Die frankfurter tabelle
Die Frankfurter Tabelle
Sie wurde vom Frankfurter Landgericht entwickelt und ist eine Übersicht von möglichen Preisminderungen mit Empfehlungscharakter.
Art des Mangels
Preisminderung in %
Strand weiter entfernt als angegeben
5 – 15 %
zu kleines Zimmer
5 – 10 %
fehlender Meerblick (bei Zusage)
5 – 10 %
Ungeziefer im Zimmer
10 – 50 %
schlechte Zimmerreinigung
10 – 20 %
Lärm in der Nacht
10 – 40 %
lange Wartezeiten beim Essen
5 – 15 %
verschmutzter Strand
10 – 20 %
Der Reisevertrag (s. S. 56)
Der Reisevertrag (= travel contract) enthält die Rechten und Pflichten der Vertragspartner. Er wird zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter abgeschlossen.
Rechtsgrundlagen:
Koschug
ARB (s.
S. 26 – 30)
RV-spezifische Reise- und Stornobedingungen (haben Vorrang gegenüber den ARB wenn sie im Katalog stehen).
EU – Pauschalreiserichtlinie (Sie wurde bereits 1990 formuliert und enthält zB die Kundengeldversicherung).
Reisevertragsrecht ( steht im ABGB)
Wesentlicher Inhalt
Reiseveranstalter (Wer ist einer?)
Haftung
Rechte und Pflichten des Kunden (Reiseteilnehmer)
Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters
Rechten und Pflichten des Kunden
Anmeldung und Anzahlung (ca. 10 – 20 %), muß schriftlich eingereicht werden und mit der Unterschrift bestätigt sein.
Rücktritt vom Reisevertrag höchstens bis zu 85 % Storno, bei No-Show bis zu 100 %
Stornogebühr
No-Show (= kein Reiseantritt, ohne Begründung)
Rechte und Pflichten des Veranstalters
Produktbeschreibung und Informationspflicht
Rücktritt vom Reisevertrag
Einhebung einer Anzahlung
Preisänderung nach der Buchung.
Gilt nur bei Preiserhöhung von Vorleistungen (zB Flugzeugsprit), hat der Veranstalter sich verrechnet ist eine Preisänderung nicht zulässig.
Außerdem muß eine bestimmte Zeitspanne zwischen liegen. In Österreich kann der Kunde innerhalb von 8 Wochen vor Reiseantritt bei einer Preiserhöhung von über 10 % zurücktreten. Der Kunde ist bis spätestens 20 Tage vor Reiseantritt von der Preisänderung zu informieren.
(in D: max. 5 %, 4 Monate Zeitspanne, 20 Tage)
Fristsetzung für Restzahlung (in Österreich beim Erhalten der Reiseunterlagen, in D ca.
3 Wochen vor Abreise), meist veranstalterspezifisch.
Anmerkungen: |
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