Kapitalgesellschaften
I A L L G E M E I N E S
Zum Begriff der Gesellschaft
Definition: Eine Gesellschaft ist eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft zweier od mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Mitteln (= durch organisiertes Zusammenwirken) zu erreichen.
Rechtsgemeinschaft bedeutet ein Dauerschuldverhältnis, das dadurch gekennzeichnet ist, daß Treuepflichten der Gemeinschaft gegenüber, aber auch zwischen den Teilnehmern der Rechtsgemeinschaft selbst bestehen.
Die Gesellschaft ist idR durch Rechtsgeschäft begründet, sie entsteht also durch V-Abschluß.
Das Element des gemeinsamen Zwecks (ideell bzw materiell) bedeutet, daß die Gesellschaft auf ein gemeinsames, zielorientiertes Handeln ausgerichtet ist. Das engere Gesellschaftsziel wird im Unternehmensgegenstand umschrieben.
Das Element gemeinsame Mittel (= organisiertes Zusammenwirken der Gesellschafter) bedeutet, daß die Gesellschaft einer Innenstruktur bedarf (Geschäftsführung, Vertretung, Verhältnise, etc).
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind handelsrechtl Erscheinungsformen der Körperschaften und damit jurP. Sie sind Personenvereinigungen, deren Bestand durch Tod oder Eintritt und Austritt von Mitgliedern grundsätzl nicht berührt wird. Als jurP handelt die Körperschaft mindestens zwei Organe: Mitgliederversammlung und Vorstand. Für den Vorstand gilt das Prinzip der Drittorganschaft, dh dessen Mitglieder müssen nicht Gesellschafter sein. Merkmale von Kapitalgesellschaften:
Die KapG entfaltet rechtl Wirkungen sowohl im Innen- wie auch im Außenverhältnis - sie ist wie alle Körperschaften Innen- und Außengesellschaft.
Jeder Gesellschafter ist mit einem best Kapital beteiligt; für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet er grundsätzl nicht persönlich; es haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Dieses ist durch das Trennungsprinzip vom Gesellschaftervermögen unabhängig.
Die persönliche Bindung des einzelnen Gesellschafters an die Rechtsgemeinschaft und an die anderen Gesellschafter ist bei KapG grundsätzl weniger intensiv als bei den PersG.
Der Grad der Innenorganisation ist bei KapG höher als bei PersG (am höchsten bei der AG).
KapG sind Kaufmann kraft Rechtsform, sog Formkaufmann
KapG sind: GmbH, AG und Aktienvereine nach dem Vereinspatent (geringe prakt. Rolle)
Rechnungslegungsvorschriften: HGB-Bestimmungen über Größenklassen: kleine, mittelgroße u große KapG
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Diese Formen sind nach dem GenG Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit, deren Geschäftsbetrieb der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient (sog Förderungsauftrag) und die nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind: Vereine ohne festes Kapital - also keine Kapitalgesellschaften.
Anmerkungen zur steuerlichen Behandlung der Kapitalgesellschaften
Hinsichtl der Ertragsbesteuerung bei KapG spricht man von einer Doppelbesteuerung.
Die Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit einer Körperschaft unterliegen der Körperschaftssteuer. Die ausgeschütteten Gewinne unterliegen bei natP wiederum der Einkommensteuer; jedoch nur dem halben Est-Satz.
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Defintion und Rechtsgrundlagen
Der Konzern ist keine eigene Gesellschaftsform, sonderen eine wirtschaftl Verbindung mehrerer Unternehmen oder Gesellschaften. Die einzelnen Konzernunternehmen sind rechtl selbständig. Also liegt ein Konzern dann vor, wenn rechtl selbständige Unternehmen aus wirtschaftl Gründen unter einheitl Leitung stehen.
Erscheinungsformen
Gleichordnungskonzern: mehrere Unternehmen einheitlich aber voneinander unabhängig
Unterordnungskonzern: bei Abhängigkeitsverhältnis, das zB durch Beteiligung
Vertragskonzern: vertragl Vereinbarung zw Unternehmen oder Gesellschaften besteht.
Fakt Konzern keine vertragl Bindung aber eine Abhängigkeit etwa durch Beteiligungen.
Unterscheidung nach horizontalem od vertikalem Konzern: je nach Wirtschaftsstufe
Holding: Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen ist
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Begriff und Rechtsgrundlagen
Die GmbH ist Körperschaft mit R-Persönlichkeit, deren Mitglieder eine Vermögenseinlage (Stammeinlage) erbringen, die das Stammkapital der Gesellschaft bestimmt. Die GmbH ist Außengesellschaft, da sie als Träger von Re u Pfl in rechtsgeschäftl Verkehr auftritt. Rechtsgrundlage der GmbH ist das GmbhG.
Hauptmerkmale der GmbH
Die GmbH ist jurP. Nach dem Trennungsprinzip bedeutet dies, daß sie selbst Trägerin von Re u Pfl ist.
Das Gesellschaftsvermögen ist von jenem der Gesellschafter getrennt - umgekehrt haftet die GmbH grundsätzl für das Verhalten der Gesellschafter.
Die GmbH ist weiters eine KapG mit personalistischen Elementen - das bedeutet, daß sie in mancher Hinsicht den PersG nahesteht. Den Gesellschaftern kommen mehr Mitwirkungsrechte zu als bei einer AG, sie sind zumeist also nicht nur reine Kapitalgeber. Die Gesellschafter trifft außerdem bei Uneinbringlichkeit der Stammeinlage eine Ausfallhaftung. Eine GmbH wird va für den Betrieb von kleinen und mittleren Unternehmen verwendet, weiters für Familiengesellschaften (auch Gmbh & Co KG)
Gesellschafter können nat u jur Personen sowie handelsrechtl Personengesellschaften sein
Für den Gesellschaftszweck gibt es nur wenig Beschränkungen: ausgeschlssen sind pol Tätigkeit, Versicherungen, "freie Berufe". Weiters ist die GmbH Kaufmann kraft Rechtsform.
Obligatorische Organe einer GmbH sind Geschäftsführer und die Generalversammlung. Als Körperschaft gilt für die GmbH der Grundsatz der Drittorganschaft, jedoch sind in der Praxis Geschäftsführer meist Gesellschafter, der den Weisungen der Generalversammlung unterliegt. Ein Aufsichtsrat ist je nach Gesellschaftsform fakultativ oder zwingend notwendig; desweiteren ein Abschlußprüfer.
Geschäftsanteil, Stammeinlage und Stammkapital
Bei der Gründung der GmbH übernimmt jeder Gesellschafter einen Geschäftsanteil, mit dem eine Stammeinlage verbunden ist. Dieser Anteil stellt die Summe der Re u Pfl dar.
Die Stammeinlage stellt die Einzahlungsverpflichtung dar, die jeder Gesellschafter übernommen hat.
Die Summe der Stammeinlagen der Gesellschafter bildet das Stammkapital. Dieses ist vom Geschäftsvermögen zu unterscheiden, das möglicherweise geringer ist als das Stammkapital.
Für die Geschaftsanteile werden keine handelbaren Wertpapiere ausgegeben. Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich, jedoch kompliziert und möglicherweise gebunden (personalistisches Element)
Die Firma GmbH muß vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein oder den Namen zumindest eines Gesellschafters beinhalten. Die Firma muß zudem die Bezeichnung "GmbH" enthalten.
Der Sitz der Gesellschaft muß im Inland sein.
Währungsumstellung: Für alle GmbH, die mit 1.1.1999 bereits eingetragen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter; ansonsten sind Nennbeträge "automatisch" in Euro zu verstehen.
Gründung der GmbH
Gründungsvorgang: Eine GmbH kann für jeden gesetzl zulässigen Zweck gegründet werden, wofür das Normativsystem gilt (wenn die gesetzl Auflagen erfüllt sind, entsteht die GmbH wirksam). Es gibt grundsätzlich keine Konzessionspflicht außer für Bank-, Eisenbahn- und Luftfahrtunternehmen.
Abschluß eines Vorvertrages (fakultatv)
Abschluß des Gesellschaftsvertrages: enthält den notwendigen Inhalt sowie allfällige Vereinbarungen
Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern und Geschäftsführern (wenn noch nicht erfolgt)
Einholung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
Einzahlung der Einlagen: jedenfalls öS 1.
000,- für jede Stammeinlage (mind. 1/4); insgesamt öS 250.000,-
Einholung allfälliger behördlicher Genhmigungen
Anmeldung zum Firmenbuch, Eintragung und Veröffentlichung
§ 10-Erklärung: Erklärung über die Einzahlung der Bareinlagen und Einbringung der Sacheinlagen
Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit
Durch den Eintragungsbeschluß erfolgt die Eintragung, womit die GmbH wirksam entstanden ist.
Gründung mit Sacheinbringung: Stammkapital und Stammeinlage lauten auf einen Geldbetrag, In vielen Fällen werden jedoch Vermögensgegenstände eingebracht (Sacheinlagen bzw Sachübernahmen). Diese müssen im Gesellschaftsvertrag genau und vollständig festgesetzt werden.
Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muß bar aufgebracht werden, die Vermögensgegenstände müssen sofort voll eingebracht werden.
Die Vorgesellschaft
In vielen Fällen ist es notwendig bzw zweckmäßig, daß bereits vor Eintragung ins FB (Entstehung der GmbH) RG abgrschlossen werden. In diesem Zeitraum existiert die GmbH also rechtl noch nicht. Wenn im Namen der Gesellschaft vor ihrer Eintragung ins FB gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner), somit existiert weder eine Haftung der Vorgesellschaft oder der "Gesellschafter". Für die abgeschlossenen RGe haften lediglich die handelnden Personen, idF die vertretungsberechtigten Personen.
Die später gültig entstandene Gesellschaft kann die vor ihrer Eintragung entstandenen Verpflichtungen im Wege der Schuldübernahme (unter Befreiung der bisherigen Schuldner) übernehmen. Als Grund dieser Regelung wurde früher das sog Vorbelastungsverbot angehsehen - die GmbH sollte nicht von Anfang an mit Verbindlichhkeiten belastet sein und die Handelnden sollen entscheiden, ob sie die Haftung selbst übernehmen; diese Regelung wird heute wesentlich ergänzt u modifiziert.
Die Organe der GmbH
Die GmbH als jurP kann Träger von Re u Pfl sein; sie kann also etwa ET oder Forderungsrechte erwerben und im Prozeß als Kläger oder Beklagter auftreten. Sie ist also rechts- und parteifähig. Als jurP ist sie allerdings nicht handlungsfähig - dazu benötigt sie Organe. Die zwei zwingenden Organe sind Geschäftsführer und die Generalversammlung, uU auch Aufsichtsrat und Abschlußprüfer.
Der Geschäftsführer
Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluß bestellt; können auch bereits im Gesellschaftsvertrag bestellt werden. Möglich sind im Vertrag eingeräumte Entsendungs- und Vetorechte einzelner Gesellschafer und Sonderrechte zur Geschäftsführung.
Es ist mindestens ein Geschäftsführer zu bestellen. In dringenden Fällen hat das FB-Gericht für die Zeit bis zur Behebung des Mangels einen zusätzlichen Geschäftsführer (Notgeschäftsführer) zu bestellen.
Bestellungsdauer, Abberufung und Rücktritt: Die Bestellung zum Gesellschafter kann befristet oder unbefristet erfolgen. Für die Abberufung gilt:
Ein Widerruf kann jederzeit erfolgen
Die Abberufung von schon im G-Vertrag bestellten Geschäftsführern (G-GF) kann beschränkt werden
Ein G-GF kann aus wichtigem Grund gerichtl abberufen werden.
Im Fall eines Fremdgeschäftsführers ist ebenfalls eine gerichtl Abberufung möglich
Nach der Abberufung ist es möglich, daß für eine neue Bestellung keine Mehrheit vorhanden ist.
Auch der Rücktritt eines Geschäftsführers ist näher geregelt: vorgesehen ist eine 14-tägige Frist
Rechte und Pflichten der Geschäftsführer: Ihnen obliegt die gesamte Geschäftsführung der GmbH.
Sie sind der Gesellschaft gegenüber (Innenverhältnis) jedoch verpflichtet, aufgelegte Beschränkungen zu beachten. Durch den Beschluß der Gesellschafter können den Geschäftsführern Weisungen erteilt werden.
Geschäftsführung bei mehreren Geschäftsführern: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so greift im Zweifel Gesamtgeschäftsführung ein, es besteht jedoch ein weiter Spielraum für gesellschaftsvertragliche Regelungen.
Gestzlich besonders angeordnete Pflichten und Aufgaben sind etwa
Anmeldungspflichten zum Firmenbuch
Führung eines adäquaten Rechnungswesens und eines internen Kontrollsystems für das Unternehmen, Erstellung un Offenlegung von Jahresabschluß und Lagebericht
Pflicht zur rechtzeitigen Konkurseröffnung
Einberufung der Generalversammlung
Führung der Niederschriften
Zustimmung zu Insichgeschäften eines anderen Gesellschafters
Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat
Auskunftspflicht des ausgeschiedenen Geschäftsführers
Im Außenverhältnis obliegt dem Geschäftsführer gerichtl u außergerichtl Vertretung:
Umfang der Vertretungsmacht: undsätzl unbeschränkt
Vertretungsmodell: im Zweifel Gesamtvertretung
Deliktisches Verhalten der Geschäftsführer wird der Gesellschaft zugerechnet und begründet deren Schadenersatzpflicht. Die Geschäftsführer trifft zudem ein Wettbewerbsrecht und die Verpflichtung, Gesellschaftsgeheimnisse zu wahren.
Geschäftsführerhaftung: Sie haben die Sorgfalt eines ordentl Geschätfmannes anzuwenden, dh sie müssen die Kenntnisse u Fähigkeiten besitzen, die für den Gesellschaftszweck erforderlich sind.
Bei einer Verletzung ihrer Pflichten besteht eine Haftung zur ungeteilten Hand für den daraus resultierenden Schaden. Die daraus entstehenden Schadenersatzansprüche stehen der Gesellschaft zu, die nach fünf Jahren verjähren.
Die Haftung entfällt nicht durch den Umstand, daß der Geschäftsführer in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschaft gehandelt hat, wenn der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. Die Haftung entfällt weiters nicht durch Verzicht oder Vergleich mit der Gesellschaft, wenn der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat
Ein Aufsichtsrat muß bestellt werden, wenn:
Das Stammkapital öS 1 Mio bzw 70.000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter 50 Übersteigt;
Oder die Zahl der Arbeitnehmer größer ist als 300;
Oder eine Gesellschaft selbst leitende Gesellschaft in einem Konzern ist, dessen Untergesellschaft(en) aufsichtsratspflichtig sind;
Oder die Gesellschaft pers haftender Gesellschafter einer KG ist mit insges mehr als 300 AN
Zudem kann eine AR-Bestellung im Liquidationsverfahren notwendig sein - dazu kommen spez Pflichten
In allen anderen Fällen kann ein AR fakultativ eingerichtet werden.
Bestellung und Abberufung: Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die durch Gesellschafterbeschluß bestellt werden. Außerdem bestehen die Entsendungsbefugnisse des Betriebsrates (Drittelparität): Voraussetzung hierfür daß ein (Zentral)Betriebsrat besteht (bei mind 5 AN möglich).
Die Mitglieder des AR müssen physische, handlungsfähige Personen sein; die Bestellungsdauer ist funktionell bestimmt, die durch Gesellschafterbeschluß vor Ablauf der Funktionsperiode widerrufen werden kann. Auch bei den AR-Mitgliedern (Kapitalvertretern) besteht idR eine besondere schuldrechtl Beziehung zur Gesellschaft.
Organisation und Aufgaben: Der AR hat die Geschäftsführung in allen Bereichen zu überwachen und muß mind viermal im Jahr zu Sitzungen zusammentreten. Es besteht die Pflicht eines Quartals- sowie Jahresbericht und einer Vorschaurechnung.
Der AR hat weiters die Generalversammlung einzuberufen, wenn dies erforderlich ist und den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Gewinnverteilung zu prüfen und der Generalversammlung zu berichten. Es besteht ein Genehmigungsrecht des Aufsichtsrates, bei Rechtsgeschäften zwischen Geschäftsführern und Gesellschaft vertritt der AR die Gesellschaft und schließlich kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, ob dem AR weitere Rechte zukommen.
Bei AR-Beschlüssen sieht das Gesetz keine Nichtigerklärung des Beschlusses vor, jedoch kannn uU Klage auf deren Ungültigkeit erhoben werden.
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste willensbildende Organ der GmbH; sie wird durch die Gesamtheit der Gesellschaft gebildet und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht im Gesetz oder im Gesellschafts-vertrag geregelt sind.
Einberufung der Generalversammlung: IdR wird die Generalversammlung von den Geschäftsführern einberufen (einmal jährlich/ordentliche, ansonsten außerordentliche Generalversammlung). Eine weitere Einberufungsmöglichkeit besteht als zwingendes Minderheitenrecht: jeder Gesellschaftter mit einer Einlage über 10% des Stammkapitals kann die Einberufung schriftlich verlangen.
Die Form der Einberufung ist grundsätzl im Gesellschaftsvertrag festgelegt, ansonsten erfolgt sie durch einen eingeschriebenen Brief.
Beschlußfähigkeit und Beschlußmehrheiten, Protokollierung: Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn der im Gesetz oder in dem Gesellschaftsvertrag festgelegte Teil des Stammkapitals anwesend oder vertreten ist. Zur Teilnahme ist grundsätzl jeder im FB eingetragene Gesellschafter berechtigt. Stimmberechtigt sind nur jene Gesellschafter, die im FB als Gesellschafter aufscheinen. Das Stimmrecht bemißt sich an der Stammeinlage. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzl mit einfacher Mehrheit gefaßt, so weit in Gesetz u Vertrag nichts anderes bestimmt wurde, wobei die Einräumung von Vetorechten möglich und uU qualifizierte Mehrheiten notwendig sind.
Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist umstritten; Stimmrechtsbindung (rg Vereinbarungen zw Gesellschaftern über zukünftiges Abstimmungsverhalten) ist grundsätzl möglich. Nicht stimmberechtigt ist, wer durch eine Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit oder wemein Vorteil zugewendet werden soll. Eine Führung eines Generalversammlungsprotokolls ist gesetzl nicht vorgeschrieben; alle Beschlüsse sind jedoch in eine Niederschrift aufzunehmen.
Gegenstände der Beschlußfassung sind Prüfung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes, Entlastung der Geschäftsführer und des AR sowie der Lagebericht.
Desweiteren Einforderungen weiterer Einzahlungen, Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer, Erwerb von Anlagen oder Liegenschaften, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Zustimmung zur Teilung und Abtretung von Geschäftsanteilen, Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern, Auflösung der Gesellschaft, Fusion, Umwalndlung, Spaltung, Verrichtung von ao Geschäften
Fehlerhafte und gesetzwidrige Beschlüsse: Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses: sie ist damit keine Feststellungs- sondern eine Rechtsgestaltungsklage (Anfechtung); es gibt auch Mängel, die Beschlüsse absolut nichtig machen. Anfechtbare Beschlüsse sind: solche, die als nicht zustande gekommenangesehen werden und Beschlüsse, die gegen das Gestz oder den Vertrag verstoßen (inhaltliche oder materielle Mängel).
Die Anfechtungsbefugnis steht allen in der Generalversammlung erschienenen Gesellschaftern zu, die Widerspruch zu Protokoll gegeben haben. Desweiteren gibt es eine Anfechtungsfrist (1 Monat ab Absendung); die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Das die Nichtigkeit erklärende Urteil wirkt für und gegen alle Gesellschafter und führt zur ex-tunc-Nichtigkeit des Beschlusses.
Der Abschlußprüfer
Nach HGB-Bestimmungen sind Jahresabschlu0 und Lagebericht von einem Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Die Bestellung des Abschlußprüfers erfolgt durch die Gesellschafter; sollte ein AR bestehen, besitzt dieser ein Vorschlagrecht.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Beginn und Ende der Gesellschafterstellung: Diese wird durch konstitutiven Akt (Übernahme des Geschäftsanteils) oder durch Übertragung der Gesellschafterstellung (durch Notariatsakt erschwert) erworben.
Der Gesellschaft gegenüber gilt nur der im FB Eingetragene als Gesellschafter.
Im Gesellschaftsvertrag kann zudem vereinbart sein, daß die Übertragung eines GA von best Voraussetzungen oder Zustimmung der Gesellschafter abhängig gemacht wird (Vinkulierung). Wird im Fall der Vinkulierung die Zustimmung der Gesellschaft nicht erteilt, kann das Gericht die Übertragung gestatten. Geschäftsanteile sind grundsätzl vererblich, es kann im Gesellschaftsvertrag aber anders vereinbart sein. Eine Teilung eines Geschäftsanteils ist nur dann zulässig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist; zusätzlich kann die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich gemacht werden. Ausgenommen davon ist die Teilung im Erbfall.
Für den Fall der Pfändung eines vinkulierten GA gibt es eine Sonderregel: Das Exekutionsgericht hat die Gesellschaft sowie die Gläubiger von der Bewilligung des Verkaufes zu benachrichtigen. Zur Verpfändung eines Geschäftsanteiles ist kein Notariatsakt erforderlich; sie kann ebenfalls von der Zustimmung der anderen Gesellschafter abhängig gemacht werden.Die Beendigung der Gesellschafterstellung erfolgt durch:
Übertragung: im Fall der Übertragung eines GA haftet der ausscheidende Gesellschafter vom Tag der Anmeldung des Erwerbers fünf Jahre für rückständige Einlagen oder Nachschüsse; auch der Neugesellschafter haftet für die Rückstände.
Kapitalherabsetzung
Beendigung und Liquidation der Gesellschaft
Ausschluß im Wege des Kaduzierungsverfahrens
Die Möglichkeit eines Ausschlusses aus wichtigem Grund ist vom Gesetz ebensowenig vorgesehen wie ein Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters.
Gesellschafterrechte:
Bilanzgewinnanspruch: Die Gewinnausschüttung ist üblicherweise im Gesellschaftsvertrag geregelt. Gesetzlich haben die Gesellschafter Anspruch auf das jährliche Saldo von Aktiva und Passiva.
Im Fall von Rücklagen wird nicht der ganze Gewinn ausgeschüttet.
Anspruch auf Anteil am Liquiditätserlös
Generelles Verbot der Einlagenrückgewähr: Neben Ausschüttungen düfen nur Nachschüsse, Leistungsentgelte und Stammeinlagen bei Kapitalherabsetzung ausbezahlt werden. Bei verbotenen Zahlungen besteht ein Rückersatzanspruch der Gesellschaft, der bei einem gutgläubigen Erwerb nicht existiert.
Verdeckte Gewinnausschüttungen bzw Einlagenrückzahlungen sind Begünstigungen eines Gesellschafters, die entgegen der Auszahlungsbeschränkung auf den Bilanzgewinn bzw dem Verbot der Einlagenrückzahlung gewährt werden, die äußerlich nicht als unzulässige Zahlungen erkennbar sind. Es handelt sich um Vorteile, die die Gesellschaft einem Gesellschafter, nicht aber einem Dritten gewähren würde (sog Fremdvergleich).
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen: Anstatt einer Gesellschaft in einer Krisensituation neues Eigenkapital zuzuführen, können durch die Gesellschafter Darlehen gewährt werden, die die Gesellschafter dann als schuldrechtl Forderungen gegen die Gesellschaft vor Zusammenbruch abziehen bzw geltend machen.
Solche Darlehen sind wie Eigenkapital zu behandeln und können solange die Krise dauert, nicht zurückgefordert werden und somit ist auch eine Geltendmachung im Konkurs nicht möglich. Der ÖGH hat entschieden, daß Darlehen, die vor der kritischen Zeit gewährt, nach dem Eintreten der Krise aber "stehengelassen" werden, ebenso zu behandeln sind.
Teilnahme-, Auskunfts- und Stimmrecht in der Generalversammlung; weiters das Recht zur Anfechtung fehlerhafter Generalversammlungsbeschlüsse
Bucheinsichtsrecht
Recht auf Zusendung des Jahresabschlusses samt Lagebericht, bei Ausschluß des Einsichtsrechts zudem des Gewinnverteilungsvorschlages und des Prüfungsberichtes des Abschlußprüfers, sowie der GV-Beschlüsse.
Minderheitenrechte: Gesellschafter mit 10% des Stammkapitals oder Stammeinlagen von 10 Mio S können anch einem ablehnenden Gesellschafterbeschluß eine Revisorenbestellung durch Gerichtsbeschluß erwirken, desweiteren können sie Ersatzansprüche geltend machen, eine Generalversammlung einberufen, die Bestellung besonderer Liquidatoren verlangen, ein AR-Mitglied entsenden und sie besitzen auch das Bezugsrecht.
Gesellschafterpflichten:
Die Leistung der übernommenen Einlage ist die vermögensrechtliche Hauptverpflichtung des Gesellschafters. Diese ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus der Übernahme einer Stammeinlage im Zuge der Kapitalerhöhung (Aufgeld).
Sacheinlagen sind grundsätzl sofort bei der Gründung einzubringen., der Rest erfolgt nach der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Erfüllt ein Gesellschafter seine Verpflichtung nicht, so kann die Einlage klageweise eingefordert werden oder durch das Kaduzierungsverfahren (idF verliert der Gesellschafter sämtliche Rechte, die GmbH haftet weiter, es besteht eine Haftung aller Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters; uU ist der Anteil zu verwerten und kann eine Stammeinlage nicht vom bezeichneten Zahlungspflichtigen erfüllt werden, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag der Stammeinlagen aufzubringen. Der Ausgeschlossene verliert seinen Anteil und haftet weiter für den rückständigen Betrag und zukünftig fällige Einzahlungen.
Nachschußpflicht: Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß Nachschüsse durch Gesellschafterbeschluß eingefordert werden können. Nachschüsse sind ein Investitionsdarlehen an die GmbH, um ihr vorübergehend Mittel zur Verfügung zu stellen.
Ihre Einforderung kann etwa zur Deckung von Bilanzverlusten erfolgen, sie führt zu keiner Erhöhung des Geschäftsanteils. Eine spätere Einführung einer Nachschußpflicht ist durch eine Änderung im Gesellschaftsvertrag möglich, ebenso eine Rückzahlung von Nachschüssen, sofern diese nicht zur Verlustabdeckung erforderlich sind.
Treuepflicht: Allgemeiner gesellschaftsrechtl Grundsatz; treuwidrige Beschlüsse sind anfechtbar und kann weiters zu Schadenersatzverpflichtungen eines Gesellschafters führen.
Besondere Pflichten: können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
Das Durchgriffsproblem: Für Schulden der GmbH hafen Gesellschafter grundsätzlich nicht, uU wird jedoch ein Haftungsdurchgriff durchgeführt: bei qualifizierter Untekapitalisierung, Vermögens- bzw Sphärenmischung (kein Trennungsprinzip möglich), "mißbräuchliche Verwendung".
Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung
Die Kapitalerhöhung ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, bei der das Stammkapital erhöht wird.
Man unterscheidet zwischen effektiver und nomineller Kapitalerhöhung.
Ordentliche/effektive Kapitalerhöhung: Sie setzt einen Beschluß mit Dreiviertelmehrheit voraus, der notariell beurkundet wird und lautet auf einen festen oder Höchstbetrag. Zur Übernahme der neuen Anlagen können Gesellschafter oder andere Personen zugelassen werden; es besteht ein vorrangiges Bezugsrecht (keine Pflicht), das nach Maßgabe der Beteiligung vergeben wird. Das Bezugsrecht kann allerdings durch Beschluß ausgeschlossen werden. Die Übernahme erfolgt durch die Übernahmeerklärung und wird mit Eintragung ins Firmenbuch wirksam.
Nominelle Kapitalerhöhung: Sie bewirkt eine Kapitalerhöhung oder -berichtigung aus Gesellschaftsmitteln und hat den Zweck, das Stammkapital aus in er Gesellschaft selbst vorhandenen Mitteln zu erhöhen, was idR die Kreditwürdigkeit vergrößert.
Die nominelle Kapitalerhöhung erfolgt durch die Umwandlung offener Rücklagen in Stammkapital und wird durch FB-Eintragung wirksam.
Kapitalherabsetzung: darunter versteht man die Verminderung des Stammkapitals der GmbH, was versch Zwecken dienen kann: Ausschüttung überflüssiger Eigenmittel, Abfinden eines ausscheidenden Gesellschafters.
Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist eine effektive: sie führt zur Rückzahlung von Stammeinlagen oder zur Befreiung von Einlageverpflichtungen. Das Verfahren: Beschluß mit Dreiviertelmehrheit, Anmeldung im FB, Bekanntmachung und Gläubigeraufruf, Anmeldung der Herabsetzung zum Firmenbuch.
Nominelle Kapitalherabsetzung: Hier erfolgt eine proportionale Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen und damit des Stammkapitals, um Verluste auszugleichen, also keine Auszahlung.
Vereinfachte nominelle Kapitalherabsetzung: Sie kann nur beschlossen werden, wenn bei der GmbH ein sonst auszuweisender Bilanzverlust zu decken ist.
Sie ist zum Zwecke der Sanierung häufig mit einer orderntlichen Kapitalerhöhung verbunden.
Kapitalherabsetzung durch Entziehung von Geschäftsanteilen: Diese Form bildet einen Sonderfall für "Substanzgesellschaften" (Vermögenssubstanz wird durch Betrieb aufgebraucht, zB Bergwerk). Dafür existiert ein vereinfachtes Herabsetzungsverfahren, das im G-Vertrag vorgsesehen werden kann: ein Aufgebotsverfahren ist nicht notwendig, die Mindesthöhe des Stammkapitals kann unterschritten werden.
Die Beendigung der GmbH
Auflösung und Liquidation
Auflösung: erfolgt durch gesetzliche oder vertragliche Gründe; gesetzliche sind
Zeitablauf bei Gesellschaften auf Zeit
Gesellschafterbeschluß
Verschmelzung
Konkurseröffnung
Verwaltungsbehördliche Verfügung
Amtswegige Löschung durch das FB-Gericht
Dazu kommen:
Ablehnung des Konkursantrages mangels Masse
Verstaatichung
Umwandlung und Spaltung
Klage auf Nichtigerklärung sowie Auflösungsklage
Vertragliche Auflösungsgründe sind zB Kündigungsrechte oder Konkurs
Die GmbH ist im Auflösungszeitpunkt noch nicht beendet, es schließt das Liquidationsverfahren an und in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge: Verschmelzung, Verstaatlichung, Spaltung. Die Auflösung ist im FB einzutragen. Mit Beginn des Liquidationsstadiums tritt eine Änderung des Gesellschaftszweckes ein: Liquidatoren sind Geschäftsführer, wenn nichts anderes bestimmt worden ist bzw können diese vom FB-Gericht bestimmt werden.
Die Liquidation im einzelnen:
Erstellung einer Liquidationsbilanz
Gläubigeraufruf in den Gesellschaftsblättern
Verwertung des Vermögens und Beendigung der laufenden Geschäfte
Befriedigung bzw Sicherstellung der Gläubiger
Vermögensaufteilung des Restvermögens unter den Gesellschaftern
Nach Beendigung der Liquidation Löschung der Gesellschaft im FB
Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung:
Verschmelzung (Fusion): Vereinigung von Gesellschaften mit eigener R-Persönlichkeit; erfolgt:
durch Aufnahme: das Vermögen einer (oder mehrerer) Gesllschaften auf eine übernehmende Gesellschaft übertragen bzw
durch Verschmelzung durch Neugründung: hier wird das Vermögen zweier (oder mehrerer) übertragender Gesellschaften auf eine neu zu bildende GmbH übertragen.
Erforderlich ist Gesllschafterbeschluß mit Dreiviertelmehrheit und notarieller Beurkundung sowie der Verschmelzungsvertrag. Für die übernehmende GmbH ist der Vermögenserwerb als Sacheinlage anzusehen; im Regelfall ist eine Kapitalerhöhung notwendig. Mit der Eintragung der Verschmelzung erlischt die jeweilige übertragende Gesellschaft. Eine Vermögensübertragung von einer GmbH auf eine AB erfolgt ebenfalls durch Verschmelzung und zwar durch Gewährung von Aktien.
Umwandlung:
Formändernde Umwandlung: Änderung der Rechtsform, diese erfolgt ohne Vermögensübertragung, an der Identität des Rechtsträgers ändert sich nichts.
Es bedarf keines Übertragungsaktes und keiner Liquidation.
Übertragende Umwandlung: Eine KapG wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, zwei Varianten:
- Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Haputgesellschafter:
dieser muß mind 90% des Kapitals halten. Der Nachfolger kann jeder Rechtsträger sein, also
nat u jurP. Die anderen Gesellschafter werden in bar abgefunden u die KapG erlischt.
- Errichtende Umwandlung: Das Vermögen einer KapG geht auf eine
Personenhandelsgesellschaft oder eine EEG über, die neu errichtet wird. Die Gesellschafter der
urspr.
KapG müssen mind 90% des Kapitals halten.
Spaltung:
Eine Vermögensspaltung von KapG ist in vier Grundformen möglich:
Die bestehende KapG wird ohne Abwicklung beendigt, Vermögen, Schulden u R-Verhältnisse werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete KapG (Abspaltung zu Neugründung) oder auf übernehmende KapG (Abspaltung zu Aufnahme) übertragen.
Ein oder mehrere Vermögensteile werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft zu Neugründung oder Aufnahme übertragen.
Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung von Anteilen der neuen bzw aufnehmenden Gesellschaft(en) an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
Verfahren:
Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen, in dem ua das Umtauschverhältnis der Anteile, Einzelheiten des Erwerbs etc festgelegt sind, sowie einen Bericht.
Prüfungen erfolgen durch einen Spaltungsprüfer und durch den AR der übertragenden Gesellschaft.
Die Spaltung bedarf dann eines Beschlusses der Anteilsinhaber, der notariell zu beurkunden ist. Im Fall der Spaltung zur Neugründung gilt als Gründer der neu errichteten Gesellschaft die übertragende (sog Gründerfiktion), weiters ist diese im FB anzumelden.
Haftung/Gläubigerschutz: Vorstands- u AR-Mitglieder der übertragdenden Gesellschaft haften den beteiligten Gesellschaften, außerdem den Anteilsinhabern für den Schaden, den diese aus der Spaltung erleiden. Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft haften einereits diese und andererseits die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften.
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Begriff und Rechtsgrundlage
Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Die Hauptmerkmale der AG
Grundcharakteristik: Die AG ist jurP und jene Gesellschaftsform, bei der die Kapitalsammelfunktion im Vordergrund steht.
Im Regelfall sind viele Gesellschafter vorhanden; es besteht nur eine geringe Bindung des einzelnen Gesellschafters an die Gesellschaft. Die Anteile sind leicht übertragbar und können an der Börse gehandelt werden. Geschäftsführung und Vertretung liegen in der Hand des Vorstandes, der gegenüber den Gesellschaftern weisungsfrei und idR Drittorgan ist. Geldgeber- und Unternehmerfunktion sind hier am deutlichsten getrennt. Die AG weist den höchsten Organisationsgrad aller Gesellschaften auf, die Bestimmungen sind überwiegend zwingend.
Gesellschafter können wie bei der GmbH nat u jur Personen sowie handelsrechtl PersG sein.
Gesellschaftszweck: Die AG steht für wirtschaftl aber auch ideelle oder genossenscahftl Zwecke zur Verfügung. Ihr Gegenstand ist notwendiger Inhalt der Satzung.
Die AG ist Kaufmann kraft Rechtsform; sie gilt auch dann als Handelsgesellschaft, wenn der Gegenstand nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
Die Organverfassung beruht prinzipiell auf dem Grundsatz der Drittorganschaft. Zwingende Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat, der Abschlußprüfer und die Hauptversammlung.
Konstruktion des Gesellschaftskapitals: Nach der "klassischen" Verfassung der AG ergeben die Anteile der einzelnen Gesellschafter (Aktien) in der Summe ihrer Nennbeträge das Grundkapital, also jener Betrag, zu dessen Erbringung sich die Gesellschafter verpflichtet haben.
Das Mindestkapital der AG beträgt öS 1 Mio (70.000 Euro). Die Firma der AG ist Sachfirma: Abweichungen aus wichtigem Grund sind zulässig (zB Phantasienamen), sofern keine Täuschingsgefahr besteht. Die Firma mu0 zudem die Bezeichnung AG beinhalten. Als Sitz de AG ist der Ort zu bestimmen, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat oder wo sich die Geschäftsleitung bzw Verwaltung befindet. Ausländlische Gesellschften können im Inland eine Niederlassung betreiben, diese Gesellschaft ist FB-eintagungsverpflichtet.
Man untescheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Aktiengesellschaften.
Währungsumstellung: Für AGs, die am 1.1.1999 bereits eingetragen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter; mit Ablauf des Übergangszeitraumes sind die auf öS lautenden Nennbeträge "automatisch" in Euro zu verstehen.
Die Aktie
Dem Begriff Aktie wird von der hM eine dreifache Bedeutung zugeschrieben:
Anteil am Grundkapital: dieser kann entweder auf einen Nennbetrag in Geld (Nennbetragsaktie) lauten oder durch Stückaktien begründet werden. Stückaktien haben keinen Nennbetrag; jede Stückaktie ist in gleichem Umfang am Grundkapital beteiligt; der Anteil bestimmt sich nach der Zahl der ausgegebenen Aktien.
Beide Aktienarten düfen nicht nebeneinander bestehen, diese Regelung muß in der Satzung bestimmt werden.
Aktie bedeutet auch die Mitgliedschaft an der AG iS der damit verbundenen Aktionärsrechte u -pflichten (va Einlageverpflichtung). Einerseits gibt es Vermögensrechte (Dividende, Anteil am Liquidationsergebnis), andererseits existieren Herrschaftsrechte (Mitverwaltungsrechte: Stimmrecht, Auskunftsrecht). Dazu kommt das Bezugsrecht des Aktionärs bei der Kapitalerhöhung. Aktien sind unteilbar, Miteigentum ist möglich (geimeinsamer Vertreter!).
Aktie als Wertpapier im engeren Sinn (Aktienurkunde):
Inhaberakte: echtes Inhaberpapier; die Inhaberschaft am Papier bewirkt Legetimation
Namensaktien: geborenes Orderpapier (lautet auf einen Namen oder dessen Order) und damit ein indossables Wertpapier (Übertragung erfolgt duch Indossament, Zession).
Ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden, ist in der Satzung festzulegen Die Aktienurkunde besteht aus der Haupturkunde, den Gewinnanteilsscheinen oder Kupons und den Erneuerungsscheinen.
Aktiengattungen und Aktientypen
Aktientypen: sind Differenzierungen, die keine unterschiedliche Rechtsstellung begründen (zB Inhaber-, Namensaktien).Nennbetrags-, und Stückatien; Inhaberaktien, Namensaktien und Zwischenscheine
Aktiengattungen: mit bestimmten Aktien (Mitgliedschaften) sind unterschiedliche Rechte verknüpft (zB Stamm- oder Vorzugsaktien: Vorzugsaktien sind Aktien mit besonderen Rechten gegenüber Stammaktien, besonders hinsichtlich der Gewinnverteilung. Ein Sonderfall sind die sog stimmrechtslosen Vorzugsaktien.
Nebenleistungsaktien: mit vinkulierten Namensaktien kann die Verpflichtung des Aktionärs zu widerkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen verbunden werden. Leistungen auf Nebenverpflichtungen sind keine Einlagen und daher neben der Einlageverpflichtung zu erbringen.
Vinkulierte (gebundene) Aktien: Ihre Übertragung kann durch Satzung an die Zustimmung der AG gebunden werden. Bei Verweigerung durch den Vorstand kann beim FB-Gericht ein Antrag auf Übertragung geacht werden.
Vorratsaktien: Aktien, die von einem Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts für Rechnung der Gesellschafts übernommen werden. Der Aktionär haftet ohne Rücksicht auf abweichende Vereinbarungen auf die volle Einlage.
Gratisaktien: Aktienausgabe bei Kapitalberichtigung (nominelle Kapitalerhöhung); Rücklagen werden in Kapital umgewandelt
Junge Aktien: Aktien, die bei einer effektiven Kapitalerhöhung ausgegeben werden.
Eigene Aktien: Aktien, die durch die AG selbst erworben werden.
Der Erwerb eigener Aktien stellt eigentlich eine Rückzahlung der Einlage an die Aktionäre dar. Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen; der Erwerb ist in folgenden Fällen gestattet:
- wenn dies zur Abwehr eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist,
- der unentgeltl Erwerb oder der Erwerb in Ausführung einer Einkaufskommission durch ein
Kreditinstitut
- Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge
- zur Vorbereitung des Erwerbes durch AN der Gesellschaft oder eines verbundenen
Unternehmens bzw des Erwerbes von leitenden Angestellten oder Organmitgliedern
- der Erwerb zur Einziehung
- der Erwerb durch Kreditinstitute zum Zweck des Wertpapierhandels
Zudem ist erforderlich, daß die Aktien voll eingezahlt sind. Bei einem Erwerb eigener Aktien gegen die gesetzl Vorschriften ist der schuldrechtl Vertrag gültig (nicht die Übereignung!); die Erwerbsbeschränkungen geltend auch für die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb durch Tochterunternehmen und den Erwerb durch Dritte auf Rechnung der Gesellschaft. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
Die Gründung der Aktiengesellschaft
Für die Gründung der AG gilt wie bei der GmbH das Normativsystem. Eine Konzessionspflicht besteht nur bei bestimmten Ags (Eisenbahn, Schiffahrt, Luftfahrt, Hypothekenbanken).
Einfache und qualifizierte Gründung: eine qualifizierte Gründung beinhaltet besondere Vereinbarungen, die in der Satzung festgelegt sein müssen, zB
- Festsetzung von Sondervorteilen für einzelne Aktionäre oder Dritte oder Entschädigung
für den Gründungsaufwand bzw Belohnung
- Gründung mit Sacheinbringung (Sacheinlagen/Sachübernahmen): Sacheinlagen bestehen
nicht in der Einzahlung eines Ausgabebetrages (Übernahme bewegl oder unbewegl Sachen, von
Forderungen, Patentrechten, Gebrauchs- und Nutzungsrechten, etc). Für Sacheinlagen gilt:
Erforderlich ist ein Schutz der Gläubiger und der anderen Aktionäre gegen eine
Überbewertung der einzubringenden Sache. Sacheinlagen bzw -übernahmen können nur
bewertbare Vermögensgegenstände sein; Diensteleistungen kommen nicht in Betracht.
Weiters besteht eine Prüfungspflicht aller Gesellschafter, des Aufsichtsrates, des Vorstandes,
der Gründungsprüfer und des FB-Gerichtes. Bei Überbewertung besteht eine Deckungspflicht
des Aktionärs.
Einheits-(Simultan)gründung: Damit bezeichnet man den üblicherweise verwendeten Gründungsvertrag, bei dem die Gründer alle Aktien übernehmen
Stufen-(Sukzessiv)gründung: Die Gründer übernehmen nicht alle Anteile.
Schon während der Gründung wird geworben und Zeichner gesucht.
Bei einer Mantel- oder Vorratsgründung soll der angegebene Unternehmensgegenstand nicht verwirklicht werden. Eine Vorratsgründung wird wie bei der GmbH ist nur dann zulässig, wenn der vorläufige Zweck als Gegenstand in der Satzung angegeben wird.
Nachgründung
Gründungsvorgang: Überblick über die Gründungsakte (Einheitsgründung):
Abschluß eines Vorvertrages (fakultativ)
Feststellung der Satzung durch die Gründer (notarielle Beurkundung)
Übernahme der Aktien durch die Gründer: damit ist die Gesellschaft errichtet, es besteht nun eine Vorgesellschaft; gleichzeitig Abschluß der Verträge über Sacheinlagen und -übernahmen.
Bestellung des ersten Aufsichtsrates und des ersten Abschlußprüfers sowie des Vorstandes
Erstattung eines schriftlichen Berichts über den Gründungshergang
Prüfung des Gründungsherganges durch Vorstand, AR und unabh Gründungsprüfer
Antrag auf Besmessung der Kapitalverkehrsteuer und Einholung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes; Einholung anderer Genehmigungen.
Leistung der Bareinlagen: Einzuzahlen ist mind 1/4 des geringsten Ausgabebetrages
Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch durch alle Gründer und alle Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat.
Prüfung durch das FB-Gericht, ob sie gesetzlichen Gründungsvorschriften eingehalten wurden. Sodann erfolgt die Eintragung und deren Veröffentlichung - die AG ist wirksam entstanden.
Vorgesellschaftsproblem: Bei der AG besteht wie bei der GmbH ein Vorgesellschaftsproblem.
Nachgründungen: Für Verträge der Gesellschaft, nach denen Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände von einem Gründer oder einer einem Gründer nahestehenden Person für eine mind 10% des Grundkapitals entsprechende Vergütung erworben werden sollen, bedarf es:
einer Zustimmung der Hauptversammlung und einer Eintragung ins FB (in den ersten 2J)
einer Prüfung durch den AR mit schriftl Bericht
einer Prüfung durch Gründungsprüfer
Gründungshaftung:
Es wird eine verstärkte Verantwortlichkeit der an der Gründung beteiligten Personen hinsichtlich der Gründung und Sorgfaltspflicht vorgesehen. Im einzelnen haften die Gründer, neben diesen Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben (Hintermänner, Treugeber), uU weiters Gründergenossen
Die AG kann erst nach fünf Jahren nach der Eintragung auf Ersatzansprüche gegen die Gründer und die anderen haftenden Personen verzichten oder sie vergleichen.
Eine Minderheit von 10% kann bei Gericht den Antrag stellen, Sonderprüfer hinsichtl der Gründung zu bestellen.
Gründungsmängel: Eine Klage auf Nichtigerklärung der Gesellschaft ist lediglich dann vorgesehen, wenn die Satzung keine Bestimmungen über die Firma, die Höhe des Grundkapitals oder den Unternehmensgegenstand enthält bzw der Gegenstand rechts- oder sittenwidrig ist.
Die Organe der AG
Die Organisation der AG beruht auf dem Grundsatz der Drittorganschaft. Es bestehen weitgehend zwingende Regeln. Die AG kennt vier obligatorische Organe:
Vorstand: ihm obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung. Er besitzt das Geschäftsführungs- und Vertretungsmonopol in der AG.
Aufsichtsrat: Dem AR ist die Bestellung und die Abberufung des Vorstandes sowie seine Überwachung zugewiesen.
Desweiteren bestehen Zustimmungsbefugnisse für best Geschäfte.
Hauptversammlung: sie übernimmt die Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrates und des Abschlußprüfers. Weiters beschließt sie über Satzungsänderungen und über die Gewinnverteilung.
Abschlußprüfer: Kontrolle der Rechnungslegeung und Erteilung des Bestätigungsvermerkes.
Daneben sind fakultative Organe möglich.
Der Vorstand
Bestellung: Der Vorstand wird durch Beschluß des Aufsichtsrates für max 5 Jahre bestellt.
Es ist mindestens ein Mitglied (natP) zu wählen (zweifache Mehrheit), das nicht gleichzeitig AR-Mitglied ist; es besteht jedoch die Vertrtungsmöglichkeit.
Das schuldrechtl Verhältnis des Vorstandes zur AG ist nach hA idR ein "freies Dienstverhältnis; der entspr Vertrag wird ebenfalls vom AR abgeschlossen. In den Vorstandsverträgen wird meist auf entspr Anwendung der Regelung des Angestelltengesetzes hingewiesen.
Abberufung des Vorstandes: Der AR kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied nur dann widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über die Unwirksamkeit (Anfechtungsklage!) rechtskräftig entschieden ist (ein Urteil wirkt hier ex tunc). Wichtige Gründe sind zB grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder Vertrauensmißbrauch.
Geschäftsführung (Innenverhältnis): Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortl Führung der Geschäfte ("Geschäftsführungsmonopol"); er unterliegt keinen Weisungen anderer Organe. Er hat die Geschäfte unter Wahrung des Wohles des Unternehmens mit Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre, Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit zu führen. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so gilt Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip. Die Stimme des Vorstandsvorsitzenden gibt den Ausschlag, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Vertretung (Außenverhältnis): Der Vorstand hat das Vertretungsmonopol in der AG; die Vertretungsbefugnis ist gänzlich umfassend. Ist nichts anderes vereinbart, so ist die Vertretung im Kollegium vorzunehmen (Gesamtvertretung).
Die Anordnung unechter Gesamtvertretung (Vorstandsmitglied plus Prokurist) ist möglich und praktisch häufig.
Mitwirkung anderer Organe an der Geschäftsführung:
Jahresabschluß: Dieser ist vom Vorstand zu erstellen, vom Abschlußprüfer zu prüfen (ggf Bestätigungsvermerk anbringen), dann vom AR zu prüfen und ggf zu billigen. Damit ist der Jahresabschluß bindend, außer durch eine Feststellung der Hauptversammlung. Diese beschließt die Verteilung des Bilanzgewinnes (Vorschlag vom Vorstand) sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist uU erforderlich. Hat der Vorstand diese Geschäfte ohne die notwendige Zustimmung abgeschlossen, so sind diese nach außen gültig, der Vorstand macht sich uU schadenersatzpflichtig.
Die Zustimmung der Hauptversammlung ist erforderlich bei Nachgründungen, Verschmelzungen, Verpachtung uä.
Verschwiegenheitspflicht: trifft die Vorstandsmitglieder; dies gilt auch nach Beendigung der Vorstandstätigkeit.
Haftung der Vorstandsmitglieder:
Die Vorstandsmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentl und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (obj Maßstab; keine Entschuldigung für mangelnde Sachkenntnis!). Es wird eine gesetzliche Ersatzpflicht für verschuldeten Schaden angeordnet (Beweislastumkehr). Haftungsfälle sind zB Einlagenrückgewähr, Erwerb eigener Aktien etc). Die Haftung besteht gegenüber der Gesellschaft, weiters gegenüber deren Gläubiger.
Im einzelnen ist die Abstufung der Innen- und Außenhaftung kompliziert geregelt: ist die Handlung durch einen gesetzmäßigen Hauptversammlungsbeschluß gedeckt, so entfällt zwar die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, nicht aber die Außenhaftung gegenüber den Gläubigern. Die Ersatzpflicht entfällt weiters nicht (auch nicht gegenüber der Gesellschaft), wenn der Aufsichtsrat die fragliche Handlung gebilligt hat.
Einen besonderen Haftungstatbestand bedeutet die Anstiftung eines Organmitgliedes zu gesellschaftsschädigenden Handlungen zum Zweck, für sich oder andere Personen gesellschaftsfremde Sondervorteile zu erlangen (Vorsatz erforderlich!). Ersatzansprüche der Gläubiger gegenüber Vorstandsmitglieder können sich zudem wie bei der GmbH aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht ergeben.
Der Aufsichtsrat
Zusammensetzung: Der AR besteht aus mind drei (phys) Personen; es gibt gestaffelt nach der Höhe des Grundkapitals Höchstzahlen von AR-Mitgliedern sowie AR-Mandaten. Ein Vorstandsmitglied oder ein Dienstnehmer einer AG kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein (außer AN-Vertreter).
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder:
Wahl durch die Hauptversammlung
Entsendung durch Aktionäre: Die Satzung kann best Aktionären oder den jeweiligen Inhabern vinkulierter Namensaktien das R einräumen, ein AR-Mitglied zu entsenden.
Bestellung durch das Gericht: Hat der AR nicht die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern, so kann auf Antrag des Vorstandes, eines Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Aktionärs eine Bestellung durch das Gericht erfolgen.
Entsendung durch den Betriebsrat: nach dem Grunsatz der Drittelparität, dh daß für zwei von der AG bestellte Aufsichtsräte ein weiterer AR vom Betriebsrat zu entsenden ist. Auch die AN-Vertreter im AR sind an den Grundsatz der Wahrung des Wohles des Unternehmens gebunden, sie sind etwa zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Funktionsdauer der AR-Mitglieder ist funktionell festgelegt. Aus der Norm ergibt sich eine AR-Periode von max.
5-6 Jahren; ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung ist durch Dreiviertelmehrheit möglich.
Organisation des Aufsichtsrates: Der AR hat einen Vorsitzenden und mind einen Stellvertreter zu wählen (doppeltes Mehrheitserfordernis). Der Vorsitzende leitet AR- und Hauptversammlungssitzungen. AR-Sitzungen sind mind viermal jährlich abzuhalten; auf Verlangen eines AR-Mitgliedes oder des Vorstandes hat der Vorsitzende eine AR-Sitzung einzuberufen.
Die Beschlußfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. Desweiteren ist die Möglichkeit von Ausschüssen möglich.
Aufgaben des Aufsichtsrates:
Bestellung und Abberufung des Vorstandes: auch Abschluß des Anstellungsvertrages, Führung von Rechtsstreitigkeiten u Abschluß von R-Geschäften mit dem Vorstand
Überwachung des Vorstandes: es bestehen besondere Berichtspflichten des Vorstandes (Quartalsbericht über den Geschäftsgang und jährl Vorschaurechnung). Daneben bestehen Sonderberichtspflichten aus wichtigem Anlaß und über Umstände, die für die Liquidität und die Rentabilität der AG von erhebl Bedeutung sind. Der AR besitzt Einsichtsrecht.
Zustimmung zu best Geschäften zB Beteiligungserwerb, Stillegung von Unternehmen, Errichtung und Schließung vor Zweigniederlassungen, Investitionen, Prokuraerteilung usw.
Einberufung der Hauptversammlung, wenn es das Wohl der AG erfordert
Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses und des Gewinnverteilungsvorschlages; Bericht darüber an die Hauptversammlung
Haftung der Aufsichtsratsmitglieder: siehe Vorstand
Die Hauptversammlung
Allgemeines: Die HV ist die Versammlung der Aktionäre. Die Aktionäre können ihre Rechte grundsätzl nur in der HV ausüben.
Man unterscheidet zwischen:
ordentlicher Hauptversammlung: sie ist alljährlich zu Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie zur Beschlußfassung über die Gewinnverteilung und zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat abzuhalten.
außerordentlicher Hauptversammlung: aus anderen Gründen einberufen
Einberufung der Hauptversammlung: dazu berechtigt sind:
Der Vorstand für die ordentliche HV sowie bei Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals oder bei berechtigtem Antrag einer Aktionärsminderheit.
Der Aufsichtsrat: Dieser hat einzuberufen, wenn dies nach pflichtgemäßem Ermessen das Wohl der Gesellschaft erfordert.
Von der Satzung ermächtigte Personen, zB der Vorsitzende des AR oder best Aktionäre
Eine Aktionärsminderheit von 5% des Grundkapitals. Wenn Vorstand und AR die HV nicht einberufen, kann die Minderheit durch das Gericht ermächtigt werden, die Einberufung selbst vorzunehmen
Kraft sondergesetzl Anordnung kann auch eine Aufsichtsbehörde zur Einberufung einer Hauptversammlung bemächtigt sein
Einberufungsverfahren:
diese muß in den Gesellschaftsblättern veröffentlicht werden
zwischen der letzten Veröffentlichung und dem Termin muß eine Frist von mind 14 Tagen liegen (den Aktionären soll die erforderliche Vorbereitung ermöglicht werden).
Die Einberufung hat den Zweck der HV und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten (Tagesordnung); auf Antrag einer Aktionärsminderheit sind weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
Wird die Hauptversammlung von einem Nichtberechtigten einberufen od nicht gehörig bekannt gemacht so sind die gefaßten Beschlüsse nichtig, falls nicht sämtliche Aktionäre anwesend od zumindest vertreten waren. Andere Mängel machen die Beschlüsse nur anfechtbar.
Gang der Hauptversammlung:
Den Vorsitz in der HV führt der Vorsitzende des AR. Er läßt über die Tagesordnungspunkte abstimmen, stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet gefaßte Beschlüsse. Die Feststellung ist bindend, auch wenn sie irrtüml erfolgt ist und kann nur durch Klage beseitigt werden.
Beschlußfähigkeit: Die HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Aktionäre beschlußfähig.
Die Anwesenheit eines stimmberechtigten Aktionärs genügt also.
Ein Notar hat über die Verhandlung eine Niederschrift (zum FB einzureichen!) nach den Vorschriften der Notariatsordnung zu erstellen. Nicht gehörig protokollierte Beschlüsse sind nichtig.
Teilnahmeberechtigt sind im Prinzip alle Aktionäre (auch Inhaber von Vorzugsaktien, nicht jedoch von Vorratsaktien). Teilnahmevorausssetzung ist somit die Innehabung von Inhaberaktien, bei Namensaktien die Eintragung ins Aktienbuch. Desweiteren sind Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates an der Teilnahme verpflichtet.
Stimmrechtsausübung und Beschlußfassung: Das Stimmrecht in der HV richtet sich:
- bei Nennbetragsaktien nach dem Nennbetrag; der kleinste Betrag muß eine Stimme abgeben.
- bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien (auf jede Aktie entfällt eine Stimme).
Umstritten ist, ob den Aktionär bei der Stimmrechtsausübung eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft trifft (dies wird in engen Grenzen angenommen, zB in Form einer Pflicht zur Zustimmung zur Herabsetzung mitgliedschaftlicher Vermögensrechte in Notsituationen). Grenzen der Stimmrechtsausübung bilden jedenfalls das Verbot der mißbräuchl Rechtsausübung und die guten Sitten.
Aktionäre, die gleichzeitig Organmitglieder sind, sind grundsätzl stimmberechtigt. Die Stimmrechtsausübung ist nur in best Kollisionsfällen ausgeschlossen.
Eine uneinheitl Stimmabgabe wird als zulässig angesehen.
Stimmrechtsbindungsverträge (Syndikats- oder Poolverträge; vertragl Abmachungen zwischen Aktionären über die Ausübung des Stimmrechts) sind auch bei der AG zulässig. Syndikatsverträge können allerdings nicht mit der Gesellschaft selbst abgeschlossen werden; sie können Dauerschuldverhältnisse und inhaltl ein GesBR-Verhältnis sein.
Die Beschlußfassung ist ein rechtsgeschäftl Akt. Manche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung best betroffener Aktionäre. Mangels anderer gesetzl oder satzungsmäßiger Regelung genügt die einfache Mehrheit.
Die meisten Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
Auskunftsrecht des Aktionärs: jeder Aktionär hat zu jedem Verhandlungsgegenstand das Recht auf Auskunft.
Wihtigste Gegenstände der Beschlussfassung:
Gewinnverteilung und Entlastung von Vorstand und AR; Feststellung des Jahresabschlusses
Wahl der AR-Mitglieder und der Abschlußprüfer
Beschlußfassung über vom Vorstand vorgelegte Geschäftsführungsangelegenheiten
Bestellung von Sonderprüfern
Satzungsänderungen (zB Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen)
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat
Nichtigmachung und Anfechtbarkeit von HV-Beschlüssen:
Das AktG unterscheidet schwere Mängel, die Beschlüsse nichtig machen und anderseits sonstige Verstöße gegen Gesetz und Satzung, die anfechtbar sind. Nichtigkeitsgründe sind:
Best Beschlüsse im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen; in den meisten Fällen geht es um nicht fristgemäße Eintragungen ins FB
Feststellung eines Jahresabschlusses ohne Abschlußprüfung
Einige Einberufungs- und Beurkundungsmängel
Unvereinbarkeit mit dem Wesen der AG oder Verletzung von Vorschriften, die ausschließl oder überwiegend zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger od öffentl Interessen gegeben sind.
Sittenwidriger Beschlußinhalt
Die Nichtigkeit kann mit Feststellungsklage, aber auch einredeweise geltend gemacht werden. Die Klage kann von jedem Aktionär und Vorstands- sowie AR-Mitglied erhoben werden.
Ferner kann jeder Dritte, der ein rechtl Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses nachweisen kann, Klage erheben. Beruht die Nichtigkeit auf Beurkundungsmängeln, so heilt sie durch die Eintragung des Beschlusses. Anfechtungsgründe sind alle anderen Verletzungen von Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen formeller oder materieller Art. Hier kann die Gesellschaft nach hA die Anfechtung mit dem Beweis abwehren, daß der Verstoß den Bescheid nicht beeinflußt hat.
Anfechtungsgründe sind binnen Monatsfrist mittels Rechtsgestaltungsklage auf Nichtigerklärung des Beschlusses gegen die AG geltend zu machen, sonst bleibt der Beschluß gültig. Zur Anfechtung ist befugt:
Jeder Aktionär, der gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; jeder nicht zugelassene oder wegen Einberufungsmängeln nicht erschienene Aktionär
Aktionäre mit mind 5% Anteil am Grundkapital, wenn durch den Beschluß unzulässige Abschreibungen, Wertminderungen oder Rücklagen vorgenommen werden.
Der Vorstand als Organ; daneben jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wenn sich die Mitglieder durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.
Die Abschlußprüfer
Die Abschlußprüfer (mind einer) werden von der Hauptversammlung gewählt (Vorschlagsrecht des AR). Das Vertragsverhältnis zur AG ist im Regelfall ein Werkvertrag.
Zu prüfen ist der Jahresabschluß und der Lagebericht (allenf auch Konzernabschluß und dessen Lagebericht), die Buchführung ist einzubeziehen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzl Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung beachtet worden sind. Die Abschlußprüfung endet mit Vorlage eines schriftl Prüfungsberichtes und der Erteilung des Bestätigungsvermerkes.
Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer den Vermerk einzuschränken oder zu versagen (Begründung!). Der Bericht ist dem Vorstand und dem AR vorzulegen. Bei Meinungsverschiedenheiten zw Abschlußprüfer u der Gesellschaft entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder der gesetzl Vertreter der zuständige Gerichtshof erster Instanz im Außerstreitverfahren.
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Beginn und Ende der Gesellschafterstellung:
Der Erwerb der Rechtsstellung erfolgt entweder unmittelbar durch jenen k
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