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  Der bundespräsident - staatsoberhaupt deutschlands (nur auszug der kurzübersicht)

Kurzübersicht Bundespräsident Allgemeine Definition "Bundespräsident, in föderativen Demokratien wie Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz das formelle Staatsoberhaupt. Der Bundespräsident erfüllt im Wesentlichen formelle und repräsentative Aufgaben und übt so nur einen mittelbaren politischen Einfluss aus."(Auszug aus Microsoft Encarta Enzyklopädie") Verfassungsgrundlagen Die Aufgaben und die Funktionen sowie die Wahl des Bundespräsidenten werden im Wesentlichen in den folgenden Artikeln des GG festgelegt:  Artikel Betrifft Inhalte 54 Wahl - Amtsdauer ·     Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt ·     Jeder, der über 40 ist und wahlberechtigt ist, kann zum Bundespräsident gewählt werden ·     Amtsdauer beträgt 5 Jahre. Es ist nur eine Wiederwahl möglich ·     Bundesversammlung setzt sich zu 50% aus Mitgliedern des Bundestages zusammen - der Rest wird von den Volksvertretungen der Länder gewählt. ·     Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt, zusammen. ·     Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages. ·     Der Bundespräsident benötigt die Mehrheit der Bundesversammlung.

Ist dies nach 2 Wahlgängen nicht gegeben, so wird beim 3. Wahlgang der Bundespräsident, der die meisten Stimmen bekommt. 55 Unvereinbarkeiten ·     Der Bundespräsident muss politisch unparteiisch sein. ·     Der Bundespräsident darf kein anderes bezahltes Amt, Gewerbe und keinen Beruf ausüben, noch Unternehmen angehören. ·     Der Bundespräsident benötigt die Mehrheit der Bundesversammlung. Ist dies nach 2 Wahlgängen nicht gegeben, so wird beim 3.

Wahlgang der Bundespräsident, der die meisten Stimmen bekommt. ·     Weiteres im Bundesgesetz 56 Amtseid ·     "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe" 57 Vertretung ·     Vertreter ist der Präsident des Bundesrates 58 Gegenzeichnung ·     Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Ausnahmen: die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages . 59 Völkerrechtliche Vertretung des Bundes ·     Völkerrechtlicher Vertreter Deutschlands   60 Beamtenernennung -Begnadigungsrecht- Immunität ·     Ernennung von Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere ·     Begnadigungsrecht ·     Befugnisse sind an Behörden übertragbar 61 Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht ·     Bundestag oder Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen ·     Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Funktion des Bundespräsident Der Bundespräsident steht als Staatsoberhaupt rein protokollarisch an der Spitze der Bundesrepublik.

Er repräsentiert Deutschland nach innen und außen. Des Weiteren hat er eine verfassungswahrende Kontrollfunktion. Außerdem besitzt er eine Reservefunktion für Krisensituationen. Aber er kann weder alleine regieren noch den Kanzler bestimmen; auch hat er nicht den Oberbefehl über die Streitkräfte. Aufgaben des Bundespräsident Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen: ·     die Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 Abs.

1 GG), ·     das Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2 GG),  ·     der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG), ·     die Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art.

68 GG), ·     die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG), ·     die Ausfertigung (Unterzeichnung) von Gesetzen (Art. 82 GG) Wahl des Bundespräsident Der Bundespräsident wird nicht direkt vom Volk gewählt, sondern von der Bundesversammlung. Diese setzt sich zu 50% aus dem Bundestag zusammen; die Restlichen werden von den Länderparlamenten gewählt. Die Bundesversammlung hatte bei der letzten Bundespräsidentenwahl 1206 Mitglieder.


Die Kandidaten für die Präsidentenwahl müssen zur Wahl zu Bundestag berechtigt sein und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Im ersten Wahlgang wird der Bundespräsident nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt. Bekommt keiner der Amtsanwärter die Stimmenmehrheit wird im 2. Wahlgang nach der gleichen Methode gewählt. Ist dann noch immer keine Mehrheit für einen Kandidaten vorhanden, so wird im 3.

Wahlgang der Präsident der die meisten Stimmen erhält. Dann ist der Präsident für 5 Jahre gewählt und kann maximal einmal wiedergewählt werden. Bisherige Präsidenten Bisherige Bundespräsidenten der Bundesrepublik: Theodor Heuss (1949-1959), Heinrich Lübke (1959-1969), Gustav Heinemann (1969-1974), Walter Scheel (1974-1979), Karl Carstens (1979-1984), Richard von Weizsäcker (1984-1994), Roman Herzog (1994-1999) und Johannes Rau (1999-2004). Seit 2004 ist Horst Köhler Präsident.  

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