Gbr
1.2.3.1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Zusammenfassung
Die GbR ist eine Rechtsform des privaten Rechts (Personengesellschaft) ohne Rechtsfähigkeit, bei der sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks vertraglich zusammenschließen.
Die GbR entsteht durch einen mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen (kein gesetzlicher Formzwang).
Die GbR hat keine Firma und wird nicht in das Handelsregister eingetragen
Die Rechtsvorschriften zur GbR stehen in dem BGB.
In die Gesellschaft eingebrachte vertretbare Sachen werden im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum (Gesamthandsvermögen) der Gesellschafter.
Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich das Recht, bei der Geschäftsführung der GbR mitzuwirken. Soweit nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, besteh Geschäftsführungsbefugnis.
Hat eine Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis, hat er im Zweifel auch das Vertretungsrecht.
Die Beitrage der Gesellschafter und die von der GbR erworbenen Vermögenswerte werden gemeinschaftliches vermögen genanntes Gesamthandsvermögen aller Gesellschafter.
Den Gläubigern der Gesellschaftern gegenüber haftet nicht nur das Gesellschaftsvermögen, sonder n jeder Gesellschafter haftet den Gläubigern gegenüber auch persönlich, unmittelbar und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.
Bei der GbR bestehen keine gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der von den Gesellschaften zu leistenden Beiträge und über die Höhe des Eigenkapitals. Dies wird im Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaften vereinbart.
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden meistens für eine bestimmte Zeit zur Erreichung eines bestimmten Zwecks gegründet. (z.B.
Furchführung größerer Bauvorhaben, Aktienemissionen, Versicherung hoher Risiken.)
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