Das rb - gewerbe
Das RB – Gewerbe nicht bewilligungspflichtiges gebundenes (Anmeldungs-)Gewerbe Früher war das Reisebüro ein konzessioniertes, gebundenes Gewerbe, eine Bewilligung durch den Landeshauptmann war nötig. Durch den EWR – Beitritt 1994 trat am 01.07.1993 eine Gewerberechtsnovelle in Kraft. Seitdem ist ein RB nicht mehr bewilligungspflichtig. Jedoch ist es an folgende allgemeine und besondere Gewerbeantritts – Vorraussetzungen gebunden: Allgemeine Gewerbeantritts – Vorraussetzungen Eigenberechtigung (Volljährigkeit, Mündigkeit) persönliche (polizeiliches Führungszeugnis) und wirtschaftliche (höchstens 1 Ausgleich, keinen Konkurs verursacht) Verläßlichkeit EU – Bürgerschaft Besondere Gewerbeantritts – Vorraussetzungen Befähigungsnachweis Einhaltung der (für das RB – Gewerbe geltenden) Ausübungsvorschriften
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