Entstehung des rechtsstaates
- Begriff entstand als Kampfbegriff d.Bürgertums geg.absolutistischen Fürstenstaat(1.Hälfte d.19.Jh)
- gesellschaftl.
aufstrebende Schicht d.Bürgertums fühlte sich bedroht in ihrer wirtschaftl.Entfaltung durch alte, ständische Vorrechte d.Adels u.durch Anspruch d.monarch.
Staates auf unbeschränkte Herrschaft gegenüber seinen Untertanen
- Rechtsstaatsgedanke wandte sich geg.staatl.Willkür u.staatl.Einmischung in die Belange d.Bürger
- Forderte Beseitigung aller Hindernisse, die der persönl.
u.wirtschaftl.Selbstentfaltung d.Einzelnen entgegenstehen
à3 wichtige Ansprüche dafür
1)Rechtfertigung der Staatsgewalt(Staat ist keine über den Menschen stehende göttl.Ordnung, sondern polit.Einrichtung im Interesse aller einzelnen Menschen)
2)Zweck des Staates(Freiheit d.
Bürgers sichern u.freie Selbstentfaltung d.Einzelnen ermöglichen und gewährleisten àForderung auf Freiheit; Garantie witschaftl.Freiheitsrechte; Forderung nach Rechtsgleichheit)
3)Aufbau des Staates(einzelner nicht als "Untertan" bloßes Objekt d.Staatsmacht sein, sondern als Subjekt, als "Bürger", an Ausübung d.Staatsgewalt beteiligt werden; Forderung auf gewählte Volksvertretung u.
ihre Verantwortung auf Gesetzgebung)
- Gesetz = Schlüsselbegriff d.Rechtsstaatlichkeit (soll unkontrollierte Eingriffe d.Staatsmacht in die bürgerl.Freiheit verhindern u.Staatstätigkeit kontrollierbar machen àgarantiert Freiheit)
- 19.Jh.
:Idee d.RS nur mit Abstrichen verwirklicht, wegen polit.-gesellschaftl.Entwicklung zu der Zeit(Bürgertum zu schwach, Monarch hatte Staatsgewalt)
- Kerngedanke d.bürgerl.RS beruht auf Vorstellung einer Trennung v.
monarch.Staat u.bürgerl.Gesellschaft(Gesellschaft: Raum f.Freiheit, Staat: Wahrnehmung v.Ordnungsaufgaben um Sicherheit u.
Funktionsfähigkeit d.Gesellschaft nach außen u.innen zu gewährleisten; Eingriffe in Freiheit nur noch nach Gesetz)
à Voraussetzung: staatl.Verwaltung ist an Gesetze gebunden
- Wesensmerkmale d.RS: Form d.Gesetzes u.
seiner Anwendung(bürgerl.RS =formaler RS
· Idee d.RS: Freiheit u.Gleichheit aller
· In Wirklichkeit ließ er Frage nach soz.Voraussetzungen polit., wirtschaftl.
Freiheit u.Rechtsgleichheit außer Betracht
· RS gegenüber soz.Frage abweisend
- seit Ende d.19.Jh.: Vorstellg.
, der Staat könne sich auf wenige ordnende Eingriffe in Gesellschaft beschränken; mehr Aufgaben d.Beeinflussung u.Lenkung wirtschaftl.u.soz.Abläufe übernehmen
· Neben Rechtsstaat -> Forderung nach Sozialstaat
- Nach Ende d.
Monarchie u.Einführung d.parlamentar.Demokratie 1918 war Gesetz nur noch Ergebnis parlamentar.-demokrat. Mehrheitsentscheidung(nicht mehr Kompromiss zw.
monarch.Staatsgewalt u.gewählter Volksvertretung)
- Frage ob Wille d.Mehrheit allein f.rechtsstaatl.Qualität eines Gesetzes ausreicht, oder ob nicht auch Mehrheit an best.
inhaltl.Grenzen gebunden sei à Verhältnis v.Demokratie u.RS wurde zum Problem
à scheitern d.1.dt.
Demokratie u.Einrichtung d.ns.Herrschaftssystems 1933 à Grundlagend.RS untergraben
- nach NS wird die Problemfrage d.RS verfassungspolit.
gelöst
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