Partnergesellschaft pg
1.2.3.4. Partnerschaftsgesellschaft
Zusammenfassung
Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft des privaten Rechts, in der sich Angehörige so genannter freier berufe zur Berufsausübung zusammenschließen.
Der Name der in das Beim Amtsgericht geführte Partnerschaftsregister eingetragenen Partnerschaft muss mindestens den Namen eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnung der in der Partnerschaft arbeitenden Partner enthalten.
Der abzuschließende Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform und muss bestimmte Pflichtangaben enthalten wie z.B. den Namen, Vornamen, ausgeübten Beruf und Wohnort jedes Partners.
Die Partnerschaft kann im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gesellschaftsgläubigern neben dem Gesellschaftsvermögen auch die Partner als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Haftungsbegrenzungen sind möglich.
Jeder Partner hat grundsätzlich das Geschäftsführungs- und Vertretungsrecht.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung und der Tod eines Gesellschafters führen nicht zur Auflösung der Partnerschaft (vorausgesetzt es bleiben noch zwei Partner übrig).
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