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  Sozialhilfe, gesamtheit der im bundessozialhilfegesetz (1

Sozialhilfe, Gesamtheit der im Bundessozialhilfegesetz (1. Fassung 30.6. 1961) geregelten und früher als öffentliche Fürsorge bezeichneten Hilfen, die einem Menschen in einer Notlage von öffentlicher Seite gewährt werden; die SOZIALHILFE hat heute die Funktion einer allgemeinen Grundsicherung. Sie setzt nur ein, wenn der Bedürftige sich nicht selbst helfen kann und auch keine Hilfe durch andere erhält; sie wird sowohl in Form von Geld und Sachleistungen als auch in Form individueller Betreuung gewährt (persönliche Hilfe) . Grundsatz der Leistungsgewährung ist die Orientierung am individuellen Bedarf.

Das BSHG unterscheidet 1. die Hilfe zum Lebensunterhalt , die ein Existenzminimum ohne Rücksicht auf die Ursache der Bedürftigkeit garantieren soll, und 2. die Hilfe in besonderen Lebenslagen, umfassend die Hilfen zum Ausbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, Ausbildungshilfe, vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, Eingliederungshilfe für Behinderte, Tuberkulosehilfe, Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Altenhilfe.- Träger der SOZIALHILFE sind städtische und Kreissozialämter (örtliche Träger) und von den Bundesländern bestimmte überörtliche Träger (Landeswohlfahrtsverbände, Regierungsbezirke, Landschaftsverbände oder die Bundesländer selbst).     Sozialversicherung, öffentlich-rechtliche, genossenschaftliche Vorsorge gegenüber Lebens- und Beschäftigungsrisiken. In der BR Deutschland gilt das Solidaritätsprinzip: Die Beitragshöhe richtet sich nach dem jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Versicherten, die Leistungen werden jedoch z.

T. unabhängig von der Beitragshöhe gewährt. Versicherungszweige: Krankenversicherung, Rentenversicherung (unterteilt in Angestelltenversicherung und Arbeiterrentenversicherung), Altershilfe für Landwirte, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung; Knappschaftsversicherung (Kranken- und Rentenversicherung) für alle Arbeitnehmer in knappschaftlichen Bergbaubetrieben. Österreich: 1887 Arbeiterunfall-, 1888 Arbeiterkrankenversicherungsgesetz, 1906 Pensionsversicherung für Angestellte, Ende der 1930er Jahre Altersversicherung für Arbeiter; seit 1956 zusammengefaßt im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Schweiz: Bundesgesetze 1911 über die Kranken- und Unfall-, 1946 Alters- und Hinterlassenen-, 1951 Arbeitslosen- und 1959 Invalidenversicherung. Armut, wirtschaftliche Situation einer Person oder Gruppe (z.

B. Familie), in der diese nicht aus eigner Kraft einen angemessenen, sich am jeweiligen Existenzminimum orientierenden Lebensunterhalt bestreiten kann (objektive Armut) oder ihre materielle Lage als Mangel empfindet (subjektive Armut). Armut ist nicht nur ein Problem der industriell unzureichend entwickelten südlichen Welthemisphäre (etwa 20% der gegenwärtigen Weltbevölkerung gelten als unterernährt bzw. hungern, etwa 50% leiden generell an Mangelernährung). In der BR Deutschland gilt als arm, wer über weniger als die Hälfte des durchschnittlichen Pro-Kopf-Nettoeinkommens (1991: 1628 DM monatl.) verfügt; dies traf 1992 auf etwa 4 Mio.

Menschen zu.                                     Arbeitslosenversicherung, Zweig der Sozialversicherung auf der Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. 6. 1969. Pflichtversichert gegen die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit sind alle gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer, soweit die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig mehr als 15 Stunden beträgt. Finanziert wird die Arbeitslosenversicherung aus Beiträgen, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in gleicher Höhe erhoben werden; die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 1995 7800 (in den neuen Bundesländern 6400 DM im Monat.

Bei Bedarf hat der Bund der Bundesanstalt für Arbeit Darlehen oder Zuschüsse zu gewähren. Allgemeines Hauptleistung der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld. Anspruch darauf hat, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt (in den letzten 3 Jahren 360 Kalendertage beschäftigt war), sich beim Arbeitsamt beschäftigungslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Die Dauer der Gewährung (78-832Tage) richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung und dem Lebensalter. Weigert sich der Arbeitslose, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer notwendigen Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung teilzunehmen, so ist das Arbeitslosengeld für 8 Wochen zu versagen, ebenso, wenn er eine Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund aufgibt. Das Arbeitslosengeld beträgt 68 % (bei Arbeitslosen ohne Kinder 63 %) des um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 60 Tage vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers.


Sozialhilfe während des Bezuges des Arbeitslosengeldes übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit die Zahlung der Kranken- und 68 % der Rentenversicherungsbeiträge. Weiter leistet die Arbeitslosenversicherung Konkursausfallgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und erbringt Leistungen zur Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen (Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses, Schlechtwettergeld bei Arbeitsausfall im Baugewerbe aus witterungsbedingten Gründen in der Zeit vom 1. 11. bis 31. 3..

Ergänzt wird die Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitslosenhilfe. Geschichte 1879 führte der Dt. Buchdruckerverband eine Arbeitslosenunterstützung ein; 1914 hatten 43 von 49 deutschen gewerkschaftlichen Zentralverbänden Arbeitslosenkassen; ebenso gab es Leistungen einzelner Gemeinden. 1918 verpflichtete eine Reichsverordnung die Gemeinden zur Erwerbslosenfürsorge. 1923 wurde ein Pflichtbeitrag der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeführt. Am 16.

7. 1927 wurde die Arbeitslosenversicherung als reichseinheitliche Zwangsversicherung eingeführt, ihre Durchführung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragen. 1952 wurde für die BR Deutschland die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung errichtet (seit 1969 Bundesanstalt für Arbeit). Marktwirtschaft (Verkehrswirtschaft), Wirtschaftsordnung, in der Art und Umfang der Produktion und die Verteilung der Produktionsergebnisse primär über den Markt und die dort erfolgende Preisbildung gesteuert werden. Voraussetzungen bzw. Bestandteile einer Marktwirtschaft sind Gewerbe- und Vertragsfreiheit, freie Konsum- und Arbeitsplatzwahl, autonome Spar- und Investitionsentscheidung, freier Wettbewerb sowie Beschränkung des Staates auf Befriedigung von Kollektivbedürfnissen; dies setzt auch das Privateigentum an Produktionsmitteln voraus.

Im klassischen Idealmodell einer freien Marktwirtschaft führt das auf persönlichen Vorteil gerichtete ökonomische Verhalten der einzelnen über freie Konkurrenz zugleich zum höchsten Wohlstand für die Gesellschaft. Schon im 19. Jh. jedoch zeigten sich die entscheidenden Schwächen dieser unkorrigierten Konkurrenzwirtschaft: wirtschaftliche und politische Machtkonzentration durch ungleichgewichtige Einkommens- und Vermögensverteilung und zyklisch wiederkehrende Massenarbeitslosigkeit. In der sozialen Marktwirtschaft kommt dem Staat die Aufgabe zu, sozial unerwünschte Ergebnisse der Marktwirtschaft zu korrigieren, vor allem den freien Wettbewerb gegen seine Gefährdung z.B.

durch Kartelle zu sichern. Die Wirtschaftspolitik wird durch eine soziale Gesellschaftspolitik ergänzt. Planwirtschaft (Zentralverwaltungswirtschaft), Wirtschaftsordnung, in der eine zentrale Planungsbehörde entsprechend den allgemeinen Zielvorgaben der Staatsführung Volkswirtschaftspläne (vor allem für Produktion und Investitionen) erstellt und in Einzelpläne aufschlüsselt, die dann von nachgeordneten Stellen (Fachministerien, Betrieben) weiter ausgearbeitet werden. In einer reinen zentralen Planwirtschaft (z.B. der national-sozialistischen Planwirtschaft während des 2.

Weltkriegs) kommen u.a. Zuteilung von Gütern und Verbot des Austauschs zugeteilter Güter hinzu. Der Preis hat nicht die Aufgabe, Güterangebot und -nachfrage zum Ausgleich zu bringen, sondern wird vom Staat als Bewertungsmaßstab festgelegt. Nach dem Zusammenbruch der kommunistischen Regierungs-Systeme in Mittel-, Ost- und Südosteuropa (seit 1989) findet dort überwiegend ein in Form und Zeitperspektive unterschiedlicher Ablösungsprozeß von der Planwirtschaft (zugunsten einer Marktwirtschaft) statt.Armut     Liberale (freie) Marktwirtschaft (Adam Smith, Jean-Baptiste Say)   Markt -> Angebot + Nachfrage Staat -> “Nachtwächterstaat” “Der kleinste Haushalt ist der Beste” “Jedes Angebot schafft sich eine eigene Nachfrage” “Jeder hat freien Zugang zum Markt”   Realität Tendenz zur Monopolisierung Wirtschaftskrisen (Abhilfe: Konjunkturpolitik/Stabilitätsgesetz) Ausbeutung und Verelendung der Arbeiter   Say, Jean-Baptiste [frz.

se], * Lyon 5. 1. 1767, Paris 15. 11. 1832, frz. Nationalökonom.

Unterschied als erster zwischen den Funktionen von Unternehmer und Kapitalist. Bekannt wurde er vor allem durch seine Nachfragetheorie, das Saysche Theorem, wonach jede Produktion (wegen der Nachfrage der Produzenten) sich selbst ihre Nachfrage schaffe.   Konjunktur [lat.], die jeweilige Geschäftslage in einem Markt bzw. Teilmarkt. In der Marktwirtschaft kommt es erfahrungsgemäß zu mehr oder weniger zyklische Schwankungen der Geschäftstätigkeit, dem Konjunkturzyklus, der häufig seinerseits als Konjunktur bezeichnet wird.

Man unterscheidet vier Phasen dieses Zyklus: Tief (Depression, Stagnation), Aufschwung (Wiederbelebung, Expansion), Hoch (Boom, Hausse) und Abschwung (Krise, Kontraktion, Rezession).- Aufgabe der Konjunkturforschung ist die statistische Beobachtung der Wirtschaft mit dem Ziel, Prognosen über den weiteren Konjunkturablauf zu stellen; unter Konjunkturpolitik versteht man die Maßnahmen der öffentlichen Hand und der Zentralbank, die eine Beeinflussung der Konjunktur bezwecken; in der BR Deutschland ist die konjunkturpolitische Zielsetzung (gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht) verfassungsrechtliche Norm.  

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