Organisation der krankenkassen
Organisation der Krankenkassen Kassenarten: - GKV bestand nach ihrer Einführung in den 80er- Jahren des 19. Jahrhunderts aus 3 Arten: - Ortskrankenkasse (AOK) - Betriebskrankenkasse (BKK) - Innungskrankenkasse (IKK) - in den folgenden Jahrzehnten wurden die Ersatzkassen (EK) zunehmend in das System der GKV mit einbezogen AOK: - bis Ende 1996 Basiskasse im GKV-System - für jede Region in Deutschland gibt es eine AOK - ursprünglich hatte jeder Landkreis und jede größere Stadt eine unabhängige AOK - durch Konzentrationsprozess Zusammenschluss örtlicher AOKn zu einer Landes-AOK BKK: - kann für einen oder mehrere betriebe desselben Arbeitgebers errichtet werden - bis zur Einführung der Kassenwahlfreiheit 1996 waren versicherungspflichtige Arbeiter und angestellte eines Arbeitgebers Mitglieder der BKK, wenn im Betrieb eine solche bestand - angestellte konnten als Ersatz in eine Ersatzkasse - Arbeiter konnten das nicht - der Mitgliederkreis kann über den betrieb hinaus auf alle GKV-versicherte erstreckt werden (Öffnung) IKK: - besteht jeweils für die Handwerksbetriebe einer oder mehrerer Handwerkssinnungen - versichert werden die zur Innung gehörenden Handwerksbetriebe - kann wie bei der BKK auf alle GKV-versicherte ausgedehnt werden - wie bei AOK besteht die Tendenz zur Fusion, um sich auf Landesebene zu Landes-IKKn zusammenzuschließen. EK: - gehen auf berufsständische Selbsthilfeeinrichtungen zurück - man unterscheidet wegen der ursprünglichen Berufsbezogenheit zwischen: - Arbeiter-Ersatzkasse (für bestimmte Handwerksberufe) - Angestellten-Ersatzkasse (für kaufmännische und technische berufe - waren bis Mitte der 30er Jahre dieses Jahrhunderts Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, bis sie nach und nach in das GKV-system eingegliedert wurden - die großen Ersatzkassen bestehen bundesweit und sind die größten Krankenkassen überhaupt Innere Struktur der Krankenkassen - die KKs sind nach ihrer gesetzlichen Def. "rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung" - Selbstverwaltungsorgan ist der Verwaltungsrat, - dieser wird alle 6 Jahre von Versicherten und Arbeitgebern gewählt - für die Besetzung gilt der Grundsatz der Parität, d.h. jeweils die Hälfte der Sitze entfällt auf die beiden Gruppen der Versicherten und Arbeitgeber - bei den Ersatzkassen besteht der Verwaltungsrat ausschließlich aus Versichertenvertretern - der Verwaltungsrat wählt den vorstand, überwacht diesen und trifft alle Entscheidungen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind - er beschließt die Satzung der KK und entscheidet über freiwillige Versicherungsleistungen und die Höhe der Beiträge - der vorstand ist für das gesamte operative Geschäft und alle Verwaltungsangelegenheiten zuständig - er besteht je nach Größe der Kasse aus einem, zwei oder drei Mitgliedern - die Wahl eines Mitgliedes erfolgt auf 6 Jahre und setzt bestimmte berufliche Qualifikationen voraus - die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus - der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied auch vor seinem Amtsende abberufen, wenn es sich als unfähig zur Geschäftsführung erweist - aufgrund des Wettbewerbs um die Mitglieder versuchen die Kassen bereits seit Jahren sich von behördenähnlichen Institutionen zu modernen Dienstleistungen zu verwandeln Aufsicht über die Krankenkasse - jede KK unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht - für bundesweit tätige KKs übt das Bundesversicherungsamt in Berlin Aufsicht aus - Aufsichtsbehörden für die nur auf Landesebene tätigen KKs sind die Landessozialminister - neben der Rechtsaufsicht unterliegen die KKs einer Wirtschaftlichkeitsprüfung - wegen der Selbstverwaltung muss den KKs bei einer solchen Prüfung ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben Verbände der Krankenkassen - AOKs, BKKs und IKKs haben sich auf Landes- und Bundesebene jeweils zu verbänden zusammengeschlossen, um die sozialpolitischen Interessen zu vertreten - daneben besteht die wichtigste Funktion darin, mit Ärzten und sonstigen Leistungserbringern Verträge über die medizinische Versorgung ihrer versicherten abzuschließen - die verbände der Eks haben die gleiche Funktion, bestehen aber nur auf Bundesebene
Anmerkungen: |
| impressum | datenschutz
© Copyright Artikelpedia.com