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  Demokratie

Demokratie (von griechisch demos: Volk; und kratein: herrschen), "Volksherrschaft", Bezeichnung für eine Vielzahl von politischen Ordnungen, in denen sich die Herrschaft auf den Willen des Volkes beruft und dem Volk rechenschaftspflichtig ist. In der griechischen Antike bedeutet der Begriff Demokratie die unmittelbare Teilnahme des Volkes an der Politik des jeweiligen Stadtstaates (polis) und stand im Gegensatz zu den Herrschaftsformen Oligarchie (als Herrschaft einiger weniger), Monarchie (Herrschaft eines Einzelnen) und Aristokratie (Herrschaft der Besten). Zum politikberechtigten Volk zählten allerdings nur die Vollbürger; die große Mehrheit der Bewohner des Staatsgebietes, u. a. Frauen, Halbfreie, Sklaven etc., waren von der Politik ausgeschlossen.

Diese Form der Demokratie - die nur einem Teil der erwachsenen männlichen Bevölkerung die direkte Teilnahme an der Politik ermöglichte - galt lange Zeit als die einzig mögliche Form der Demokratie. Nach heutigem Verständnis sind folgende Grundprinzipien notwendige Bedingungen für eine Demokratie: Das Prinzip der Gleichheit und damit verbunden die Beteiligung des gesamten Volkes (bzw. seines erwachsenen, wahlberechtigten Teiles), das als Träger der Volkssouveränität Inhaber der Staatsgewalt ist, ist von zentraler Bedeutung. Weiterhin wird in einer Demokratie die Regierung in freier, geheimer und allgemeiner Volkswahl gewählt und kann vom Volk bzw. seinen Repräsentanten auch abgewählt werden, und sie wird vom Volk bzw. seinen Repräsentanten kontrolliert.

Die Regierung ist ferner auf das Rechtsstaatsprinzip (d. h. ihre Handlungen müssen mit der Verfassung und den Gesetzen übereinstimmen) und auf das Mehrheitsprinzip (d. h. ihre Handlungen müssen dem Mehrheitswillen folgen) verpflichtet. Ein weiteres zentrales Merkmal der Demokratie ist ein hohes Maß an Meinungsfreiheit und -vielfalt sowie das Vorhandensein einer Opposition (Pluralismus).

Und schließlich zählen auch Gewaltenteilung, das Vorhandensein von Institutionen des Verfassungsstaates und die Unabhängigkeit der Gerichte zu unabdingbaren Bestandteilen einer Demokratie. Im Hinblick auf die Staatsform lassen sich demokratische Republiken von demokratisch-parlamentarischen Monarchien (wie z. B. Großbritannien) unterscheiden, im Hinblick auf das Regierungssystem die unmittelbare und die mittelbare Demokratie. Bei der unmittelbaren (oder plebiszitären) Demokratie verbleibt die Macht auch faktisch beim Volk, politische Entscheidungen bedürfen der Zustimmung durch ein Plebiszit; in der mittelbaren (oder repräsentativen) Demokratie liegt die Entscheidungsgewalt in den Händen gewählter Volksvertreter (Repräsentanten); das Volk übt die Herrschaft im Staat nur mittelbar, über Abgeordnete, aus. Weiterhin lassen sich die parlamentarische und die präsidiale Demokratie unterscheiden.

In der parlamentarischen Demokratie liegt die größte Macht beim Parlament, d. h., dass ohne eine Mehrheit im Parlament keine weiterreichenden politischen Entscheidungen getroffen werden können; die Regierung ist vom Vertrauen des Parlaments abhängig. In der präsidialen Demokratie verfügt der Regierungschef, der meist zugleich Staatspräsident ist und in der Regel vom Volk gewählt wird, über zum Teil sehr weit reichende Machtbefugnisse. In bestimmten Kernbereichen ist aber auch der Regierungschef in einer Präsidialdemokratie, die im Übrigen durch eine scharfe Trennung von Exekutive und Legislative gekennzeichnet ist, auf die Unterstützung des Parlaments angewiesen, bzw. muss sich dessen Entscheidungen beugen.

Pluralismus (lateinisch plures: mehrere), Gesellschaftsform, in der verschiedene mehr oder weniger unabhängige gesellschaftliche Gruppen um sozialen und politischen Einfluss in Wettbewerb stehen. Gesellschaftliche Gruppen können politische Parteien, religiöse Gemeinschaften, Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder Bürgerinitiativen sein. Pluralismus erstreckt sich auf Werte, Interessen, Verhaltensnormen, Weltanschauungen oder Religionen, die teilweise zusammenarbeiten, sich ergänzen oder auch bekämpfen können. Pluralismus ist das Ergebnis einer differenzierten Sozial- und Herrschaftsstruktur und hebt sich damit von traditionellen, sakralen und totalitären Gesellschaftsordnungen ab. Beispiele für solche nichtpluralistischen Herrschaftsstrukturen sind Kastenordnungen, religiös orientierte "Gottesstaaten" und Diktaturen. Die in einer pluralistischen Gesellschaft erreichte Kompliziertheit und Vielgestaltigkeit erfordert einen hohen Grad an Planung und Organisation.

Daher ist die Tendenz zur Bürokratisierung innerhalb der ganzen Gesellschaft oder zumindest in ihren Teilbereichen wie Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Medien, Sport, Kunst, Kultur und Erziehung meist ausgeprägt. Jeder dieser Teilbereiche und ihre wichtigen Einflussgruppen sind im Pluralismus insofern unabhängig, dass ein Teilbereich einen anderen nicht völlig beherrschen kann, da alle Teilbereiche untereinander abhängig sind. Durch diese gegenseitige Abhängigkeit und teilweise Unabhängigkeit entsteht im Pluralismus eine ständige Kontrolle aller gesellschaftlichen Einflussgruppen und die ständige Suche nach gesellschaftlich tragfähigen Kompromissen. Pluralismus bewirkt für den Einzelnen in der Gesellschaft mehr Freiheit, indem er das Individuum vor einseitiger Beeinflussung und Willkür des Systems schützt: Im Pluralismus schließen gegenseitig einschränkende, teils aufhebende, teils unterstützende Ansprüche die alleinige Herrschaft einer Gruppe aus. Aber auch innerhalb einer pluralistischen Gesellschaftsordnung können Blockbildung oder die Oligarchisierung innerhalb von Organisationen, Institutionen oder gesellschaftlichen Gruppen die persönliche Freiheit Einzelner einschränken. Eine generelle Einschränkung der Freiheiten von Individuen und Gruppen kann sich zudem aus einer ausgeprägten Bürokratisierung und Reglementierung des gesellschaftlichen Lebens ergeben.


Volksabstimmung, Plebiszit oder auch Volksentscheid; Abstimmung der wahlberechtigten Bürger eines Landes, einer Region, oder einer Kommune über eine bestimmte Frage. Insofern ist die Volksabstimmung ein Instrument der direkten (plebiszitären) Demokratie, das oft in gewisser Weise im Gegensatz zur repräsentativen Demokratieform gesehen wird, bei der gewählte Vertreter die politischen Verhältnisse im Auftrag (und idealtypisch mit dem Vertrauen) des Bürgers gestalten. Als wichtigstes Argument der Gegner von Volksabstimmungen gilt die Angst vor irrationalen oder verhängnisvollen Entscheidungen einer Bevölkerungsmehrheit, die im Gegensatz zu den Spezialisten nicht unbedingt über den nötigen Sachverstand bzw. den Einblick in die zu verhandelnde Problematik verfügt. So können theoretisch auch untaugliche oder gefährliche Aufträge an den Gesetzgeber übermittelt werden (1938 sprach sich etwa in Österreich eine deutliche Mehrheit für den Anschluss ans nationalsozialistische Dritte Reich aus). Die Befürworter betonen demgegenüber, dass wichtige, möglicherweise existentielle Entscheidungen auch und gerade in einer Demokratie grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bevölkerung durchgesetzt werden dürfen.

Auf Bundesebene ist in Deutschland gemäß Artikel 29 des Grundgesetzes lediglich die Frage einer etwaigen Neugliederung des Bundesgebietes möglicher Gegenstand eines Plebiszites. Einzelne Landesverfassungen bieten dagegen zum Teil recht weit reichende Möglichkeiten für Volksabstimmungen. So kann beispielsweise in Baden-Württemberg der Landtag durch ein Plebiszit aufgelöst werden. Auch die Verabschiedung von durch Volksbegehren eingebrachten Gesetzentwürfen ist hier per Volksabstimmung möglich. Das basisdemokratische Instrumentarium aus Bürgerbegehren und Bürgerentscheid existiert hier auf kommunaler Ebene bereits seit 1956 und wird ausgiebig genutzt, obwohl ein Quorum eingerichtet wurde. In Nordrhein-Westfalen sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheide seit 1994 möglich.

Die geänderte Berliner Verfassung von 1995 ermöglichte eine Volksabstimmung über den Beitritt Berlins zum Bundesland Brandenburg (der von den Berlinern im Gegensatz zu den verantwortlichen Politikern abgelehnt wurde). Durch einen 1995 per Volksbegehren durchgesetzten Volksentscheid wurden schließlich in Bayern die bereits vorhandenen Möglichkeiten für Volksabstimmungen (niedergelegt in der bayerischen Verfassung) entscheidend ausgebaut. So können seitdem vor allem auf kommunaler Ebene politische Fragen unmittelbar durch die Bürger entschieden werden (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid). Die Verfassung des Freistaats Bayern wurde 1946 per Volksentscheid bestätigt, weitere Volksentscheide betrafen hier u. a. die Einführung der Gemeinschaftsschule (1968), die Herabsetzung des Wahlalters (1970), die Rundfunkfreiheit (1973) und die Verankerung des Umweltschutzes in der bayerischen Verfassung (1984).

1991 fand in Bayern ein Volksentscheid über konkurrierende Abfallbeseitigungskonzepte statt, und am 8. Februar 1998 votierte eine absolute Mehrheit für die Abschaffung des seit 1947 bestehenden Senats des Landes. Gleichzeitig wurde in einem dreifachen Volksentscheid die von allen bayerischen Landtagsfraktionen favorisierte Modifizierung von Grundrechten und Staatszielen sowie die von CSU und SPD gemeinsam angeregten Reformen von Landtag, Staatsregierung und Legislaturperiode angenommen. In Schleswig-Holstein z. B. wurde 1998 die Rechtschreibreform per Volksentscheid (vorläufig) gestürzt.

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