteten Eid, kann er auf Ansuchen des Kaisers durch Mehrheitsbeschluß des Reichsrates abgesetzt werden. Gleiches gilt im Falle offenbarer Unfähigkeit.
[Der Gefahr eines militärischen Staatsstreiches ist am wirksamsten durch die Einpflanzung des Volksgemeinschaftsgedankens in die Truppe zu begegnen.
Gleichwohl sind in der Reichsordnung institutionelle Sicherungen vorzusehen für den Fall, daß in der bewaffneten Macht infolge sittlichen Verfalls in erheblichem Ausmaß Ungehorsam spürbar wird. In diesem Falle muß der Kaiser in der Lage sein, den Erzherzog aus dem Amte zu entfernen. Die Ausübung dieses Eingriffsrechts muß aber - um Mißbräuchen vorzubeugen - einer Kontrolle unterliegen. Sie ist dem Reichsrat als dem institutionellen Gewissen des Kaisers zu übertragen.]
Die Reichssachwalter
Für jeden Reichsgau werden auf Vorschlag des Kaisers vom jeweiligen Gauvolk in allgemeiner, geheimer und direkter Wahl 10 Sachwalter für jeweils fünf Jahre gewählt.
Die Reichssachwalter bilden die Reichskammer.
[Die in der Reichskammer zusammengefaßten Reichssachwalter sind das vermittelnde Glied zwischen den gesellschaftlichen Sonderinteressen und dem Allgemeininteresse.
Die Aufgabe der Reichssachwalter ist es, die in der Gesellschaft vorhandenen Interessengegensätze zu bedenken, Probleme, die durch gemeinschädliche Interessendurchsetzung entstehen, rechtzeitig zu erkennen, und der Regierung Vorschläge für eine Politik des gemeinwohlförderlichen Interessenausgleichs zu unterbreiten.]
In der Reichskammer stimmen die Sachwalter für jeden Gau einheitlich ab. Im Gesetz über die Reichskammer wird bestimmt, welches Gewicht der Stimmabgabe für die einzelnen Reichsgaue zugeordnet wird.
Die Reichssachwalter beraten im Geheimen den Reichskanzler und sein Kabinett. Sie haben das Vorschlagsrecht für Regierungserlaße und Gesetze.
Sie können öffentliche Anhörungen zur Unterstützung der Regierung durchführen. Sie unterrichten den Kaiser von ihren Initiativen und deren Ergebnissen.
[Der Gedanke der Volksgemeinschaft schließt es aus, daß Organe der staatlichen Willensbildung eine Parteistellung gegen die jeweils anderen Staatsorgane erlangen bzw. für sich in Anspruch nehmen. Ein Organ, das andere Organe berät, darf niemals in die Lage kommen, seine Ratschläge durch Aufrührung der öffentlichen Meinung durchsetzen zu wollen. Öffentliche Anhörungen können ein unverzichtbares Mittel sein, um den gesellschaftlichen Interessengruppen ein besseres Selbstverständnis und Einsichten bezüglich des Allgemeininteresses zu ermöglichen.
Es ist in der Reichsordnung jedoch klarzustellen, daß derartige Anhörungen die Regierung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen müssen und nicht der Obstruktion dienen dürfen.]
Werden ihre mit Zweidrittelmehrheit beschlossenen Vorlagen vom Reichskanzler bzw. von den Gesetzgebern nicht übernommen, so können sie den Kaiser ersuchen, die Vorlage dem Volk zu Beschlußfassung vorzulegen. Der Kaiser wird diesem Verlangen nachkommen, wenn nicht der Reichsrat Bedenken dagegen geltend macht.
Die Reichskammer ist berechtigt, den Reichskanzler und die Mitglieder seines Kabinetts in streng geheimer Sitzung zu den Regierungsgeschäften zu befragen.
Der Hauptmann der Reichssachwalter hat das Recht zur Anwesenheit in allen Kabinetssitzugen sowie Rederecht bei Kabinettsberatungen.
Der Hauptmann ist berechtigt, und - wenn die Reichskammer dies mehrheitlich verlangt - verpflichtet, in geheimer Sitzung der Reichskammer über die Kabinettsberatungen vollständig und wahrheitsgemäß zu berichten und diesbezügliche Fragen der Reichssachwalter zu beantworten, es sei denn, daß der Reichskanzler zum Schutze des Reiches im Einvernehmen mit dem Obmann der Reichsgesetzgeber bestimmte Gegenstände der Kabinettsberatungen allgemein oder im Einzelfall für nicht-berichtsfähig erklärt hat.
Das Nähere zur Rechtsstellung der Reichssachwalter und ihrer Pflichten regelt ein von der Ersten Reichskammer zu beschließendes Gesetz (Reichssachwalter-Gesetz). Dieses Gesetz hat vorzusehen, daß Pflichtverletzungen als Eidbruch vom Ehrenrat der Reichskammer zu ahnden sind.
Der Obmann der Reichsmedienkammer
Ihm obliegt die Verteidigung der Medienfreiheit. Er wird insbesondere die Ausführung und Einhaltung der Mediengesetze überwachen und über seine Arbeit regelmäßig der Reichskammer berichten.
[Die politische Freiheit im Volksstaat ist weder ohne Medienfreiheit noch ohne Verantwortlichkeit der Medien denkbar.
Es ist erkannt, daß der Einfluß der Macht des Geldes auf Medien aller Art nicht nur die Freiheit der Berichterstattung und die Meinungsvielfalt untergräbt, sondern zugleich die Ethik des Gemeinwesens zersetzt. Durch das Reichsmediengesetz ist sicherzustellen, daß die Macht des Geldes weder direkt noch indirekt Zugriff auf die Medien hat. Die, die Medien "machen" und herausgeben, müssen persönlich, sachlich und wirtschaftlich unabhängig sein.
Da die öffentliche Beeinflussung der Weltbilder Wohl und Wehe der Gemeinschaft berührt, sind die Medienmacher und Herausgeber beruflich besonders zu qualifizieren und ihre Berufsausübung einer strengen Selbstkontrolle zu unterwerfen. mit dem Ziel, die Ethik der Volksgemeinschaft zur Geltung zu bringen.
Das Gemeinschaftsgefühl ist der Urgrund der Freiheit des Deutschen Volkes.
Eine "Freiheit" zur Zersetzung der Grundlagen der Freiheit kann es nicht geben.
Das Reich wird in eigener Regie Medien aller Art einsetzen. Es gewährleistet darüber hinaus die Existenz staatsfreier Medien. Diese bedürfen einer genossenschaftlichen Unternehmensträgerschaft. Als Genossen sind nur Mitarbeiter der Medienbetriebe zuzulassen.
Die Medien-Genossenschaften haben ihre Geschäfte ohne Gewinnerzielungsabsicht nach dem Ehrenkodex der Reichsmedienkammer zu führen.
In den Medien selbst ist jegliche Werbung für Dritte untersagt. Die Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen ist Werbemedien vorbehalten. Diesen ist jegliche Informations- und Meinungspublizistik untersagt.]
Die Gesetze des Reiches werden vom Ständigen Reichstag beschlossen und vom Kaiser erlassen.
[Gesetze in diesem Sinne sind nur die allgemeinen Regeln für das Verhalten, die verbindlich festgesetzt werden müssen, damit sich die Freiheit im bürgerlichen Leben entfalten kann.
Die Vorgaben für das Handeln der staatlichen Bürokratie sind in Erlassen und Verordnungen des Reichskanzlers zu normieren.
Sie sind nicht Gegenstand der Gesetzgebung. Dem Reichstag ist aber die Befugnis einzuräumen, beim Kaiser die Aufhebung von Regierungserlassen und Verordnungen anzuregen und/oder den Thinghauptmann um die Herbeiführung eines Volksentscheides zu ersuchen.]
Aus der Mitte der Ersten Reichsversammlung konstituiert sich nach Verabschiedung dieser Reichsordnung und der in ihr vorgesehenen Ausführungsgesetze der "Ständige Reichstag"
Dem "Ständigen Reichstag" gehören 150 Gesetzgeber an.
Gehören der Ersten Reichsversamml
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