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 Der Kaufvertrag Inhalt: Bedeutung des Kaufvertrags, wesentliche Inhalte und mögliche Unregelmäßigkeiten im täglichen Leben und in der Wirtschaftswelt   Siehe auch: Buch I, Seite 64 - 103 und 234 - 276   1. Allgemeines Kaufvertrag = übereinstimmende Willenserklärung zwischen dem Anbietenden und dem Nachfragenden, Sachgüter gegen Geld zu tauschen. Bei den Phasen eines Kaufes bzw. Verkaufes ist zwischen dem Vertragsabschluß (Antrag des einen Beteiligten, Annahme des anderen) und der Vertragserfüllung (Leistung, Gegenleistung) zu unterscheiden.   2. Rechtliche Grundlagen 2.

1. Regelung durch Gesetze Bei diesem Punkt stellt sich die Frage, ob die beiden Vertragspartner Unternehmer sind oder nicht. Sind beide Beteiligte Unternehmer, so spricht man von einem Handelskauf. Neben dem ABGB gilt auch das Handelsgesetzbuch (HGB). Ist der Verkäufer Unternehmer, der Käufer aber nicht, so gilt neben dem ABGB das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Sind beide Vertragspartner keine Unternehmer bzw.

nur der Käufer, so gelten nur die Bestimmungen das ABGB. 2. 2. Bedingungen für das Zustandekommen des Kaufvertrages Übereinstimmende Willenserklärung (mündlich, schriftlich, durch eine schlüssige Handlung oder durch Stillschweigen) Geschäftsfähigkeit der Partner (hängt vom Alter ab: Voll geschäftsfähig ist man ab 19) Möglichkeit des Geschäftes Freiwilligkeit Erlaubtheit   3. Inhalt des Kaufvertrages Gesetzliche Bestandteile: Verkäufer, Käufer, Warenart, Qualität, Menge, Preis Weitere Regelmäßige Bestandteile: Liefer- und Zahlungsbedingungen Fallweise: Verpackung, Transport, Nebenleistungen, Garantie, Folgen bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung 3. 1.

Angabe der Warenart (Qualität) Warenart kann bestimmt werden durch: Besichtigung Beschreibung und Abbildung Muster und Proben Marken (besondere Zeichen, die dazu dienen, bestimmte Erzeugnisse und Waren von anderen gleichartigen zu unterscheiden) Typen (Vereinheitlichungen der Endprodukte industrieller Erzeugnisse) Normen (Richtlinien, die die Vereinheitlichung von Formen, Abmessungen etc. bezwecken) Handelsklassen (legen die Qualität von Lebensmitteln fest) 3. 2. Angabe der Quantität Die Menge kann genau, ungefähr (z. B. „3 % mehr oder weniger“) oder gar nicht angegeben werden (z.

B. bei Kauf in Bausch und Bogen).   Bei der Mengenangabe sollte die Verpackung berücksichtigt werden (brutto, netto). Manchmal werden sogenannte „Gewichtsabzüge“ gewährt: Draufgabe: z. B. 10 Stück bestellt, 10 bezahlt, 11 geliefert Dreingabe: z.

B. 10 Stück bestellt, 10 geliefert, 9 bezahlt 3. 3. Angabe des Preises Der Preisangabe kann fest oder freibleibend sein (letzteres z. B. durch Kostenschwankungsklauseln).

Abzüge und Nachlässe können berücksichtigt werden: Skonto (Preisabzug für Zahlungen vor dem vereinbarten Zahlungstermin) Rabatt (aus verschiedenen Gründen gewährt, ohne Rücksicht auf den Zahlungstermin)   Ferner ist zu unterscheiden, ob im Preis schon die Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht. Preisangaben für Konsumenten müssen jedoch die Umsatzsteuer enthalten. Es gibt drei Verfahren zur Preiskalkulation für den Verkäufer bzw. Käufer: Progressive Kalkulation (Einkaufspreis ist vorgegeben; Ziel ist die Ermittlung eines Verkaufspreises und die anschließende Prüfung, ob dieser akzeptabel ist) Retrograde Kalkulation (Verkaufspreis ist vorgegeben; es geht um die Ermittlung des maximal zulässigen Einstandspreises) Differenzkalkulation (beide Preise sind vorgegeben; es soll der Gewinn errechnet werden) 3. 4. Angabe der Lieferbedingungen Erfüllungszeit: Prompt-, Termin- oder Fixgeschäft Erfüllungsort Kostenübergang (wenn nicht vereinbart, so trägt der Käufer alle Kosten der Lieferung) Kaufvertragsklauseln: „ab“, „frei“, „frachtfrei“ (regeln den Eigentums-, Risiko- und Kostenübergang) 3.

5. Angabe der Zahlungsbedingungen Erfüllungsort (normalerweise der Wohnort oder Geschäftssitz des Käufers) Erfüllungszeit (prompte Zahlung, Zielkauf, Vorauszahlung, Anzahlung bzw. Angeld, Abzahlungsgeschäft nach dem KSchG bzw. Teilzahlung) 3. 6. Angabe der Verpackung Funktionen der Verpackung: Schutz der Ware, Erhöhung der Transport- und Lagerfähigkeit, Erhöhung der Verkaufsfähigkeit   Im Kaufvertrag wird die Art der Verpackung geregelt und wer die dafür die kosten zu tragen hat.

3. 7. Sonstige Vertragsbedingungen können sein: Allgemeine Geschäftsbedingungen Eigentumsvorbehalt Umtauschrecht Konventionalstrafen Reuegeld   Der Unterschied zwischen einer Konventionalstrafe (Pönale) und einem Reuegeld (Stornogebühr) besteht darin, daß der Verkäufer, wenn eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, denn Vertrag trotzdem erfüllen muß, während das bei einem Reuegeld nicht der Fall ist.   4. Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung des Kaufvertrages 4. 1.


Unregelmäßigkeiten durch den Verkäufer 4. 1. 1. Lieferung mangelhafter Ware Mängel werden nach folgenden Gesichtspunkten unterschieden: Erkennbarkeit (offene, geheime) Bedeutung (wesentliche, unwesentliche) Behhebbarkeit (behebbare, unbehebbare)   Offene Mängel müssen sofort bei der Übernahme gerügt werden, geheime Mängel sofort nach deren Feststellung. Bei geheimen Mängel haftet der Verkäufer aber auch nur dann, wenn die Rüge spätestens 6 Monate nach der Übernahme erfolgte. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen können allerdings vertraglich verlängert oder verkürzt werden.

Handelt es sich um einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel, so kann der Käufer Rücktritt oder Besserung (Umtausch, Nachlieferung, Reparatur) verlangen. Ist der Mangel unwesentlich, kann der Käufer Besserung oder Minderung (Preisnachlaß) verlangen. Produkthaftungsgesetz: verpflichtet alle Unternehmer, die Waren in Verkehr bringen, für Personen und Sachschäden, die durch fehlerhafte Waren hervorgerufen werden, ohne Rücksicht auf das Verschulden aufzukommen. Nach dem PHG haften: der inländische Hersteller eines Produktes der inländische Importeur der Händler, der das Produkt weiterveräußert hat, wenn Hersteller oder Importeur nicht feststellbar sind   Produktfehler gliedern sich in: Konstruktionsfehler (Produkt war eine Fehlplanung) Produktionsfehler (falsches Material verwendet oder mit falscher Einstellung der Maschinen produziert) Instruktionsfehler (falsche oder fehlende Hinweise für den Gebrauch, den Transport und die Lagerung des Produktes)   Das PHG sieht unter anderem eine „umgekehrte Beweislast“ vor. Der Geschädigte hat zu beweisen, daß das Produkt den eingetretenen Schaden verursacht hat. Der Hersteller hat zu beweisen, daß das Produkt, als es von ihm in den Verkehr gebracht wurde, den Fehler noch nicht besaß.

4. 1. 2. Erstellung mangelhafter Rechnungen Rechnung weist nicht die vereinbarten Bedingungen auf Rechnung entspricht nicht dem UstG Rechnung weist Rechenfehler auf 4. 1. 3.

Lieferverzug Fixgeschäft: Lieferverzug tritt sofort bei Überschreiten des Liefertermins ein, Nachfrist nicht notwendig. Gewöhnliches Zeitgeschäft: Lieferverzug erst nach Ende der Nachfrist. Der Käufer kann bei Lieferverzug durch den Verkäufer entweder auf eine nachträgliche Lieferung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten. Wenn ihm ein nachweisbarer Schaden entstanden ist, so kann er außerdem Schadenersatz verlangen. 4. 2.

Unregelmäßigkeiten durch den Käufer 4. 2. 1. Annahmeverzug Der Verkäufer liefert pünktlich, der Käufer nimmt die Ware aber nicht ab. Der häufigste Grund für den Annahmeverzug ist, daß die Ware nach Meinung des Käufers nicht vertragsgerecht geliefert wurde. Rechtliche Möglichkeiten des Verkäufers: Hinterlegung (z.

B. in einem Lagerhaus) Selbsthilfeverkauf (Versteigerung) Rücktritt vom Vertrag 4. 2. 2. Abruf- und Spezifikationsverzug Es wurde ein Termin vereinbart, zu dem der Käufer die Ware abrufen oder näher spezifizieren sollte. Aus welchem Grund auch immer tut er das aber nicht.

4. 2. 3. Zahlungsverzug Eintritt des Zahlungsverzuges ähnlich wie bei Lieferverzug (d. h. es muß zwischen einem fixem Zahlungstermin und einem Kauf auf Ziel unterschieden werden).

Die Rechtsfolgen werden meist im Kaufvertrag oder in den AGB vereinbart. Wenn nicht, so sieht das Gesetz (HGB bzw. ABGB) Verzugszinsen, Mahnspesen etc. vor. Bei einem nachweisbaren Schaden kann der Verkäufer natürlich auch Schadenersatz verlangen. Die Organisation des Mahnwesens ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich, z.

B.: Fälligkeitskontrolle Schuldnerkartei (beide häufig EDV-unterstützt) Mahnplan (enthält Regelungen, wann und wie oft gemahnt werden soll, bis gerichtliche Schritte unternommen werden)   Außergerichtliche Schritte des Verkäufers: Postauftrag, Inkassobüro, Rechtsanwalt. Ein gerichtliches Mahnverfahren läuft in der Regel folgendermaßen ab: Feststellen, ob Vorbedingungen erfüllt sind Mahngesuch des Gläubigers Mahnklage Zahlungsbefehl   Die „Vorbedingungen“ legen fest, daß sich die Forderung auf Geld oder andere vertretbare Sachen bezieht. Außerdem darf der eingeforderte Betrag öS 30.000 ,- nicht übersteigen. Ansonsten kommt es zu einem Zivilprozeß.

Der Schuldner hat mehrere Möglichkeiten, auf einen Zahlungsbefehl zu reagieren: Er zahlt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Er zahlt nicht, erhebt aber auch keinen Widerspruch. Damit kann der Gläubiger ihn pfänden lassen. Erhebt er Widerspruch, schließt ein Zivilprozeß an.

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