Maya, die griechen mesoamerikas
Maturafragenausarbeitung
Politische Bildung
(WBRS ONLY VERSION)
1 STEUERRECHT 4
1.1 Begriff und Gliederung der Steuer 4
1.2 Die Obliegenheiten des Abgabenpflichtigen 5
1.3 Rechtsschutz, Rechtsmittel 5
1.4 Die Besteuerung des Einkommens 6
1.4.
1 Die Einkommensteuer 6
1.4.2 Die Lohnsteuer 7
1.4.3 Die Umsatzsteuer 8
2 INDIVIDUALARBEITSRECHT 10
2.1 Wer ist Arbeitnehmer? 10
2.
1.1 Lehrlinge 10
2.1.2 Angestellte 10
2.1.3 Arbeiter 11
2.
1.4 Heimarbeiter 11
2.2 Der Arbeitsvertrag 11
2.2.1 Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber 11
2.2.
2 Pflichten des Arbeitnehmers 11
2.2.3 Pflichten des Arbeitgebers 11
2.2.4 Die Rechte und Pflichten des Lehrlings 13
2.2.
5 Der Urlaub 13
2.2.6 Die Schadenshaftung der Arbeitnehmer 14
2.2.7 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses 14
2.2.
8 Der Kündigungs- und Entlassungsschutz 16
2.3 Der Arbeitnehmerschutz 17
2.3.1 Der technische Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz) 17
2.3.2 Sonderschutz für einzelne Arbeitnehmergruppen 18
2.
3.3 Arbeitsinspektion 20
3 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT 20
3.1 Koalitionen und Verbände des Arbeitslebens 20
3.1.1 Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern) 20
3.1.
2 Die freiwilligen Berufsvereinigungen 20
3.2 Kollektive Rechtsgestaltung 21
3.2.1 Der Kollektivvertrag 21
3.2.2 Betriebsverfassung 21
3.
3 Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit 23
3.3.1 Zuständigkeit 24
3.3.2 Zusammensetzung 24
3.3.
3 Besondere Verfahrensregeln 24
3.4 Das Bundeseinigungsamt 24
3.4.1 Zuständigkeit 24
3.4.2 Zusammensetzung 24
4 PERSONENRECHT 24
4.
1 Allgemeines 24
4.2 Die Rechtsfähigkeit 25
4.3 Die Handlungsfähigkeit 25
4.3.1 Die Geschäftsfähigkeit 26
4.3.
2 Die Deliktsfähigkeit 26
4.4 Der gesetzliche Vertreter 26
4.5 Der Name 27
5 FAMILIENRECHT 28
5.1 Grundbegriffe 28
5.2 Die Ehe 28
5.2.
1 Allgemeines 28
5.2.2 Voraussetzungen für den Abschluß der Ehe 28
5.2.3 Rechte und Pflichten der Ehegatten 29
5.2.
4 Schlüsselgewalt 29
5.2.5 Gütetrennung 29
5.2.6 Auflösung der Ehe 29
5.3 Eltern und Kinder 31
5.
3.1 Allgemeines 31
5.3.2 Eheliche und Uneheliche Kinder 31
5.3.3 Rechte und Pflichen der Eltern gegenüber ihren ehelichen Kindern 31
5.
3.4 Rechte und Pflichten der Eltern gegnüber ihren unehelichen Kindern 31
5.4 Legitimation 32
5.5 Adoption 32
6 ZAHLUNGSVERKEHR 32
6.1 Allgemein 32
6.1.
1 Barzahlung 32
6.1.2 Halbbare Zahlung 32
6.1.3 Unbare Zahlung 33
6.2 Giroverkehr 33
6.
2.1 Gironetz 33
6.2.2 Vorteile des Giroverkehrs 34
6.2.3 Girokonto 34
6.
2.4 Sonderformen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs 35
6.3 Scheck 35
6.3.1 Verwendungsmöglichkeiten 36
6.3.
2 Vor- und Nachteile des Schecks 36
6.3.3 Nachteile (Gefahren) des Schecks: 36
6.3.4 Die gesetzlichen Bestandteile des Schecks 36
6.4 Scheckkarte 37
6.
4.2 Die Vorlegung und das Inkasso des Schecks 38
6.5 Datenschutz 38
6.5.1 Sicherheitsrisiken - Sicherheitsmaßnahmen 39
Steuerrecht
Alexander Stadlmann
Begriff und Gliederung der Steuer
Steuern sind Abgaben in Geld, die öffentliche Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) einheben. Dafür erbringen sie dem Steuerpflichtigen keine besonderen, sondern nur allgemeine Gegenleistungen.
Die große Zahl der Steuern kann nach verschiedenen Gesichtspunkten gegliedert werden:
Gliederung nach dem Steuerempfänger
Ausschließliche Bundesabgaben: Der Ertrag dieser Steuern fließt dem Bund zu. Solche Steuern sind z.B. Körperschaftssteuer und Vermögenssteuer
Zwischen Bund und Gemeinden geteilte Abgaben: Diese Steuern werden zwischen dem Bund aund den Ländern (bzw. den Gemeinden) nach einem durch das Finanzausgleichsgesetz festgelegten Schlüssel (Prozentsatz) geteilt. Beispiele dafür sind die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Ausschließliche Landes- und Gemeindeabgaben: Der Ertrag diser Steuern fließt zur Gänze den Ländern bzw.
den Gemeinden zu. Beispiel sind die Grundsteuer, Getränkesteuer, Lohnsummensteuer und die Vergnügungssteuer
Gliederung nach der Art der Einhebung
Direkte Steuern: Diese Steuern werden bei dem Steuerpflichtigen eingehoben, der sie auch wirtschaftlich zu tragen hat. Steuerzahler und Steuerträger sind identisch. Beispiele sind: Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbe- u. Grundsteuer
Indirekte Steuern: Das sind Steuern, bei denen der Steuerzahler un der Steuerträger nicht identisch sind; der Steuerzahler überwälzt sie auf diejenigen, für die er eine Leistung erbringt. Zu den Gruppen gehören vor allem die Verbrauchsteuern (Biersteuer, Tabaksteuer, Mineralerlösteuer, Umsatzsteuer)
Gliederung nach der Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen des Abgaben-pflichtigen
Personen(Subjekt)steuern: Für die Bemessung dieser Steuern sind die persönlichen Verhältnisse (z.
B. Alter, Familienstand und Wohnsitz) von Bedeutung. Beispiele sind die Einkommensteuer (Lohnsteuer), Vermögensteuer
Sachsteuern(Real- oder Objektsteuern): Die Höhe dieser Steuern ist von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unabhängig. Beispiel sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer
Gliederung nach der Möglichkeit der Abstzbarkeit
Abzugsfähige Steuern (Betriebssteuern): Sie können als Aufwand in die Erfolgsrechnung erfaßt ewerden und vermindern daher den zu versteuerten Gewinn. Hierher zählen z.B.
die Gewerbesteuer, die Lohnsummensteuer und die Verbrauchsteuern.
Nicht abzugsfähige Steuern (Privatsteuern): Diese Steuern müssen aus dem Gewinn gedeckt werden. In der Buchführung werden sie auf einem Privatkonto (Konto Privatsteuern) verrechnet. Beispiele: Einkommen- u. Vermögenssteuer
Betriebliche Durchlaufsteuern: Das sind Steuern, die der Betrieb für das Finanzamt einhebt und an dieses abführt, wie z.B.
die Lohnsteuer und (in der Regel) die Umsatzsteuer.
Aktivierungspflichtige Steuern: Diese Steuern bilden einen Teil des aktivierungs-pflichtigen Anschaffungswertes, wie z.B. die Grunderwerbsteuer und die Normverbrauchsabgabe.
Die Obliegenheiten des Abgabenpflichtigen
Die Abgabenpflichtige unterliegt im allgemeinen folgenden Pflichten:
Die Anzeigepflicht
Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats dem Finanzamt alle Umstände, z.B.
die Eröffnung oder Aufgabe eines Betriebes, bekanntzugeben, die für die Erhebung einer Abgabe von Bedeutung sind.
Die Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht
Die Buchführungspflicht ist in der BAO (§§ 124 und 125) geregelt.
Wer nach anderen Gesetzen-z.B. nach dem HGB-zur Führung von Büchern verpflichtet ist, muß diese Bücher auch im Interesse der Besteuerung führen (§ 124 BAO).
Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Der Abgabenpflichtige hat die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.
Die Abgabenerklärungspflicht
Der Steuerpflichtige hat, falls er aufgrund der Abgabenvorschriften dazu verpflichtet ist oder von der Abgabenbehörde dazu gefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben. Der allgemeine Termin für die Abgabe der Erklärungen ist der 31.März des folgenden Jahres.
Die Hilfeleistungsteuer
Den Organen der Abgabenbehörde ist die Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Ein geeigneter Raum und die notwendigen Hilfsmittel sind unentgeltlich beizustellen.
Aufbewahrungspflicht
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen sollen durch sieben Jahre aufbewahrt werden.
Rechtsschutz, Rechtsmittel
Durch die in der BAO festgelegten Bestimmungen über den Rechtschutz wird dem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Abgabenbehörde ein Rechtsmittel einzulegen; dadurch wird die Rechtskraft eines Bescheides bis zur Entscheidung durch die vorgesetzte Behörde hinausgeschoben.
Grundsätzlich ist zwischen folgenden zwei Rechtsmittel zu unterscheiden:
Ordentliches Rechtsmittel
Ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörde ist die Berufung. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, gerechnet von der Zustellung des Bescheides.
Die Abgabenbehörde 1.Instanz kann die eingebrachte Berufung durch Berufungs-vorentscheidung (mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch durch eine zweite Berufungsvorentscheidung) erledigen.
Außerordentlichen Rechtsmitteln
Ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr möglich, so stehen dem Steuerpflichtigen außer der bereits erwähnten Beschwerde noch folgende außerordentliche Rechtsmittel zur Verfügung:
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: ein bereits abgeschlossenes Verfahren wird z.
B. wegen falscher Zeugenaussagen wieder aufgerollt und
Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand: der Steuerpflichtige war z.B. unverschuldet an der Einhaltung einer Frist verhindert und hat dadurch einen Rechtsnachteil erlitten.
Die Besteuerung des Einkommens
Die Einkommensteuer
Steuerpflicht
Der Einkommensteuer Est unterliegt das Einkommen der natürlichen Personen.
Nach dem Umfang der Besteuerung unterscheidet man zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die gesamten aus dem In- und Ausland zufließenden Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer.
Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohsitz nochr ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei diesen Personen werden nur die inländichen Einkünfte besteuert.
Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage der Est ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezieht.
Unter Einkommen versteht man den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich und Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie der Sarnierungsgewinne.
Die sieben Einkunftsarten sind:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbetrieb
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte
Alle Einkünfte sind Nettoeinkünfte. Positive Einkünfte sind mit negativen Einkünften (Verlusten) zu salidieren (Verlustausgleich).
Sonderausgaben sind Aufwendungen, die keiner Einkunftsart zuzurechnen sind, die jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen abzugsfähig sind. Die Sonderausgaben sind erschöpfend (taxativ) im §18 EStG aufgezählt.
Die Lohnsteuer
Allgemeines
Die Lonsteuer (Lst) ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer; sie erfaßt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hat die Lst bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und bis spätestens 10.
des Folgemonats an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
Lohnsteuerkarte
Grundlage für die Einbehaltung der Lohnsteuer ist die Lohnsteuerkarte. Diese wird alle fünf Jahre von der Gemeindebehörde ausgeteilt neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers gegebenfalls den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherab-setzbetrag.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich, ausgehend vom Bruttogehalt bzw. Bruttolohn, im allgemeinen wie folgt:
Bruttobezug, ohne Familienbeihilfe
-
Sozialversicherungsbeitrag
-
Freibetrag
-
Pendlerpauschale
-
Gewerkschaftsbeitrag
+
Hinzurechnungsbeitrag
Bemessungsgrundlage
Ein Freibetrag, z.B.
wegen erhöhter Werbungskosten (d.s. Werbungskosten, die den Jahrespauschalbetrag von 1800.- übersteigen), wegen erhöhter Sonderausgaben (soweit sie den Pauschalbetrag von 1638.- jährlich übersteigen) oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung ist aufgrund des vom Finanzamt erlassenen Freibetragsbescheides zu berücksichtigen.
Das Penderpauschale wird auf Antrag Arbeitnehmern gewährt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist (kleines Penderpauschale) bzw.
wenn die einfache Fahrtstrecke 2 km und mehr beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.
Der Gewerkschaftsbeitrag ist abzuziehen, wenn der Arbeitgeber den Beitrag (für die Gewerkschaft) einbehält. In allen anderen Fällen kann der Arbeitnehmer einen entsprechenden Freibetrag beantragen.
Die Ermittlung der Lohnsteuer
Die Lohnsteuer der laufenden Bezüge kann unter Beachtung des Lohnzahlungszeitraumes, des Alleinverdienerabsetzbeitrages bzw. des Alleinerzieherabsetzbeitrages direkt aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden.
Sonstige Bezüge, d.
s. vor allem die Urlaubsbeihilfe un die Weihnachtsremuneration, werden nicht der Lohnsteuertabelle unterworfen, sondern nach Erschöpfung des Freibetrages von 8500.- jährlich bis zur Erreichung der Sechstelgrenze (=durchschnittlicher Monatsbezug x 2) mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert.
Die Besteuerung mit dem festen Steuersatz bildet eine besondere Begünstigung, da diese Einkünfte nicht der steuerlichen Progression unterworfen werden.
Jahresausgleich
Der Jahresausgleich bezweckt die Angleichung der einbehaltenen Lohnsteuer an jenen Steuerbetrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Dienstbezüge auf das Kalenderjahr ergeben würde.
Der Jahresausgleich ist entweder durch den Arbeitgeber (ohne Antragstellung durch den Arbeitnehmer) oder durch das Finanzamt (auf Antrag oder von Amts wegen) durchzuführen.
Die Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine typische Verkehrssteuer, durch sie werden bestimmte Vorgänge des wirtschalftlichen Verkehrs, z.B. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen, besteuert. Nach der Art der Erhebung ist die Umsatzsteuer eine Allphasensteuer, da sie von jedem Unternehmen, das die Ware durchläuft, anteilsmäßig an das Finanzamt (FA) zu entrichten ist.
Jeder Unternehmer berechnet die Steuer vom Nettobetrag der Rechnung, d.i.
der Betrag vor Zuschlag der Umsatzsteuer. Die so ermittelte Umsatzsteuer wird vom Kunden in Rechnung gestellt, wobei zwei Formen der Verrechnung möglich sind:
Offener Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung.
Die Umsatzsteuer ist im angegebenen Preis enthalten.
Diese vereinfachte Verrechnungsform ist jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag (Entgelt und Umsatzsteuer) von 2000.- möglich (sog. Kleinbetragsrechnungen).
Die dem Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer schuldet der Unternehmer dem Finanzamt. Er kann jedoch von der Summe aller Umsatzsteuerbeträge, die er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel eines Monats) den Kunden verrechnet hat, die von ihm im selben Zeitraum für den Bezug von Waren oder Leistungen an seine Lieferanten entrichtete Steuer (als Vorsteuer bezeichnet) abziehen. Nur die sich ergebende Differenz (die sog. Zahllast) ist an das Finanzamt zu entrichten.
Obiges schematisches Beispiel:
Ein Unternehmer kauft eine Ware um 2000.- und verkauft sie im selben Monat um 3000.
-. Welche Zahllast ergibt sich bei dieser Ware?
Die Zahllast beträgt 20% des Wertzuwachses von 1000.-, d.s. 200.-.
Die Höhe der Umsatzsteuer ist von dem im Unternehmen geschaffenen Wertzuwachs abhängig. Die Umsatzsteuer wird daher in der Praxis vielfach als Mehrwertsteuer bezeichnet.
Die Umsatzsteuer ist weiters eine sog. indirekte Steuer, d.h. nicht der Unternehmer, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet, hat sie wirtschaftlich zu tragen, sondern stets der Letztverbraucher.
In ihrer Wirkung ist die Umsatzsteuer daher eine allgemeine Verbrauchssteuer.
Individualarbeitsrecht
Alexander Dornhofer
Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer; es wurde vorwiegend zu ihrem Schutz geschaffen.
Wer ist Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer ist, wer sich vertraglich zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet und diese Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verrichtet.
Man unterscheidet:
Man kann die Arbeitnehmer also in vier große Gruppen einteilen:
Lehrlinge
Lehrlinge sind Personen, die einen Lehrberuf bei einem Lehrberechtigten erlernen.
Angestellte
Angestellte sind Arbeitnehmer, auf deren Rechtsverhältnis das Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz oder Journalistengesetz zur Anwendung kommt. Darunter versteht man alle Personen, die kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten verrichten.
Arbeiter
Arbeiter sind Personen, die keine Angestelltentätigkeit verrichten, für die also das Angestelltenrecht nicht gilt.
Heimarbeiter
Heimarbeiter sind keine Angestellten, weil sie zwar wirtschaftlich, nicht aber persönlich vom Auftraggeber abhängig sind (keine Eingliederung in die Betriebsorganisation).
Der Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag ist der Vertrag, mit dem sich jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet (auf unbestimmte Zeit oder zeitlich begrenzt).
Durch den Arbeitsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Partner sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Arbeitsrechtliche Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten in der Regel einseitig zwingende Bestimmungen.
D. h., daß die Regelungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden können.
Eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers ist (meist) möglich.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitspflicht
Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen. Art und Umfang der Arbeitsleistungen und der Ort, wo sie zu erbringen sind, werden durch den Arbeitsvertrag bestimmt.
Der Arbeitnehmer darf sich grundsätzlich bei Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht durch dritte Personen vertreten lassen. Er muß die Arbeitsleistung also persönlich erbringen.
Die Treuepflicht
Darunter versteht man seine Verpflichtung, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigt z.B. Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Verbot der Annahme von Schmiergeldern, ..
.
Pflichten des Arbeitgebers
Die Entgeltzahlungspflicht
Entgelt ist alles, was der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält. Aufwandersatz ist hingegen kein Entgelt (z. B. Ersatz der Kosten einer Dienstreise). Die Höhe des Entgelts wird durch die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt.
Es müssen jedoch Kollektivverträge, Mindestlohntarife, Entgeltregelungen eingehalten werden. Die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ist nicht immer an die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gebunden. In einigen Fällen erhält der Arbeitnehmer das Entgelt, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringen kann:
Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber hat für eine gewisse Zeit dem erkrankten Arbeitnehmer das Entgelt weiterzuzahlen, wenn dieser die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Höchstzeiten sind bei Angestellten und Arbeitern unterschiedlich. Ausnahmen gelten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen
Für eine verhältnismäßig kurze Zeit (rund 1 Woche) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes, weil er aus wichtigen, seine Person betreffenden Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Solche sind z. B.: Übersiedlungen, Aufsuchen von Behörden, Arztbesuche und dergleichen (nicht einmalig).
Pflegefreistellung
Ist wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (z. B. Eltern, Kinder) eine Dienstverhinderung eingetreten, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ausmaß einer Wochenarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) pro Arbeitsjahr.
Für die Pflegefreistellung von Kindern unter 12 Jahren wird der Zeitraum verdoppelt. Der Arbeitgeber erhält den Entgeltersatz vom Krankenversicherungsträger.
Entgeltfortzahlung bei Störungen i. d. Risikosphäre des Arbeitgebers
Auch dann, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit bereit ist, diese jedoch nicht erbringen kann (Gründe die vom Arbeitgeber ausgehen), gebührt dem Arbeitnehmer das Entgelt (z. B.
Stromstörung im Betrieb, Auftragsmängel und dergleichen).
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Darunter versteht man die Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer.Der Arbeitgeber hat daher dafür zu sorgen, daß dem Arbeitnehmer kein Schaden an schutzwürdigen Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Eigentum) entsteht. Insbesondere dem Arbeitnehmerschutzrecht liegt die Idee der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zugrunde, so z.B.
Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandeln als die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist Freizeit zum Zweck der Postensuche zu gewähren.
Der Arbeitgeber darf in das Dienstzeugnis keine Hinweise aufnehmen, die dem Arbeitnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erschweren.
Den Arbeitgeber trifft in Einzelfällen eine Entgeltfortzahlungspflicht, ohne daß der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringen muß.
Aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer wegen ihres Geschlechts nicht benachteiligen. Dieses "Diskriminierungsverbot" gilt für die Festsetzung des Entgelts ("gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit") ebenso wie für die Einstellung, Beförderung und Kündigung von Arbeitnehmern. Durch diese Bestimmungen soll vor allem die Benachteitigung der Frauen im Berufsleben beseitigt werden.
Die Rechte und Pflichten des Lehrlings
Für Lehrlinge werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Lehrvertrag durch Gesetz abweichend von den für die übrigen Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen geregelt. Der Lehrvertrag wird meist vom Erziehungsberechtigten des Lehrlings unterschrieben, da dieser meist noch nicht Volljährig ist (15-16).
Lehrberechtigter
Lehrling
Ausbildungspflicht (z.B. Freizeitgewährung für Berufsschulbesuch)
Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben
Pflicht zur Zahlung einer Lehrlingsentschädigung
Aneignung der zur Erlernung des Berufes erforderlichen Kenntnisse
Behaltspflicht (nach Beendigung der Lehrzeit muß der Lehrberechtigte den Lehrling noch 4 Monate beschäftigen)
Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die anvertrauten Werkzeuge
Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses
Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Anmeldung zur Berufsschule
Pflicht zur Vorlage der Berufsschulzeugnisse und sonstigen Unterlagen der Berufsschule
Keine ausbildungsfremden Tätigkeiten übertragen
Sonst gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften auch für den Lehrling. Darüber hinaus noch die Sondervorschriften des Berufsausbildungsgesetzes.
Der Urlaub
Unter Urlaub versteht man die Freistellung von der Arbeitsleistung, wobei der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf das Entgelt hat.
Urlaubsanspruch
Jedem Arbeitnehmer gebühren 30 Werktage Urlaub pro Jahr. Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren sind es 36 Werktage.
Urlaubsantritt
Der Zeitpunkt, zu dem der Urlaub innerhalb des Arbeitsjahres angetreten werden kann, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
"Krankheit unterbricht Urlaub". Dauert die Erkrankung mehr als drei Tage, werden diese Tage, sofern es Werktage sind, nicht auf den Urlaub angerechnet.
Wichtig dabei ist natürlich ein ärztliches Attest, das dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
Urlaubsablöse in Form von Geld ist nicht möglich, da die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers nicht gegeben sit.
Urlaubsentschädigung (für den gesamten oder noch ausständigen Urlaub) oder Urlaubsabfindung (aliquot zum Arbeitsdauer im Dienstjahr, z.B. Ferialpraxis) gebührt dem Arbeitnehmer, der bei Beendigung des Dienstverhältnisses seinen Urlaub noch nicht konsumiert hat.
Die Schadenshaftung der Arbeitnehmer
Ist im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geregelt.
Der Arbeitnehmer ist nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit verantwortlich. Sollte er bei der Ausführung seiner Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer oder einem Dritten Schaden zufügen, muß nach Art des Verschuldens unterscheiden werden:
Entschuldbarer Fehlleistung (Arbeitnehmer haftet nicht)
Leichter Fahrlässigkeit (Arbeitnehmer haftet ganz, Gericht kann mäßigen oder ganz erlassen)
Grober Fahrlässigkeit (Arbeitnehmer haftet ganz, Gericht kann mäßigen aber nicht ganz erlassen)
Vorsatz, Absicht (Arbeitnehmer haftet nach allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), keine Mäßigung)
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Zeitablauf
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Dabei muß der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unbedingt kalendermäßig festgelegt sein, sondern kann an einen objektiv feststellbaren Zeitpunkt geknüpft sein. (z. B. bis zur Rückkehr einer MitarbeiterIn aus dem Karenzurlaub).
Die einvernehmliche Auflösung
Sind sich beide Vertragspartner einig, so kann der Arbeitsvertrag jederzeit aufgelöst werden. Die kann mündlich, schriftlich, oder durch schlüssige Handlungen erfolgen.
Tod des Arbeitnehmers
Der Tod des Arbeitnehmers beendet den Arbeitsvertrag, da der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht mehr persönlich erbringen kann (siehe Pflichten des Arbeitnehmers). Der Tod des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. (Ausnahme: Tod des Lehrherrn und Fehlen eines Ausbilders).
Vorzeitige einseitige Beendigung
Man kann unbefristete als befristete Dienstverhältnisse vorzeitig beenden.
Wird das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers vorzeitig beendet spricht man von „Entlassung“. Beendet der Arbeitnehmer vorzeitig der Arbeitsverhältnis spricht man von „Austritt“.
Entlassungsgründe wären z.B.:
Unterlassung der Dienstleistung
Tätlichkeiten, Sittlichkeitsverletzungen von Seiten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
Dauernde Dienstunfähigkeit
schwere Dienstpflichtverletzungen
Austrittsgründe wären z.B.
:
gesundheitliche Schäden bei Weiterausübung der Tätigkeit
der Arbeitgeber bleibt das Entgelt schuldig
Tätlichkeiten, Sittlichkeitsverletzungen von Seiten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer
Dienstverhältnis auf Probe: Während des ersten Monats können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden, wenn eine „Probezeit“ vereinbart wurde.
Die Kündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (ohne Zustimmung des Vertragspartners). Sie ist die „normale“ Form, ein Arbeitsverhältnis zu beenden
Gültig ist eine solche Kündigung nur, wenn die durch das Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen (Zeitraum zwischen Empfang der Kündigung und dem Ende des Arbeiotsverhältnisses) und Kündigungstermine (Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden kann) eingehalten werden. (auch der Kündigungsschutz ist zu beachten)
Kündigungen in Bezug auf Angestellte und Arbeitnehmer sind jedoch unterschiedlich.
Der Angestellte kann vom Arbeitgeber nur zum Quartalsende gekündigt werde, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist. Der Angestellte kann zum Ende jedes Kalendermonats kündigen, die Kündigungsfrist beträgt ein Monat.
Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Die Ausstellung muß der Arbeitnehmer verlangen.
Das Zeugnis beinhaltet Angaben über die Dauer und die Art der Arbeitsleistung. Angaben die es dem Arbeitnehmer erschweren eine neue Stelle zu erlangen, dürfen nicht enthalten sein.
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, so hat dieser Anspruch auf eine Abfertigung, die vom Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.
Dauer des Dienstverhältnisses
Höhe des Abferigungsanspruches
3 Jahre
2 Monatsentgelte
5 Jahre
3 Monatsentgelte
10 Jahre
4 Monatsentgelte
15 Jahre
6 Monatsentgelte
20 Jahre
9 Monatsentgelte
25 Jahre
12 Monatsentgelte
Monatsentgelt ist das Bruttogehalt des letzten Arbeitsmonats, zuzüglich zuzüglich der aliquoten Anteile aller einmal jährlichen Zahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachstremuneration, .
..)
Bsp.: Wochenlohn 4000 S. 4 Wochenlöhne Urlaubszuschuß, 5 Wochenlöhne Weihnachstremuneration
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
Das Dienstverhältnis kann grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet werden. Durch gesetzliche Bestimmungen sind dem Arbeitgeber Beschränkungen bei der Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses auferlegt (zu Gunsten des Arbeitnehmers).
Allgemeiner Kündigungsschutz (zu Gunsten aller Arbeitnehmer)
Besonderer Kündigungsschutz (zu Gunsten einzelner, besonders geschützter Arbeitnehmergruppen)
Der allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ist im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt und gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern beschäftigt sind.
Anfechtungsgründe:
Koalitionsfeindliche Motive (die Kündigung erfolgt wegen Beitritt zur Gewerkschaft, Tätigkeit für die Gewerkschaft, Bewerbung um Mitgliedschaft im Betriebsrat, ...))
Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (insbesondere bei älteren, langjährig im Betrieb beschäftigten Angestellten, die keinen gleichwertigen Arbeitsplatz mehr finden).
Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
Für folgende Arbeitnehmergruppen besteht ein besondere Schutz:
Schwangere (nach dem Mutterschutzgesetz)
Bis 4 Monate nach der Entbindung oder bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes ist der Kündigungsschutz rechtskräftig.
(Bei Vätern nur bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes). Wirkung: Kündigungen werden nur mit Zustimmung des Gerichts wirksam. Einverständliche Auflösungen müssen schriftlich erfolgen.
Mitglieder des Betriebsrates
sowie Mitglieder des Zentralbetriebsrates, Jugendvertrauensrates und zeitweilig Ersatzmitglieder, u. dgl. können nur mit Zustimmung des Gerichtes werden.
Präsenzdiener
Zwischen der Zustellung des Einberufungsbefehls und einen Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes dürfen Arbeitnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen werden, nicht gekündigt oder entlassen werden.
Behinderte und Opfer politischer Verfolgung
(nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bzw. Opferfürsorgegesetz) Die Kündigung dieser Personen ist nur zulässig mit Zustimmung des Behinderten-ausschusses (beim Landesinvalidenamt).
Der Arbeitnehmerschutz
Unter Arbeitnehmerschutz versteht man alle Rechtsvorschriften, die Leben, Gesundheit und Sittlichkeit des Arbeitnehmers schützen. Jede Verletzung wird durch öffentlichrechtliche Sanktionen (Verwaltungsstrafen) geahndet.
Man unterscheidet:
Der technische Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz)
Unter dem technischen Arbeitnehmerschutz versteht man jene Vorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers vor den Betriebsgefahren dienen.
Die Vorschriften richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber und seine Bevollmächtigten.
Es zielt auf:
Die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen
den Schutz der Sittlichkeit der Arbeitnehmer
Zur Erreichung dieses Zieles enthält das Gesetz u. a. Vorschriften über:
Beschaffenheit des Betriebsgebäuden, Betriebsräumlichkeiten, Betriebsmitteln und Betriebseinrichtungen
die Unterweisung der Arbeitnehmer über Betriebsgefahren ist verpflichtend
Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung müssen zur Verfügung stehen und auch verwendet werden
Brandbekämpfungsmaßnahmen
die Beschaffenheit von sanitären Anlagen sowie Unterkünften und Wohnräumen, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden
die Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen
Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsausschüsse, eine sicherheitstechnischen Dienstes sowie betriebsärztliche Betreuung dienen zur Durchsetzung dieser Bestimmungen. Das Gesetz sieht diese Einrichtungen erst ab bestimmten Betriebsgrößen vor.
Sonderschutz für einzelne Arbeitnehmergruppen
Mutterschutz
Das Mutterschutzrecht ist das besondere Schutzrecht für Schwangere und Frauen nach der Entbindung.
Das Mutterschutzgesetz sieht an Schutzmaßnahmen u. a. vor:
Die Schwangere hat die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen, der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspektorat zu Verständigen
Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung
Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung auf 12 Wochen (absolutes Beschäftigungsverbot)
Während der Schwangerschaft darf die Frau nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die für sie oder das Ungeborene schädlich sind. Kann der Arbeitgeber eine solche Arbeit nicht zur Verfügung stellen, hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (relatives Beschäftigungsverbot)
Überstundenarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind untersagt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Stillend Mütter haben Anspruch auf Bezahlte Stillpausen (45 min. bei mehr als 4,5 Std.
/Tag, 90 min. bei mehr als Std./Tag)
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Karenzurlaub. Während des Karenzurlaubes gebührt kein Arbeitsentgelt, jedoch Karenzurlaubsgeld (aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und des Familienausgleichsfond)
Frauenarbeitsschutz
Die Beschäftigung der Frau während der Nachtzeit (22-6 Uhr) wird grundsätzlich verboten. Ausnahmen: Gesundheitsberufe (Ärztinnen, Krankenpflegerinnen), leitende Angestellte, ..
.
Schutz der Jugendlichen
Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Unter Kinder fallen jene, die noch nicht ihre neun jährige Schulpflicht absolviert haben, oder bis zum 1. Juli des Jahres in dem das 15 Lebensjahr vollendet wird.
Ausnahmen, die die Beschäftigung von Kindern erlauben sind:
Beschäftigung, die im Rahmen des Unterrichtes und der Erziehung vorgesehen sind
Kinder können für leichte Arbeiten im Haushalt herangezogen werden
mit Genehmigung der Landesregierung für die Verwendung bei Musik- und Theateraufführungen (z.B.
Sängerkanben)
Für Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) gelten:
Die Normalabreitszeit von 40 Stunden darf nur ausnahmsweise und unter strengeren Voraussetzungen überschritten werden
Ruhepausen (nach 4,5 Stunden eine halbe Stunde)
Ruhezeiten (12 Stunden nach Ende des Arbeitstages, normal 11Std.)
Wochenruhe (die wöchentliche Ruhezeit beträgt min. 43 Stunden, normal: 36 Std.)
Nachtarbeitsverbot, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot (Ausnahmen: Gastgewrbe, Aufführungen, ..
.)
Verbot der Akkordarbeit
Bei Lehrlingen muß er zum Besuch der Berufsschule freigestellt werden und hat Anspruch auf eine Weiterzahlung des Entgelts.
Schutz der Behinderten und Opfer politischer Verfolgung
Behinderte (Erwerbstätigkeit um min. 50% eingeschränkt) genießen besonderen Schutz:
Arbeitgeber, die mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen pro 25 Arbeitnehmer einen Behinderten einstellen oder sie müssen eine Ausgleichstaxe bezahlen (Einstellungspflicht)
Auf die Gesundheit des Behinderten während der Beschäftigung muß der Arbeitgeber entsprechend Rücksicht nehmen.
Behinderte fallen unter den Besonderen Kündigungsschutz
Eine Behintdertenvertrauensperson ist in Betrieben mit mehr als 5 Behinderten ist zu wählen
Wegen der Behinderung darf kein geringeres Entgelt bezahlt werden (Entgeltschutz)
Ähnliche sind die Gesetze für Opfer politischer Verfolgung.
Arbeitsinspektion
Die Arbeitsinspektion überwacht die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in den Betrieben.
Sollten Mängel auftreten, kann sie den Betrieben die Durchführung entsprechender Gegenmaßnahmen auftragen. Wenn die Aufträge nicht befolgt, kann Die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbekörde erfolgen.
Kollektives Arbeitsrecht
David Repolusk
Koalitionen und Verbände des Arbeitslebens
Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern)
Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetzte geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse haben sie Umlagen ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Auf Arbeitnehmerseite sind die wichtigsten Kammern:
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte: Für jedes Bundesland ist eine eigene Arbeiterkammer.
Den Arbeiterkammern gehört die überwiegende Zahl aller Arbeitnehmer an (ausgenommen die Landarbeiter und die öffentlich Bediensteten). Ihre Aufgabe ist die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer.
Die Landarbeiterkammern als Interessenvertretungen der Land- und Forstarbeiter haben ähnliche Aufgaben wie die Arbeiterkammern.
Gesetzliche Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite sind:
Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft in den einzelnen Bundesländern (für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitgeber).
Die Kammern der freien Berufe (Arzte, Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftstreuhänder und dgl.).
Die freiwilligen Berufsvereinigungen
Es handelt sich um Vereine im Sinne des Vereingesetzes. Sie beruhen auf freiwilliger Mitgliedschaft. Ihr Aufgabenbereich wird in erster Linie von ihrern Vereinsstatuten (ihrer Satzun) bestimmt. Sie werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert.
Auf Arbeitnehmerseite ist die wichtigste freiwillige Berufsvereinigung:
der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB).
Zu seine wichtigsten Aufgaben zählen der Abschluß von Kollektivverträgen, weiters die Schulungs- und Bildungstätigkeit und der Rechtsschutz für seine Mitglieder.
Die anderen neben dem ÖGB bestehenden freiwilligen Berufvereinigungen sind nur für kleine Berufsgruppen von Bedeutung (so z.B. die Land- und Forstarbeiterbünde für die Land- und Forstarbeiter in einigen Bundesländern, der Pharmazeutische Reichsverband für die angestellten Pharmazeuten).).
Auf Arbeitgeberseite ist die wichtigste Berufsvereinigung:
die „Vereinigung öserreichischer Industrieller“.
Kollektive Rechtsgestaltung
Beachten Sie:Zweck dieser gesetzlichen Bestimmungen is es, den gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen ein Instrumentarium zur Verfügung zu sellen, damit sie Entgelt- und Arbeitsbedingungen miteinander aushandeln und auch durchsetzten können.
In Österreich werden jährlich mehrere hundert Kollektivverträge neu abgeschlossen.
Der Kollektivvertrag
Kollektivverträge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.
Kollektivvertragsfähig sind:
die gesetzlichen Interessensvertretungen. Sie sind kraft Gesetztes kollektivvertragsfähig (es ist keine Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit erforderlich);
die freiwilligen Berufsvereinigungen. Ihnen wird die Kolletivvertragsfähigkeit vom Bundeseinigungsamt verliehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorligen (z.B.
Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung, Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler u. a. m.). KV regeln vor allem die gegeseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitverhältnis und die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien des Kollektivvertrages.
Vorraussetzungen für das Inkrafttreten des Kollektivvertrages sind:
Hinterlegung beim Bundesminiserium für Arbeit und Soziales,
Veröffentlichung („Kundmachung“) in der Wiener Zeitung.
Betriebsverfassung
Unter Betriebsverfassung versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die Organisatio der Arbeiternehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.
Einer der wichtigsten Organe der Arbeiternehmerschaft ist:
Der Betriebsrat
Er ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb.
Aufgaben
Der Betriebsrat hat die Intersessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozielem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzunehmen.
Befugnisse
Damit der Betriebsrat seine Aufgeben erfüllen kann, hat ihm das Gesetz verschiedene Befugnisse eingeräumt. Diese Rechte des Betriebsrats kann man nach zwei verschiedenen Gesichtspunkten unterscheieden: Einerseits nach der Stärke (Intensität), mit der der Betriebsrat an den Entscheidungen des Betriebsinhabers (BI) mitwirkt (vom Informations- und Beratungsrecht bis zum Vetorecht), andererseits nach den Angelegenheiten, in denen Mitwirkungsbefugnisse bestehen.
Man unterscheidet daher:
Allgemeine Befugnisse
Übetwachungsrechte (z.
B. Einhaltung der Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitnehmerschutzvorschriften)
Interventionsrechte (z.B. Recht, beim Betriebinhaber Anträge zugunsten der Arbeitsnehmer zu stellen)
Informationsrechte (z.B. Recht, vom Betriebsinhaber Auskunft über Angelegenheiten zu erhalten, welche Interessen der Arbeitnehmer berühren)
Beratungsrechte (Mindestens 1* pro Quartal mit dem Betriebsinhaber
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen für die Arbeitsnehmer
Mitwirkung in sozialen Angegelegenheiten
Mitwirkung bei Berufsausbildungs- und Schulungsmaßnahmen der Arbeitsnehmer
Mitwirkung an Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, die der Arbeitsgeber für die Arbeitnehmer errichtet
Zustimmungspflichtige Maßnahmen (Vetorecht des Betriebsrats, z.
B. Einführung von Disziplinarordnungen, Einführung von Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren (z.B. Fensehüberwachung), Einführung und Regelung von Leistungslöhnen (z.B. Akkord)
Abschluß von Betriebsvereinbarungen
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Informations- und Beratungsechte bei Einstellung von Arbeitsnehmer
Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen gegen einzelne Arbeitnehmer
Beratungsrecht bei Beförderung von Arbeitsnehmer und Vergabe von Werkwohnungen
Zustimmung zur dauernden Versetzung eines Arbeitnehmers
Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Informations-, Interventions- und Beratungsrechte über wirtschaftliche Lage des Betriebes und bei Betriebsänderung und Stillegung
Mitwirkung im Aufsichtsrat (von AG, GesmbH, Genossenschaften und dgl.
):
Der Zentralbetriebsrat entsendet 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitsnehmer-Vertreter
Einspruch gegen die Wirtschaftsführung des Betriebes: in größeren Betrieben kann der Betriebsrat (BR) eine staatliche Wirtschaftskommission anrufen.
Rechtsstellung der Betriebsratmitglieder
Damit die Betriebsratmitglieder ihre Interessenvertretungsaufgaben erfüllen können, hat ihnen das Gesetz besondere Rechte eingeräumt.
Die Betriebsratmitglieder
sind beiAusübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden (bloß politische Verantwortlichkeit gegenüber der Betriebsversammlung),
dürfen wegen Ausübung ihre Tätigkeit nicht benachteiligt werden (bezüglich entgelt und Aufstiegsmöglichkeiten),
haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes,
haben Anspruch auf Bildungsfreistellung (grundsätzlich drei Wochen pro Funktionspeiode),
haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen (aus dem Betriebsfonds),
genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Die Vertretung des Betriebsrates
Sie obliegt dem von den Mitgliedern des Betriebsrates aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden (bei Verhinderung einem Stellvertreter).
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
Die Besonderheiten des Arbeitsrechts zeigen sich auch im Verfahrensrecht. Für die Entscheidung über arbeitrechtliche Ansprüche sind besondere arbeitsrechtliche Senate bei den Gerichtshöfen 1.
Instanz (Landesgerichte), in Wien ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht zuständig.
Zuständigkeit
Aufgrund des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (BGBI. Nr. 104/1985) entscheiden diese Senate aussschließlich u. a.:
über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitsgebern und Arbeitsnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis,
über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitskollegen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit,
über Streitigkeiten, die sich aus der Betriebsverfassung ergeben (z.
B. besonderer Kündigungsschutz).
Zusammensetzung
Die arbeitsrechtlichen Senate bestehen in 1. Instanz aus einem Berufsrichter als Vorsitzender und zwei fachkundigen Laienrichtern, wovon je einer aus dem Kreise der Arbeitsnehmer und der Arbeitgeber über Vorschlag der gesetzlichen Interessenvertretungen ernannt wird. In 2. Instanz (Oberlandesgerichte) entscheiden Senate aus drei Berufsrichtern und zwei Fachkundigen Laienrichtern, ebenso in 3.
Instanz (Obester Gerichtshof).
Besondere Verfahrensregeln
Grundsätzlich sind die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren anzuwenden, doch gelten Besoderheiten, die eine möglichst rasche, einfache und billige Durchführung der echtsstreitigkeiten gewährleisten sollen (z.B. können in 1. und 2. Instanz die Funktionäre oder Angestellten der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung oder Berufsvreinigung vertreten).
Das Bundeseinigungsamt
Zuständigkeit
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für soziale Verwaltung vor allem rechtsetzende Aufgaben, z.B.:
Erlassung von Mindestlohntarifen,
Satzungserklärung von Kollektiverträgen,
Evidenz der Satzungen und Mindeslohntarife.
Zusammensetzung
Das Bundeseinigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden sowie Mitgliedern, die von den zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. Es verhandelt und entscheiden in Senaten. Dem Senat gehören der Vorsitzende (oder sein Stellvertreter) und mindestens je zwei Mitglieder von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite an.
Personenrecht
Roman Seidl
Allgemeines
Die Rechtsordung unterscheidet zwischen Personen und Sachen. Während die Sachen Objekte des Handels sind und über sie nur verfügt wird,werden den Personen von der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zugeteilt: Personen sind daher rechtsfähig.
Die Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Bild.1 Rechtsfähigkeit
Als Person im Rechtssinne gilt, wer rechtsfäig ist, d.h.
wer also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Diese Fähigkeit spricht die Rechtsordnung zu:
allen Menschen als „naürliche Personen“ (auch Nicht-Staatsbürgern!)
Juristischen Personen, das sind Körperschaften oder Sachgesamtheiten, denen die Rechtsordnung, die Rechtsfähigkeit zuerkannt hat. Bsp.: Vereine, Gemeinden
Die Handlungsfähigkeit
Nicht alle rechtsfähigen sind auch „handlungsfähig“. Die Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ist zu ihrem Schutze (aus Gründen des Alters und wegen mangelnder geitiger Fähigkeiten) eingeschränkt. Eine juristische Person begründet Rechte und Pflichten durch das Handeln ihrer Organe, z.
B. eine Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand.
Bild.2 Handlungsfähigkeit
Man unterscheidet zwei Arten der Handlungsfähigkeit (4.3.1 + 4.
3.2)
Die Geschäftsfähigkeit
Das ist die Fähigkeit, rechtliche erhebliche Willenserklärungen abzugeben und somit selbst Geschäfte abzuschließen. Das Alter hat folgende Bedeutung für die Geschäftsfähigkeit.
Bis zum 7. Lebensjahr können nur Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens schließen (z.B.
eine Semmel keufen). Ansonsten sind sie nicht geschäftsfähig.
Unmündige Minderjährige von 7 bis 14 Jahren können darüber hinaus blos zu ihrem Vorteil gemachte Versprechungen annehmen und schon bestehende Verpflichtungen erfüllen. Sie haben eine beschränkte Geschäftsfähigkeit.
Mündige Minderjährige von 14 bis 19 Jahren können außerdem über Selbstverdientes oder ihnen frei Überlassenes verfügen. Sie können sich zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen sind Lehr- und Ausbildungsverträge.
Es muß auch auf die Erfüllung der Schulpflicht, die mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September beginnt und 9 Schuljahre dauert, geachtet werden.
Volljährig ist eine Person mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Sie ist voll handlungsfähig.
Die Deliktsfähigkeit
Die Deliktsfähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit besteht darin, durch ein eigenes rechtswiedriges Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden. Von dieser zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit ist die strafrechtliche zu unterscheiden: Sie regelt, ob man durch eigenes verhalten auch strafbar werden kann.
Der gesetzliche Vertreter
A) Natürliche Personen, die nicht oder nur beschränkt handlungsfähig sind, bedürfen eines gesetzlichen Vertreters. Das Gesetz regelt, wer als „gesetzlicher Vertreter“ eintreten muß, wenn jemand nicht voll geschäftsfähig ist.
Gesetzlicher Vertreter ist:
Wem die Obsorge für einen minderjährig Person zusteht; das sind für eheliche Kinder die Eltern, für uneheliche Kinder die Mutter (oder beide Elterteile wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben), das Gericht kann den Großeltern die Obsorge zusprechen wenn die Eltern gehindert sind, sie warzunehmen.
Ein Vormund, wenn niemandem auch nur die beschränkte gesetzliche Vertretung für eine minderjährige Person im Rahmen der Obsorge zusteht.
Bsp.: Eltern u. Großeltern sind verstorben.
Ein Sachverwalter (Kurator) vor allem für geistig Behinderte und psychisch Kranke. Solche Personen erhalten auf Antrag oder von Amts wegen einen Sachverwalter, wenn nicht durch ihre Familie oder sonstige Behindertenhilfe für sie gesorgt ist. Der Sachverwalter ist je nach erfordernis zu bertrauen mit der Besorgung einzelner Anglegenheiten oder eines bestimmten Kreises von Anglegenheiten oder aller Angelegenheiten.
Der Sachverwalter hat den Behinderten von beabsichtigten wichtigen Maßnahmen zu verständigen und dessen Meinung zu berücksichtigen, wenn diese dem Behinderten nicht zum Schaden gereicht.
B) Juristische Personen sind nicht handlungsfähig und können nur durch ihre Vertreter, die Organe, handeln. Organe , z.B. Regierung, Geschäftsführer oder Vorstand, werden durch die Verfassung, Satzung oder Statut bestimmt. Für strafbare Handlungen haften neben der juristischen Person auch die Organe selbst.
Der Name
Natürliche und juristische Personen führen einen Namen.
Eheliche Kinder den gemeinsamen Familiennamen der Eltern
Uneheleiche Kinder den Mädchennamen der Mutter und bei der Heirat den Namen der Eltern
Adoptierte Kinder erhalten den Familiennamen des Annahmenden.
Ehegatten haben einen gemeinsamen Familiennamen zu führen: Vor der Eheschließung können sie durch eine öffentliche Urkunde den Namen der Frau dazu bestimmen; anderenfalls wird es der Name des Mannes. Wer den Namen des anderen annimmt, darf den bisherigen mit Bindestrich an den neuen Namen anhängen.
Änderungen der Vor- und Familiennamen können durch die Verwaltungsbehörde vorgenommen werden.
Familienrecht
Roman Seidl
Grundbegriffe
Familie
Eine Familie ist das Stammelternpaar mit allen Nachkommen.
Verwanschaft
Verwand sind Personen, die entweder direkt voneinander oder von mindestens einem gemeinsamen Vorfahren abstammen.
Schwägerschaft
Unter Schwägerschaft versteht man das Verhältnis eines Ehegatten zu den Verwandten des anderen. (z.B. Schwiegervater und Schwiegersohn)
Ehe
Eine Ehe ist der Vertrag zweier Personen verschiedenen Geschlechts, die damit eine dauernde Lebensgemeinschaft begünden.
Die Ehe
Allgemeines
Die Ehe ist die von Rechts wegen bestehende lebenslange und umfassende Lebensgemeinschaft zweiere Personen verschiedenen Geschlechts.
Sie umfaßt die Bereitschaft der Ehegatten, sich gegenseitigen Beistand zu leisten, und in der Regel auch den Willen, Kinder zu zeugen und sie zu erziehen.
Einer Eheschließung kann eine Verlobung vorrausgehen. Die Ehe kann auch nach erfolgter Verlobung nicht erzwungen werden, wer aber Grundlos zurücktritt oder einen Grund zum Rücktritt gibt, wird schadenersatzpflichtig und muß Geschenke auf Verlangen zurückgeben. Trotzdem ist die Auflösung einer Verlobung mit geringeren Schwierigkeiten verbunden als eine spätere Scheidung. Bei der Eheschließung müssen die Brautleute persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen; der Standesbeamte trägt die Ehe dann in das Ehebuch ein.
Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe: D.
h. staatlich anerkannt wird eine Ehe nur, wenn die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über den Abschluß einer Ehe eingehalten worden sind.
Voraussetzungen für den Abschluß der Ehe
Für den Abschluß einer Ehe müssen folgende Vorraussetzungen gegeben sein:
Die Brautleute müssen ehefähig sein
D.h. die Brautleute müssen geschäftsfähig und ehemündig sein (d.h.
der Mann mind. 19 die Frau 16. Jahre alt, bei miderjährigen bedarf es der Zustimmung der Eltern). Die Personenstandsbehörde, das Standesamt hat die Ehefähigkeit der Verlobten in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln.
Es dürfen keine Eheverbote vorliegen
Die wichtigsten sind keine Blutsverwandschaft und keine Doppelehe. Eine entgegen dieser Verbote geschlossene Ehe ist zugleich nichtig.
Rechte und Pflichten der Ehegatten
Mann und Frau haben das gleiche Recht und die gleichen Pflichten.
Pflichten
Umfassende Lebensgemeinschaft, d.h. vor allem gemeinsames Wohnen, Treue, anständige Begegnung, Beistand, Kindererziehung, mitwirkung am Erwerb, Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse und Haushaltsführung, wenn beider erwerbstätig sind, wer nicht erwerbstätig ist, hat diese Pflicht allein.
Rechte
Eigene Erwerbstätigkeit
Unterhalt kann verlangen wer den Haushalt führt und wer keinen Beitrag zum Haushalt leisten kann. Die Gatten sollten die Lebensgemeinschaft, besonders Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, aber auch die Erziehung und Vertretung der Kinder einvernehmlich regeln.
Schlüsselgewalt
Wenn der Haushaltsführende, der keine Einkünfte hat, Geschäfte im Rahmen der Haushaltsführung abschließt, muß sie der andere (außer bei Wiederspruch) gegen sich gelten lassen. Wenn aber der fremde Vertragspartner nicht erkennen kann, daß der Abschließende als Vertreter auftritt, haften beide Gatten solidarisch.
Gütetrennung
Grundsätzlich bleibt jeder Partner Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten Vermögens. Dies ist der gesetzliche Güterstand. Durch Ehepakete kann eine abweichende Regelung getroffen werden, es wird der gesetzliche Güterstand geändert und z.B.
Gütergemeinschaft vereinbart. Ehepakete sind Verträge zwischen Ehegatten, die das Vermögen betreffen; sie werden vor einem Notar in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen.
Auflösung der Ehe
Es gibt vier Gründe welche zur Auflösung einer Ehe führen:
Tod eines Ehegatten
Nichtigerklärung einer Ehe
Nichtigkeitsgründe sind vor Eheabschluß enstanden: Doppelehe, Blutsverwandschaft, Namens- und Staatsangehörigkeitsehe.
Aufhebung der Ehe
Aufhebungsgründe sind spätestens bei Eheabschluß entstanden. Mangelnde Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Täuschung, Drohung, Irrtum (Umstände des Partners, z.B.
Vorstrafen, nicht aber über Vermögensverhältnisse!).
Scheidung der Ehe
Scheidungsgründe
Scheidungsgründe enstehen während der Ehe.
Scheidungsgründe aus Verschulden:
Ehebruch
Verweigerung der Fortpflanzung
schwere Eheverfehlungen (z.B. eheloses und unsittliches Verhalten)
Die Klage muß spätestens 6 Monate nach Kenntnis und 10 Jahre nach Eintritt des Scheidungsgrundes erhoben werde. Sie ist nicht zulässig wenn verziehen wurde.
Scheidungsgründe aus anderen Ursachen:
Ehevefehlungen aufgrund von geistiger Störung
Geisteskrankheit
ansteckende oder ekelerregende Krankheit, wenn Heilung in absebarer Zeit nicht zu erwarten ist
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren
Scheidung im Einvernehmen:
die Lebensgemeinschaft muß seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein
die unheilbare Zerrütung von beiden zugestanden werden
eine schriftliche Vereinbarung über die weitere Gestaltung der Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern und über die gegenseitigen Unterhalts- und Vermögensansprüche dem Gericht vorgelegt oder von diesem geschlossen werden.
Folgen der Scheidung
Der an der Scheidung allein oder überwiegend verschuldige Teil muß dem anderen den angemessenen Unterhalt bzw. Alimente gewähren. Bei gleichem Verschulden kann ein Unterhaltsbetrag zugesprochen werden. Bei Scheidung ohne Verschulden muß der, der die Scheidung verlangt hat Unterhalt zahlen. Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Tod oder Wiederverheiratung.
Folgen jeder gerichtlichen Auflösung der Ehe:
Es muß eine Aufteilung stattfinden. Ihr unterliegen unter Berücksichtigung der Schulden, das eheliche Gebrauchsvermögen (z.B.: Hausrat und immer die Ehewohnung) und die ehelichen Ersparnisse.
Ausgeschlossen sind in die ehe eingebrachte Sachen, als Geschenk erworbene Sachen, Sachen für den persönliche Gebrauch (Kleidung) oder für die Berufsausbildung und Sachen welche dem Unternehmen gehören.
Eltern und Kinder
Allgemeines
Werden Kinder gezeugt und gebohren, dann enstehen auch zwischen den Eltern und Kindern Rechte und Pflichten.
Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entegegnzubringen und ihre Anordnungen zu befolgen.
Eheliche und Uneheliche Kinder
Eheliche Kinder sind Kinder welche in der Ehe oder 302 Tage danach gebohren sind. Uneheliche Kinder sind solche welche von einer ledigen Frau (als früherstens 302
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