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  Spezialgebiet - biologie

    Spezialgebiet – Biologie Gentechnik in Österreich   Inhaltsverzeichnis  1. Österreichische Regelungen im Bezug auf Gentechnik 3   1.1. Die EU-Freisetzungsrichtlinie 3   1.2. Die EU-Novel-Food-Verordnung 4   1.

3. Das österreichische Gentechnikgesetz 5       2. Zulassungen, Genehmigungen und Kontrollen in Österreich 6       3. Kennzeichnung 7       4. Anwendung der Gentechnik in Österreich 9   4.1.

Arbeiten im geschlossenen System (insbesondere Laboratorien) 9   4.2. Freisetzung und Inverkehrbringen 9   4.3. Biotechnologische Aktivitäten in Österreich 10   4.4.

Projekte 11   4.5. Gentechnik Produkte 14       5. Quellenverzeichnis 17 1. Österreichische Regelungen in Bezug auf Gentechnik    Für den Bereich Gentechnik und Lebensmittel sind insbesondere zwei Regelungen auf EU-Ebene und eine österreichische Regelung von Bedeutung:     1.1.

Die EU-Freisetzungsrichtlinie   Diese Richtlinie der Europäischen Union regelt EU-weit den Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Kleinstlebewesen (Bakterien). Der Anbau von Pflanzen, ihr Verkauf und alle anderen Arten des absichtlichen Freisetzens in die Umwelt werden geregelt. So sind etwa behördliche Anmelde- und Zulassungs-verfahren sowie die Kennzeichnung der verpackten Produkte vorgesehen. Die Behörden legen dabei fest, was mit den gentechnisch veränderten Lebewesen getan werden darf, etwa kann nur der Verkauf als Saatgut oder aber auch die Weiterverarbeitung zu Futtermitteln oder Lebensmitteln erlaubt werden. Gentechnisch hergestellte oder veränderte Lebensmittel sowie Zusatzstoffe und Enzyme unterliegen nicht dieser Richtlinie.   Erhält ein Unternehmen die Genehmigung, eine gentechnisch veränderte Pflanze auf den Markt zu bringen, dann ist sowohl der Anbau als auch das Inverkehrbringen dieser Pflanzen in allen EU-Mitgliedstaaten erlaubt.

Deshalb müssen alle Mitgliedstaaten in den Genehmigungsprozeß miteinbezogen werden. Erhebt auch nur ein einziger EU-Mitgliedstaat Einspruch, tritt ein kompliziertes Verfahren in Kraft. Dennoch kann es sein, dass eine Genehmigung erteilt wird. Dann gilt diese, wie schon erwähnt, für alle Mitgliedstaaten; also auch in jenen, die ursprünglich einen Einspruch erhoben haben.   Ist die EU-weite Genehmigung einmal erteilt worden, haben Mitgliedstaaten, die Bedenken gegen die Zulassung haben, nur noch eine einzige Möglichkeit. Sie können einen zeitlich befristeten Anbau- bzw.

Importstopp für ihr Land aussprechen. Dieser muß jedoch wissenschaftlich begründet sein und wird normalerweise innerhalb von drei Monaten von der EU-Kommission beurteilt.   Kommt die EU-Kommision zu der Meinung, daß der ausgesprochene Importstopp unbegründet ist, muß der jeweilige Mitgliedstaat das Produkt ebenfalls zulassen. Den derzeit wohl bekanntesten Fall dieser Art stellt der Importstopp für gentechnisch veränderten Mais der Firma Ciba-Geigy (jetzt Novartis) durch Österreich dar, dem sich Luxemburg angeschlossen hat. Obwohl die EU den Anbau und das Inverkehrbringen von diesem Mais genehmigt hat, haben Österreich und Luxemburg die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen. Da mittlerweile der Bereich Gentechnik und Lebensmittel auch in anderen EU-Mitgliedstaaten sehr heftig diskutiert wird, konnte bis heute das Importverbot aufrechterhalten werden.

  1.2. Die EU-Novel-Food-Verordnung    Die Freisetzungs-Richtlinie gilt nur, solange die gentechnisch veränderte Pflanze kein Lebensmittel ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem sie als Lebensmittel auf den Markt kommen soll, gilt die Novel-Food-Verordnung.   Nach jahrelangen Verhandlungen wurde zwischen der EU-Kommission, dem EU- Ministerrat und dem Europaparlament ein Kompromiß erzielt, der die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von neuartigen Lebensmitteln regelt. Diese Verordnung, die mit Mai 1997 in Kraft getreten ist, gilt direkt in allen EU-Mitgliedstaaten.

Sie schreibt vor, daß immer dann ein eigenes Zulassungsverfahren nötig ist, wenn Lebensmittel „nicht im wesentlichen gleichwertig“ gegenüber herkömmlichen Erzeugnissen sind. Zwingend vorgeschrieben ist ein Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren bei Lebensmitteln und -zutaten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, deren Molekularstruktur verändert ist sowie für Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neuartiges Verfahren angewendet wurde.   Über Handel und Verkauf von neuartigen Lebensmitteln, die hinsichtlich ihrer Zu-sammensetzung, ihres Nährwertes, ihres Stoffwechsels, ihres Verwendungszwecks und ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen herkömmlichen Lebensmitteln und Zutaten im wesentlichen gleichwertig sind, muß der Antragsteller die Europäische Kommission lediglich in Form einer Mitteilung unterrichten. Die Gleichwertigkeit muß anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Befunde bzw. anhand einer Stellungnahme der zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat nachgewiesen werden.


In Zukunft werden im Zweifelsfall also Wissenschafter zu entscheiden haben, ob derartige Lebensmittel zulassungspflichtig sind oder nur angemeldet werden müssen.                                        1.3. Das österreichische Gentechnikgesetz  Mit 1. Jänner 1995 ist in Österreich das Gentechnikgesetz in Kraft getreten. Es regelt jene Freisetzungen, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken oder anderen Zwecken mit Ausnahme des Inverkehrbringens beabsichtigt sind.

Diese Freisetzungen müssen von der österreichischen Behörde genehmigt werden und dürfen auch nur in Österreich erfolgen. In Österreich wurde bis Ende 1998 noch kein derartiger Freisetzungsantrag genehmigt.   Das Gentechnikgesetz regelt weiters das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismenin Laboratorien sowie die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie beim Menschen.   Drei Ministerien sind mit der Prüfung von Freisetzungen für gentechnisch veränderte Pflanzen befaßt: Das Bundeskanzleramt/Bundesministerin für Frauen-angelegenheiten und Verbraucherschutz ist sowohl für den Bereich der Freisetzungen und des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Organismen als auch für den Bereich der neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (Novel-Food) die zuständige Behörde. Eine Ausnahme stellen die Aktivitäten der Universitäten dar. In diesem Fall ist für Freisetzungsaktivitäten das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die zuständige Behörde.

Das Bundesmini-sterium für Umwelt, Jugend und Familie bzw. das diesem Ministerium unterstellte Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde im Falle von Freisetzungen bzw. beim Inverkehrbringen von Produkten. Von 7.–14. April 1997 fand in Österreich das Gentechnik-Volksbegehren statt, das von 1,225.

790 Österreicherinnen und Österreichern unterzeichnet wurde. Das Volksbegehren richtete sich gegen den Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft und in der Lebensmittelproduktion sowie gegen die Patentierung von Leben. Aufgrund des großen Erfolges des Gentechnik-Volksbegehrens wurde im Parlament ein eigener Sonderausschuß zur Behandlung des Gentechnik-Volksbegehrens gebildet. Das Resultat dieser Verhandlungen mündete in einer Novellierung des Gentechnik-Gesetzes, die vor allem eine Stärkung der Bürgerbeteiligung bei Genehmigungsverfahren zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen zu Forschungszwecken und erstmals Haftungsregelungen für Gentech-Firmen vorsieht. 2. Zulassungen, Genehmigungen und Kontrollen in Österreich   Häufig wird die Frage gestellt, ob es Kontrollmethoden für gentechnisch veränderte Lebensmittel gibt.

Diese Frage kann mit einem klaren Ja beantwortet werden, wobei ständig neue und bessere Nachweisverfahren entwickelt werden.   Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien arbeitet in Zusammenarbeit mit deutschen Instituten an der „Entwicklung von Methoden zum Nachweis mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel“. Speziell für Kartoffeln, Mais und Sojaprodukte wurden bereits mehrere Analysenmethoden entwickelt. Eine umfassende Kontrolle beinhaltet auch die Überprüfung der Warenströme.   Für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen (z. B.

Kartoffeln, Tomaten), solche enthalten (z. B. Joghurt) oder davon stammen, konnten bereits Nachweismethoden auf der Basis der veränderten Erbsubstanz (DNS) etabliert werden. Für Lebensmittel, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Organismen hergestellt wurden, die jedoch selbst keine gentechnisch veränderte Erbsubstanz (DNS) enthalten, sind nur indirekte Nachweismethoden für den Einsatz gentechnischer Verfahren möglich.   Durch die Ausstattung von Untersuchungslabors mit neuesten Analysegeräten, können seit 1997 Lebensmittel in Wien, Linz und Klagenfurt, seit Jänner 1999 auch in Bregenz und Innsbruck, auf den Einsatz von Gentechnik kontrolliert werden.   In Österreich gibt es bisher keine national zugelassenen gentechnisch hergestellten bzw.

veränderten Lebensmittel oder Produkte. Die zuständige Behörde geht jedoch davon aus, daß bereits einige Produkte mit EU-weit zugelassenen Bestandteilen auf dem Markt sind, insbesondere Bestandteile von gentechnisch veränderten Sojabohnen bzw. in geringerem Ausmaß gentechnisch verändertem Mais. Aus diesem Grund wurden im Jahr 1998 schwerpunktmäßig Lebensmittelkontrollen hinsichtlich gentechnisch veränderter Lebensmittel durchgeführt.   Bisher (Stand 1. 1.

1999) wurden in den Bundesanstalten von 283 gezogenen Proben 198 untersucht, wovon in 26 Fällen gentechnisch veränderte Inhaltsstoffe nachgewiesen wurden. Diese entsprachen nicht den Anforderungen der Kennzeichnungsverordnung für gentechnisch veränderte Soja- und Maisprodukte, d.h. es fehlte die entsprechende Kennzeichnung.   Seitens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien wurde gegen betroffene Unternehmen Anzeige erstattet. Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz hat diese Unternehmen aufgefordert, solche Produkte entweder ordnungsgemäß zu kennzeichnen oder aus dem Verkehr zu ziehen.

  Weiters wird davon ausgegangen, daß bereits zahlreiche Enzyme, die aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, in bestimmten Bereichen der Lebensmittelverarbeitung eingesetzt werden. Quantitative Schätzungen konnten jedoch keine vorgenommen werden.  3. Kennzeichnung   Verbraucherinnen und Verbraucher wollen ganz klar wissen, was in einem Lebensmittel enthalten ist. Die Aufgabe der Verbraucherschutzministerin ist es daher, Regeln für eine umfassende, transparente und wissenschaftlich fundierte Kennzeichnung anzubieten. Dies gilt im besonderen für den sensiblen, neuen Bereich des Einsatzes von Gentechnik in Lebensmitteln.

  Die Bürgerinnen und Bürger wollen mitentscheiden, wie landwirtschaftliche Produkte erzeugt werden, und sich nicht vor vollendete Tatsachen gestellt sehen. Demokratie und Wahlfreiheit beginnen im Supermarkt. Bei der Kennzeichnung gentechnisch veränderter Produkte steht diese Wahlmöglichkeit im Vordergrund. Gerade der Bereich Lebensmittel betrifft alle Bürgerinnen und Bürger jeden Tag. Es ist daher sehr erfreulich, daß gerade auf dem Gebiet der Kennzeichnung von neuartigen Lebensmitteln, die mit Hilfe der Gentechnik gewonnen werden, die Kommission zusammen mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten darauf hingewirkt hat, daß der Grundsatz einer durchgehenden Kennzeichnung der Rohstoffe bis zum fertigen Produkt auch verwirklicht wird. Im Bereich der Kennzeichnung von Lebensmittel-zusatzstoffen soll die derzeit noch bestehende Lücke hoffentlich bald geschlossen werden.

Erforderlich wird es aber auch sein, die Entwicklung quantitativer Analysenmethoden voranzutreiben. Nur mit Hilfe derartiger Methoden kann festgestellt werden, ob ein Lebensmittel überwiegend aus gentechnisch veränderten Rohstoffen besteht, oder ob sich z.B. nur eine einzige gentechnisch modifizierte Sojabohne in einen ganzen Container von herkömmlichen Sojabohnen verirrt hat.   Besonders umstritten war die Regelung zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten bzw. hergestellten Lebensmitteln.

Gekennzeichnet wird nämlich nur dann, wenn ein Lebensmittel so gentechnisch verändert wurde, daß es entweder in der Zusammensetzung, im Nährwert oder im Verwendungszweck nicht mehr einem vergleichbaren herkömmlichen Lebensmittel gleichwertig ist. Also werden hier im Zweifelsfall Wissenschafter zu entscheiden haben, ob derartige Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen oder nicht.   Es ist jedoch damit zu rechnen, daß in manchen Fällen die Novel-Food-Verordnung Unsicherheiten und Auslegungsschwierigkeiten bringen wird. Ist die Veränderung im Produkt nicht mehr enthalten, muß nicht gekennzeichnet werden. Betroffen sind beispielsweise Öl (in Margarine, Mayonnaise u. ä.

) aus gentechnisch verändertem Soja, Zucker aus gentechnisch veränderten Zuckerrüben oder etwa Obstessig aus gentechnisch veränderten Äpfeln.   Zusatzstoffe Aromen, oder Enzyme, die gentechnisch hergestellt wurden und im Verarbeitungsprozeß eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen der Novel-Food-Verordnung ausgenommen und müssen daher derzeit nicht gekennzeichnet werden.   Die Bundesministerin für Verbraucherschutz hat sich mit dieser Gesetzeslücke jedoch nicht zufriedengegeben und ließ einen Entwurf für eine nationale Verordnung zur Kennzeichnung von gentechnisch hergestellten Zusatzstoffen, Aromen und Enzymen in Analogie zur Novel-Food-Verordnung ausarbeiten. Aufgrund dieser österreichischen Initiative wird die EU-Regelung von seiten der EU-Kommission nochmals überdacht. Ein Vorschlag für eine neue EU-weite Kennzeichnung von gentechnisch hergestellten Zusatzstoffen wurde für das Jahr 1999 zugesagt. Lebensmittel und Zutaten aus gentechnisch veränderten Sojabohnen oder gentechnisch verändertem Mais waren bereits vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung in der EU auf dem Markt.

Eine Kennzeichnungspflicht bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht.   Am 2. September 1998 ist daher eine besondere Verordnung in Kraft getreten, die innerhalb der EU festlegt, wie Lebensmittel mit gentechnisch veränderter Soja oder Mais zu kennzeichnen sind. Produkte mit nachweisbarer gentechnischer Veränderung müssen demnach klar mit den Worten „aus gentechnisch verändertem Mais hergestellt“ bzw. aus gentechnisch veränderten Sojabohnen hergestellt“ gekennzeichnet werden. Dieser Hinweis auf die gentechnische Veränderung muß zumindest in der Zutatenliste zu finden sein.

Für weitere Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden, gilt die Kennzeichnungspflicht gemäß der Novel-Food-Verordnung. Genaue Leitlinien für diese Kennzeichnung stehen allerdings noch aus.   Positiv-Kennzeichnung: Definition von "gentechnik-frei" im Rahmen der Lebensmittelkodex-Unterkommission "neuartige Lebensmittel". Demnach dürfen gentechnikfrei produzierte Lebensmittel weder aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, noch solche enthalten, oder aus solchen gewonnen werden. Auch bei der Herstellung werden weder GVO noch deren Produkte verwendet. Für Lebensmittel tierischer Herkunft darf kein gentechnisch verändertes Futtermittel verwendet werden.

Dies gilt ebenso für Dünger- und Pflanzenschutzmittel. Aus technischen Gründen unvermeidbare Verunreinigungen bleiben außer Betracht.   Das österreichische „Gen-technikfrei“- Pickerl: Die Arbeitsgemeinschaft „ARGE Gentechnikfrei“ hat ein Gütezeichen „Gentechnikfrei erzeugt“ entwickelt. Die Kennzeichnung mit diesem Gütesiegel erfolgt freiwillig. Wenn ein Hersteller die Kriterien erfüllt, kann er seine Produkte als „Gentechnikfrei“ deklarieren.   Die als „kontrolliert gentechnikfrei erzeugt“ ausgezeichneten Lebensmittel dürfen weder aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, noch diese enthalten; bei ihrer Herstellung ebenso wie bei der Produktion all ihrer Zusatzstoffe (z.

B. Vitamine, Enzyme, Aromastoffe) dürfen keine gentechnischen Verfahren eingesetzt werden. Bei tierischen Produkten müssen auch die Futtermittel kontrolliert gentechnikfrei sein.         4. Anwendung der Gentechnik in Österreich     4.1.

Arbeiten im geschlossenen System (insbesondere Laboratorien)   Hinsichtlich Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen wurden bei den zuständigen Behörden 277 Anmeldungen bzw. Genehmigungsanträge für Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen eingebracht. 70 % dieser Anmeldungen bezogen sich auf Arbeiten mit GVO in Sicherheitsstufe 1, 29 % auf Arbeiten in Sicherheitsstufe 2 und 1 % auf Arbeiten mit GVO in Sicherheitsstufe 3. In diesen Zahlen sind auch Arbeiten mit transgenen Tieren enthalten.   Die im Berichtszeitraum erfolgten Überprüfungen durch die Behörde ergaben keine Beanstandungen. Es wurden auch bisher keine Unfälle bei Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen gemeldet.

      4.2. Freisetzen und Inverkehrbringen   Jede Freisetzung von GVO sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Im Berichtszeitraum wurden fünf Freisetzungsanträge gestellt, die entweder von den Antragstellern zurückgezogen oder nicht genehmigt wurden.   Österreich ist neben Luxemburg der einzige EU-Mitgliedstaat, in dem noch keine Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen stattgefunden haben. Bereits 1996 wurden die ersten Anträge auf Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen gestellt.

  Der erste Antrag vom österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf betraf gentechnisch veränderte Kartoffeln mit Erwina – Resistenz. Der zweite Frei-setzungsantrag betraf gentechnisch veränderten Mais der Firma T.B. Agrartechnik. Innerhalb von nur zwei Wochen wurden mehr als 30.000 schriftliche Einwendungen der österreichischen Konsumentinnen und Konsumenten gegen diese Freisetzungsversuche im damaligen Gesundheitsministerium eingebracht.

Daraufhin wurde der Antrag zurückgezogen.   Der dritte Freisetzungsantrag betraf ebenfalls Kartoffeln. Die Tullner Zuckerforschungs-GesmbH beantragte beim damaligen Gesundheitsministerium, Kartoffeln mit gentechnisch veränderter Stärke (eine einheitliche, amylosefreie Amylopektinstärke) freisetzen zu dürfen. Je nachdem, welche Stärkefraktion verändert wird, eignen sich die Knollen als Industrie-Rohstoff oder für Lebensmittel. Die Tullner Zuckerforschungs-GesmbH wartete jedoch nicht das Ende des behördlichen Genehmigungsverfahrens ab, sondern setzte die gentechnisch veränderten Kartoffeln ohne Genehmigung durch die Behörde frei. Sowohl der Seibersdorfer Antrag als auch jener der ZuckerforschungsGesmbH wurden nicht genehmigt.

Die bereits ausgebrachten Kartoffeln mussten wieder ausgegraben und vernichtet werden.   Das Sicherheitsforschungsprojekt des Österreichischen Forschungszentrums Seibersdorf wurde im Einvernehmen mit den beiden Auftraggebern nicht im Felde, sondern im Glashaus weitergeführt. Der Antrag der Fa. TB Agrartechnik, der zweite Antrag der Zuckerforschung Tulln GesmbH und der 1997 gestellte Antrag der Pioneer Saaten GesmbH, gentechnisch veränderten Mais freisetzen zu dürfen, wurden noch vor der Einleitung bzw. der Beendigung des Anhörungsverfahrens zurückgezogen, sodaß der wissenschaftliche Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen hiezu keine Gutachten mehr zu erstatten hatte.   Im Berichtszeitraum wurde in Österreich kein Antrag auf Inverkehrbringen gestellt, in anderen Mitgliedstaaten beantragte und in der Folge EU-weit zugelassene Produkte werden im österreichischen Gentechnikregister erfaßt.

      4.3. Biotechnologische Aktivitäten in Österreich   1. Industrie Jungbunzlauer AG Vogelbusch Ges.m.b.

H   2. Universitäten Universität für Bodenkultur Wien Universität Wien Technische Universität Wien Veterinärmedizinische Universität Wien Technische Universität Graz   3. Forschungsinstitute Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf Raiffeisen Bioforschung G.m.b.H.

Tulln                                    4.4. Projekte:   1. Projektbezeichnung StickstofffixierungBereich Pflanzengenetik - Grundlagenforschung Anwendung Landwirtschaft Projektbetreiber Institut für Mikrobiologie und Genetik der Universität Wien Dr. Hirt Verantwortlich dafür in Österreich w.o.

Projektbeschreibung Es gibt nur wenige Pflanzen in der Natur, die im Zusammenleben (Symbiose) mit speziellen Bodenbakterien (Rhizobien) Stickstoff aus der Luft aufnehmen können, den sie als Dünger benötigen. Es werden der Ablauf und die Wechselwirkungen dieser Symbiose auf Zellteilungsebene untersucht, um jene Gene, die diesen Prozess der Stickstofffixierung ermöglichen, zu identifizieren. Diese Eigenschaft soll anschließend auf andere Nutzpflanzen übertragen werden Vorteile für den künftigen Produzenten Ersparnis von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger Umweltbelastung: Senkung des Nitratgehaltes in Boden und Grundwasser Vorteile für den möglichen Konsumenten weniger Umweltbelastung: Senkung des Nitratgehaltes in Boden und Grundwasser                     2. Projektbezeichnung Streßresistenz von PflanzenBereich Pflanzengenetik - Grundlagenforschung Anwendung Landwirtschaft - Verhütung von Ernteverlusten Projektbetreiber Institut für Mikrobiologie und Genetik der Universität Wien Prof. Erwin Heberle Bors Verantwortlich dafür in Österreich w.o.

Projektbeschreibung Es wird erforscht, wie Pflanzen gegen "Streß" reagieren. Pflanzen werden klimatischen Veränderungen ausgesetzt und es wird beobachtet, welche Gene "an- und abgeschalten" werden. Wenn dieser Mechanismus des selektiven An- und Abschaltens verstanden wird, könnten Pflanzen durch Genveränderung oder Gentransfer streßresistenter gegen Kälte, Trockenheit etc. gemacht werden. Vorteile für den künftigen Produzenten weniger Ernteverluste durch Schlechtwetter langfristig sicherere Erträge Anbau unter anderen klimatischen Bedingungen Vorteile für den Konsumenten sicherere Versorgung in kritischen Gebieten Erschließung neuer landwirtschaftlicher Nutzflächen beständigeres Preisniveau                      3. Projektbezeichnung Antibiotikafreier GentransferBereich Pflanzengenetik - Grundlagenforschung Anwendung In der Entwicklung transgener Pflanzen ist es nicht mehr erforderlich, Antibiotika-Resistenzen als Markergene zu verwenden.

Projektbetreiber Institut für Mikrobiologie und Genetik der Universität Wien Prof. Erwin Heberle Bors Verantwortlich dafür in Österreich w.o. Projektbeschreibung Der Erfolg einer gentechnischen Veränderung kann dadurch festgestellt werden, daß die antibiotika-resistent-gemachte Pflanze auf einem antibiotika-haltigem Medium wächst. Ist das nicht der Fall, war der gentechnische Eingriff nicht erfolgreich. Es wird versucht, einen Ersatz für die Verwendung von Antibiotika zu finden, weil damit die geringe Gefahr ausgeschlossen wird, daß die Antibiotika Resistenz auf humanpathogene Bakterien übertragen wird.

Es werden GFP - Green Fluorescent Protein Gene aus dem Jelly Fish (Aequorea victoria - Qualle) getestet, die transgene Pflanzen nach einem speziellen Lichtimpuls kurzfristig farblich verändern und somit optisch erkennbar machen. Vorteile für den künftigen Produzenten weder Vorteile noch Nachteile Vorteile für den Konsumenten die geringfügige Gefahr, daß durch gentechnische Veränderungen antibiotikaresistente Bakterien entstehen, ist ausgeschlossen. Mögliche Gefahren mögliche Allergien gegen GFP (s.o.).(Anm.

: Allergische Reaktionen können durch jedes neue Lebensmittel, das der Mensch zu sich nimmt, entstehen. z.B. Kiwi oder bisher für den einzelnen unbekannte Tropenfrüchte.)       4.5.

Gentechnik Produkte   Derzeit wird an 7 Gentechnik Produkten gearbeitet:    Kartoffel-Kleister  Die Zuckerforschung Tulln, das Forschungsinstitut der Agrana-Gruppe, will eine gentechnisch veränderte Kartoffel aussetzen. In ihr wurde eine Speicherform der Stärke inaktiviert. Das entsprechende Gen ist verantwortlich für die Produktion eines Enzyms, das seinerseits die Amylose in der Stärke produziert. Unveränderte Kartoffeln enthalten zu 20 Prozent Amylose und zu 80 Prozent Amylopektin. Für industrielle Zwecke muß die Amylose mühsam chemisch eliminiert werden. Ist sie jedoch gentechnisch verändert, produziert die Kartoffelknolle von vornherein kaum Amylose.

Das Know-how für den Gentransfer kommt aus dem Institut für genbiologische Forschung in Berlin. Das Interuniversitäre Forschungszentrum für Agrartechnologie (IFA) bei Tulln stellt das landwirtschaftliche Know-how für diese sogenannte "Rustika"-Kartoffel zur Verfügung.   In Holland wurden bereits auf 600 bis 800 Hektar Rustika-Kartoffeln geerntet. Das ergab eine Stärkeproduktion von vier bis fünf Tonnen. Verwendung findet diese Stärke hier wie da ausschließlich in der Bauchemie, etwa für Wandputze und Kleber.     Weizen, pilzfrei  Seit zwei Jahren wollen die Forscher gefährdete Weizen- und Maissorten vor dem gefürchteten Pilzschädling Fusarium schützen.

Dieser Pilz ist besonders heimtückisch: Er ist auf der Pflanze nicht sichtbar, zerstört aber die Qualität der Frucht. Mit Spritzmitteln ist ihm nicht beizukommen. Da er giftige Stoffe abgibt, sind auch die Endprodukte wie Vollwertkost, Cornflakes, Brot, Polentamehl und anderes aus Weizen und Mais belastet.   Ein weiteres aktuelles Forschungsgebiet des IFA ist die Eliminierung von Allergenen im Weizen. Viele Menschen sind auf Weizen allergisch und können auch Produkte daraus nicht essen. Erkennt man das Gen, das für die Allergie verantwortlich ist, könnte man es aus dem Erbgut herausnehmen.

Das Projekt wurde zwar von der EU als interessant eingestuft, ein Antrag für Forschungsunterstützung wurde jedoch abgelehnt.                   Seide statt Fäule   Auch das Forschungszentrum Seibersdorf hat im Vorjahr um Freisetzung angesucht. Dieser Antrag blieb aufrecht, weil er weder positiv noch negativ entschieden wurde. Es wurden nur neue Auflagen erteilt, und zwar müssen zwei bis drei weitere Glashaustestes durchgeführt werden.   Versuchskaninchen in Seibersdorf ist ebenfalls die Kartoffel. Ihr wird ein Gen der Seidenmotte eingepflanzt.

Es soll sie vor dem Befall durch einen Parasiten schützen, der bakterielle Fäule auslöst. Auftraggeber der Versuchsreihe sind das Wissenschafts- und das Gesundheitsministerium. Das Projekt war an sich auf vier Jahre geplant. Der erste Projektabschnitt hat zwei Jahre gedauert und ging Mitte 1997 zu Ende. Investiert wurden bis dahin drei Millionen Schilling.     Mais ohne Macken   Im Februar 1996 hat das Technische Büro Agrartechnik einen Auftrag auf Freisetzung von transgenem Mais gestellt.

Er wurde wieder zurückgezogen, weil die Bewilligung zu spät gekommen wäre, um das Wachstum der Pflanze zu garantieren. Die T. B. Agrartechnik in Bad Vöslau arbeitet im Auftrag der deutschen AgrEvo, einer Tochter von Hoechst und Schering. Von der AgrEvo kommt das entsprechende Saatgut, die T. B.

Agrartechnik ist für den Freilandversuch zuständig.   Die AgrEvo vertreibt das von der Hoechst hergestellte Totalherbizid "Basta" und entwickelte dazu eine Maispflanze, die gegen dieses Unkrautvernichtungsmittel resistent ist. Zehn Jahre dauerte die Entwicklung von "Basta". Die T. B. Agrartechnik soll die Entwicklung der Pflanze und die Wirkung des Herbizids gegenüber Unkraut unter heimischen Klimaverhältnissen beobachten.

    Entlarvtes Maiskorn   Auch Ciba-Geigy Österreich verharrt in Warteposition. Im Herbst 1994 hat Ciba Saatgut das Zulassungsverfahren in der Europäischen Union eingeleitet. Mitte 1996 erteilte die EU-Kommission den Auftrag, das Ansuchen nochmals durch drei wissenschaftliche Komitees prüfen zu lassen. Seither wartet man auf die Resultate. Ciba wird auch in Österreich einen Antrag stellen, um den Vorwurf, daß sie den Umweg über die EU nehmen, zu verhindern.   Der gentechnisch entwickelte Ciba-Mais schützt sich selbst vor seinem Hauptschädling, der Zünslerlarve.

Das eingesetzte Gen läßt ein speziell für Schädlinge unverträgliches Eiweiß entstehen. Die Zünslerlarve zerstört bis zu 20 Prozent der Ernte, weshalb zu ihrer Bekämpfung große Mengen Pestizide eingesetzt werden.     Kerngesundes Obst   Das Institut für angewandte Mikrobiologie an der Universität für Bodenkultur will mit Hilfe der Gentechnologie Viruskrankheiten bei Steinobst Herr werden. Genauer gesagt: der Sharka-Krankheit, die Früchte klein und schrumpelig werden läßt. Unter der Leitung von Professor Hermann Katinger wird an einer Art Impfung gearbeitet: Man klont ein Stück eines bestimmten Gens, setzt es der Pflanze ein. Sie glaubt daraufhin, daß sie krank wäre, und wehrt sich dagegen.

Derzeit versuchen die Forscher, das Prinzip bei Marillenbäumen anzuwenden.   Katinger arbeitet in öffentlichem Auftrag. Ein guter Teil der benötigten Gelder kommt aus dem Landwirtschaftsministerium. Der Versuch dauert bereits sieben Jahre, zwei weitere Jahre sind noch notwendig. Wenn sich Österreich querlegt, will Katinger innerhalb der EU um Freisetzung ansuchen.   Jungfernzeugung   Professor Erwin Heberle-Bors, Leiter des Instituts für Mikrobiologie und Genetik an der Universität Wien, geht es nicht um die Schaffung einer speziellen Pflanze.

Er forscht an Methoden des Gentransfers in Pflanzen: In ein Staubgefäß eines unreifen Weizen-Pollenkorns wird ein kleines Goldkügelchen geschossen, das mit Erbmaterial aus der DNS beschichtet ist. Daraus wird im Reagenzglas ein reifes Pollenkorn gemacht und für die Bestäubung verwendet. Ziel ist die Krankheitsresistenz des Weizens.   Der Uni-Forscher arbeitet im geschlossenen System und kann sich daher ein Freisetzungs-Brimborium ersparen. Patentbesitzer der Methode ist die Argo Chemie Linz, die das Projekt gemeinsam mit dem Forschungsförderungsfonds finanziert hat.   Das neueste Forschungsfeld dreht sich um Hülsenfrüchte.

Gentechnisch veränderte Pflanzen können sich ihren eigenen Dünger herstellen, indem sie aus Luftstickstoff Düngerstickstoff produzieren.       Die Projekte, die hierzulande laufen, sind zwar von wissenschaftlicher Güte, doch scheitert ihr Fortkommen am finanziellen Hintergrund der Forschungsinstitute. Öffentliches Geld fließt für die Genforschung im Agrarbereich nur spärlich. Das Forschungszentrum Seibersdorf hat für seine Versuchsreihe von den beiden Auftraggebern, dem Wissenschafts- und Gesundheitsministeriums, drei Millionen Schilling bekommen. Das IFA teilt sich mit den Universitäten eine Spende des Wissenschaftsministeriums von heißen zwei Millionen Schilling. Und das Fusarium-Projekt hat 300.

000 Schilling bekommen.   Die Wissenschaftler sind weitgehend abhängig von Zuwendungen durch den Forschungsförderungsfonds und die Ministerien. Ruckenbauer kann manchmal auch auf Aufträge von den Zuchtverbänden oder der EU zählen. Von seiten der Landwirtschaft allerdings kommen keine Zuwendungen. 5. Quellenverzeichnis http.

www.gentechnik.gv.at Broschüre: Gentechnik und Lebensmittel      

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