Pflegeversicherung
1. Wer ist Pflegeversichert?
Die Pflegeversicherung betrifft alle krankenversicherten Bürgerinnen und Bürger. Ist man Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankernkasse, wird man automatisch auch Pflegemitglied dieser Krankenkasse. Hierzu benötigt er/sie keinen Antrag.
Die Wahl zwischen einer sozialen –oder privaten Pflegeversicherung, hat die Bürgerin oder Bürger, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Allerdings muss hier ein Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden.
Lässt man sich privat Krankenversichern, wird nun auch eine private Pflegeversicherung abgeschlossen.
2. Ziel der Pflege:
- Man möchte die vorhandenen Fähigkeiten zur Selbstversorgung erhalten und versuchen die verloren gegangen Eigenschaften zu reaktivieren
- Geistig und seelisch eingeschränkte Menschen, psychisch Kranke und geistig verwirrte Menschen sollen sich in ihrer Umgebung zurechtfinden
- Jedem Menschen wird zum weiteren Leben verholfen unabhängig von der Art und schwere der Einschränkung
- Bei der Erbringung von Leistungen die Kommunikation verbessern und fördern
Priorität hat bei den oben aufgelisteten Punkten jedoch immer die häusliche Pflege vor der stationären Pflege.
3. Wer ist pflegebedürftig?
- Alle Personen, die eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung haben, die einen erheblichen oder höheren Maße Hilfe benötigen
- Solche Krankheiten oder Behinderungen:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Körper
2.
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
3. Störungen des zentralen Nervensystems sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen
4. Was gehört zur Pflege?
Die Pflege ist entweder eine Unterstützung oder aber eine Beaufsichtigung bzw. Anleitung zur Durchführung folgender Tätigkeiten:
- im Bereich der Körperpflege:
1. das Waschen / Duschen /Baden
2. Zahnpflege
3.
Kämmen
4. Rasieren
5. die Darm- oder Blasenentleerung
- im Bereich der Ernährung:
6. das mundgerechte Zubereiten der Nahrung
7. die Aufnahme der Nahrung
- im Bereich der Mobilität:
8. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
9.
An- und Auskleiden
10. Stehen / Gehen
11. Treppensteigen
12. Verlassen der Wohnung und Wiederaufsuchen der Wohnung
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung:
13. Einkaufen
14. Kochen
15.
Reinigen der Wohnung
16. Spülen
17. Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
18. Heizen
5. Was für Pflegestufen gibt es?
Pflegestufe
Eigenschaften
Finanzielle Unterstützung
Pflegestufe I -
Erhebliche Pflegebedürftigkeit
- mind. 1x täglich bei mind.
2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 1,5 Std./Tag im Durchschnitt
Sachleistung:*384€
Geldleistung:**205 €
Pflegestufe II -
Schwerpflegebedürftigkeit
- mind. 3x täglich bei der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 3 Std./Tag im Durchschnitt
Sachleistung:921 €
Geldleistung:410 €
Pflegestufe III -
Schwerstpflegebedürftigkeit
- jederzeit muss eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein (Tag und Nacht)-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind.
5 Std./Tag im Durchschnitt
Sachleistung:1432 €
in Härtefällen:1650 €
Geldleistung:665 €
*Sachleistung = Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste)**Geldleistung = Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden.
6. Ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege:
Ersatzpflegkräfte
1x pro Jahr 4 Wochenbei Ausfall der Pflegeperson
bis 1400€
Tages- und Nachtpflege
je nach Pflegestufe (für alle 3 Stufen)
bis 1050€ monatlich
Kurzzeitpflege
1x pro Jahr bis 4 Wochenfür alle Pflegestufen
bis 1400€
7. Soziale Sicherung von Pflegepersonen
Pflegepersonen werden jetzt stärker unterstützt indem sie sozial abgesichert werden.
Sie erhalten einen Beitrag zur Rentenversicherung, deren Höhe von der Pflegebedürftigkeit abhängig ist. Der Betrag liegt monatlich zwischen 100€ und 300€. Im weiterem sind Pflegepersonen unfallversichert.
8. Stationäre Pflege
Seit dem 1. Juli 1996 erhält jeder Patient, der in einem Pflegeheim untergebracht ist Leistungen der Pflegeversicherung.
Diese betragen bis zu 1432€ monatlich. In besonderen Fällen bis zu 1650€.
9. Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Als erstes muss man die entsprechenden Leistungen bei der Pflegekasse beantragen. Diese prüft dann natürlich zunächst die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dann wird von der Pflegekasse eine medizinische Untersuchung durch den Dienst der Krankenkasse durchgeführt, dessen Ergebnis offen legt, welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Pflegestufe I. erhebliche PflegebedürftigkeitPflegestufe II . SchwerpflegebedürftigkeitPflegestufe III. Schwerstpflegebedürftigkeit
Die Pflegekasse klärt außerdem über Mitwirkungspflichten auf und der Antragssteller muss dem medizinischen Dienst der Krankenkasse eine Einverständniserklärung geben, für die Informationsbeschaffung über den Antragsteller bei den Ärzten. Daraufhin erfolgt diese Informationsbeschaffung. Diese werden anschließend von geschulten und qualifizierten Gutachern des medizinischen Dienstes oder externe Sachverständige begutachtet.
Dann sendet der medizinische Dienst der Krankenversicherung einen Besuch in eine Pflegeeinrichtung und wertet diesen aus. Dabei wird geprüft, ob diese angemessen und ausreichend ist. Der medizinische Dienst teilt die Ergebnisse der Pflegekasse mit. Erst dann teilt die Pflegekasse dem versicherten schriftlich mit, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und wenn ja welche Pflegestufe
10. Wie finanziert sich die Pflegeversicherung?
Erwerbstätige zahlen 1,7% des Bruttogehalts.
Kinder und Ehegatten mit sehr geringem Einkommen sind im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.
Für Rentner gilt im Prinzip das gleiche wie für Erwerbstätige.
Sozialhilfeempfänger, deren Krankenversicherungsbeträge bereits vom Sozialamt getragen werden, bekommen auch die Pflegeversicherung von dort.
Arbeitslose erhalten die Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit
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