Konsumentenschutz
Herzlich Willkommen zu meinem heutigen Referat. Ich befasse mich heute mit dem Konsumentenschutz und den dazugehörigen Gesetzen. Bei einigen Teilbereichen habe ich unterschiedliche Problemstellungen vorbereitet. Ich lade sie deshalb herzlich dazu ein bei den Fragen aktiv mitzuarbeiten.
Aber nun zurück zum eigentlichen Thema, dem Konsumentenschutz. Zuallererst einmal: Was ist ein Konsument? Ein Konsument ist eine Person, die die Ware nur für den Eigengebrauch kauft.
Der Konsument treibt keinen erwerbsmäßigen Handel mit der eingekauften Ware. Im Gegensatz zum Konsument gibt es den Kaufmann. Er kauft Waren bei anderen Kaufleuten ein um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Im Grunde gibt es 3 Gesetzestexte. Jedem dieser Gesetzestexte ist ein bestimmter Bereich zugeteilt. Wir unterscheiden aus folgenden Gesetzen: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch und dem Konsumentenschutzgesetz.
Die Abkürzungen für diese Gesetze lauten: ABGB, HGB, KSchG. Bevor wir uns die einzelnen Teilbereiche ansehen wären noch einige Worte zum ABGB zu sagen.
Dieses Gesetz ist die Basis für alle anderen Gesetze, das heißt es gilt bei immer. Das HGB und KSchG sind lediglich Ergänzungen zum ABGB und teilweise auch Abänderungen. Wann wie und unter welchen Umständen die jeweiligen Gesetze gelten zeigt uns folgende Folie. (FOLIE) Wie gesagt gilt das ABGB bei allen hier angeführten Teilbereichen.
Das HGB gilt nur dann, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer Unternehmer sind. Keiner der beiden Personen darf als Konsument gelten. Ist der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Konsument so gilt das KSchG. Das KSchG hat zusätzlich noch eine Besonderheit.
Alle in ihm angeführten Regelungen sind zwingend. Das heißt, das keine der Regelungen durch einen Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer abgeändert werden können.
Bei ABGB und KSchG ist das anders. Hier können gegebenenfalls einzelne Regelungen durch Verträge abgeändert werden. Wir bezeichnen solche Gesetze als nachgiebig. Zum Schluß dieser Aufstellung kommt das ABGB. Es gilt als einziges Gesetz bei Privatverkäufen. Die folgenden Problemstellungen sollen helfen, die einzelnen Gesetze den vorliegenden Geschäftsfällen richtig zuzuordnen.
(FOLIE) a: Schlossermeister Müller kauft für seine Werkstatt im Baumarkt eine Drehbank. Beide Beteiligten sind Unternehmer und Herr Müller gilt nicht als Konsument, denn die Drehbank ist für seine Firma. Somit gelten das ABGB und das HGB. B: Frau Dr. Mayer kauft für ihre Wohnung Vorhänge. Frau Dr.
Mayer gilt in diesem Fall als Konsument, denn die Vorhänge sind nicht für die Ordination sondern für ihre Privatwohnung. Es gelten das ABGB und das KSchG. c: Frau Richter verkauft ihr Moped an eine Freundin. Keine der Beteiligten gilt als Unternehmer. Somit gilt nur das ABGB.
Der letzte Fall ist denkbar einfach.
d: Der Rechtsanwalt Dr. Büchner kauft für sein Büro einen Computer von VOBIS. Beide Personen gelten als Unternehmer, denn Dr. Büchner verwendet den Computer für seine Kanzlei. Es gelten das ABGB und das HGB. Der nächste Punkt in meinem Referat sind die Haustürgeschäfte und die Rücktrittsmöglichkeiten aus solchen Geschäften.
Ein Haustürgeschäft ist ein Geschäft, das außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Verkäufers stattfindet. Beispiele dafür sind ein plötzlicher Vertreterbesuch oder die Anteilnahme an einer Werbefahrt. Messen, Marktstände und dergleichen zählen nicht zu diesem Bereich, denn der potenzielle Käufer geht freiwillig auf die Messe und auf den Marktstand. Auf folgender Folie sind die Voraussetzungen für den Rücktritt aus einem Haustürgeschäft aufgelistet. Der Käufer muß als Konsument gelten wenn er zurücktreten möchte. Der Vertragsabschluß muß außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Verkäufers getätigt worden sein.
z.B.: Vertreterbesuch, Werbefahrt... Sollte der Vertragsabschluß auf einer Messe oder Markt gemacht worden sein, so war das kein Haustürgeschäft.
Der Rücktritt von einem Haustürgeschäft stellt uns vor einige Fragen. (FOLIE) Wurde ein schriftlicher Kaufvertrag übergeben, so beträgt die Rücktrittsfrist 1 Woche ab Vertragsabschluß. Wurde kein schriftlicher Kaufvertrag übergeben, dieser nur mündlich abgeschlossen oder keine Rücktrittsbelehrung ausgesprochen, so verlängert sich diese Frist auf 1 Monat. Die Form des Rücktrittsgesuches sollte wie folgt aussehen: Prinzipiell sollte ein Rücktritt aus einem unterschriebenen Vertrag immer schriftlich erfolgen. Zu diesem hinzu kommt noch eine besondere Art der Versendung mit der Post. Der Brief sollte per Einschreiben verschickt werden.
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