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  Tarifrecht

TARIFRECHT   TARIFVERTRGASGESETZ Das deutsche Tarifvertragsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss, die Beendigung und weiteren Punkte von Tarifverträgen ordnen.   WAS REGELN DIE TARIFVERTRÄGE Die Tarifverträge regeln die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Hierzu gehören z.B.: Lohn, Gehalt und die Ausbildungsvergütung, sowie die wöchentliche Arbeitszeit und noch viele andere Dinge.   FÜR WEM GELTEN DIE TARIFE Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für Arbeitgeber, die in einem Arbeitgeberverband sind, und Arbeitnehmer, die einer Gewerkschaft angehören.

Es sei denn, es existiert ein Firmentarifvertrag wie z.B. bei VW oder ein Tarifvertrag für einen Betrieb, der die Flächentarifverträge anerkennt. Weiterhin kann der Tarifausschuss beim Bundesarbeitsminister Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Dann sind sie für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Branche bindend.   TARIFVERTRAGSPARTEIEN   TARIFVERTRAG Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag, in dem einheitliche Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer ganzer Wirtschaftszweige festgelegt werden.

Beispiel: Metallindustrie, Bauindustrie, Fleischerhandwerk. Tarifverträge werden von den Tarifpartner abgeschlossen. Dies sind auf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften und auf der Unternehmerseite die Arbeitgeberverbände. Die Vertragsparteien nennt man auch Sozialpartner.   ARBEITGEBERVERBÄNDE In Fachverbänden organisieren sich Arbeitgeber gleicher Wirtschaftszweige. So gibt es für jede Branche den entsprechenden Arbeitgeberverband wie zum Beispiel den Verband der Metallindustrie.

Insgesamt sind es 55 Fachverbände, die in der BRD bei Tarifverhandlungen auftreten. Eine Interessenvertretung der Arbeitgeber ist auf allen Eben notwendig. Deshalb schließen sie sich zu Orts- und Bezirksverbänden zusammen, diese vereinigen sich in den einzelnen Bundesländern zu Landesverbänden. Die Dachorganisation ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Im Handwerk werden die Aufgaben der Arbeitgeberverbände von den Landesinnungsverbänden wahrgenommen.   GRUNDSÄTZE UND TARIFVERTRAGSPARTEIEN In Deutschland handeln Gewerkschaften und Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen eigenverantwortlich untereinander aus.

Der Staat darf sich nicht einmischen Für Tarifverhandlungen gilt der Grundgesetz der Tarifautonomíe: Die Tarifpartner sind unabhängig vom Staat und haben das Recht selbstständig Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Grundsätzlich gelten die ausgehandelten Tarifverträge nur für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die den Tarifvertragsparteien angehören. Folglich muss der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft sein und der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband angehören. Andernfalls hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf dir Regelungen des Tarifvertrages. Durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung können jedoch Tarifverträge auf Antrag der Tarifparteien für allgemein verbindlich erklärt werden. Diese binden dann auch diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht den Vertragschließenden Parteien angehören, die also nicht im Arbeitgeberverband oder in der Gewerkschaft sind.

Die Arbeitsbedingungen des Einzelarbeitsvertrages können gegenüber dem Tarifvertrag nur verbessert, niemals jedoch verschlechtert werden. So kann z. B. übertariflicher Jahresurlaub gewährt werden, untertariflicher allerdings nicht. Dies wird als die Unabdingbarkeit des Tarifvertrages bezeichnet. Während der Laufzeit eines Tarifvertrages gilt dir Friedenspflicht, d.

h. es dürfen keine Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung durchgeführt werden.   Man unterscheidet generell drei Arten von Tarifverträgen:   WAS REGELN DIE RATUFVERTRÄGE Die Tarifverträge regeln die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Hierzu gehören z.B.: Lohn, Gehalt und die Ausbildungsvergütung, sowie die wöchentliche Arbeitszeit und noch viele andere Dinge.

  TARIFAUTONOMIE GELTUNGSBEREICH VON TARIFVERTRÄGE 1-FACHLICHER= Branche, Medien, Handwerk 2- INHALTLICHER LOHN- UND GEHALSTARIFVERTRAG Er enthält die Lohn- bzw. Gehaltshöhe oder genauer gesagt die Höhe der einzelnen Lohn- oder Gehaltsgruppen. Deren Einteilung erfolgt nach Arbeitsschwierigkeit und Vorbildung. Die Laufzeit von Lohn- und Gehaltstariverträgen beträgt normalerweise ein Jahr. Ausgangslohn bei Tarifverhandlungen ist der Ecklohn, der Normalstundenlohn eines Facharbeiters in einer bestimmten Lohngruppe. Die Lohnsätze der anderen Lohngruppen ergeben sich ja nach Anforderung des Arbeitsplatzes aus prozentualen Zu- oder Abschlägen.


MANTELTARIFVERTRAG Für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie. Regelt die Arbeitsbedingungen und läuft über mehrere Jahre Inhalt 1 Geltungsbereich, 2 Einstellung und Probezeit, 3 Arbeitsplatz, Arbeitslauf und Arbeitsumgebung, 4 Kündigung, 5 Zeugnis, 6 Alterssicherung, 7 Regelmäßige Arbeitzeit, 8 Abweichende Arbeitszeit, 9 Zuschlagspflichtige Arbeit, 10 Höhe der Zuschläge. MANTEL- ODERRAHMENTARIFVRTRAG Er enthält Regelungen, die für längere Zeit 3 bis 5 Jahre gelten, Inhalte sind Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung, Arbeitsbedingungen, Mehrheit usw. LOHN- UND GEHALSTRAHMENTARIFVERTRÄGE Die Lohn- und Gehaltstarifverträge werden durch Lohnrahmentarifverträge bzw. Gehaltsrahmentarifvertrag ergänzt. Sie regeln Bereiche der Entlohnung, die länger unverändert bleiben.

Dazu gehören die Tarifgruppen, die Zuordnung bestimmter Tätigkeit zu bestimmten Tarifgruppen oder die Grundsätze der Arbeitsbewertung. Die Laufzeit von Lohn- bzw. Gehaltsrahmentarifverträgen beträgt normalerweise mehre Jahre.   Durch diese Aufspaltung in zwei bzw. 3 Tarifvertragsarten wird erreicht, dass bei der jährlichen Lohnerhöhung die für längere Zeit geltenden Bestimmungen im Manteltarifvertrag nicht jedes Mal neu beschlossen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn alle Regelungen in nur einem Tarifvertrag enthalten wären.

  Inhalt Einteilung in Tarifgruppen, Zuordnung von Tätigkeiten zu den Tarifgruppen, Grundsätze der Arbeitsbewertung. 3 - Räumlicher Geltungsbereich - Flächentarifvertrag, Firmentarifvertrag 4 – Zeitlicher Geltungsbereich   3 BEDEUTUNG VON TARIFVETRÄGEN TARIFVERTRÄGE - vereinfachen den Abschluss von Arbeitsverträgen, schaffen mehr Gerechtigkeit durch die Gleichstellung mit anderen Arbeitnehmer, tragen dazu bei, den Arbeitsfrieden in den Betrieben zu sichern, sorgen für mehr Chancengleichheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, begrenzen die Macht der Arbeitgeber. Die Schutzfunktion gilt nur für Arbeitnehmer, Die Friedensfunktion ( Produktionssicherheit ) nur für Arbeitgeber und Ordnungsfunktion (Kostenkalkulation).   TARIFVERHALDLUNGEN UND SCHLICHTUNG   DER ARBEITSKAMPF STREIK Der Streik ist das Kampfmittel der Arbeitnehmer. Sie legen die Arbeit nieder und hoffen, dass durch die Verluste die durch den Arbeitgeber entstehen können, ihre Forderung durchzusetzen sind. Wenn in einem Betrieb die Produktion nachläst haben die Arbeitgeber Bezugskosten, aber keine Erträge.

. Voraussetzung für den Streik ist eine Urabstimmung, bei der in der Regel 75 % der Gewerkschaftsmitglieder, die ihre Stimme abgeben, einem Streik zustimmen müssen. Die Genehmigung zur Urabstimmung erfolgt durch den Gewerkschaftsvorstand. Soll der Streik abgebrochen werden, müssen in der Regel 25 % der Gewerkschaft und ohne Urabstimmung, so spricht man von einem WILDEN STREIK Die Arbeitnehmer sind in diesem Fall berechtig die streikenden Arbeitnehmer fristlos zu entlassen.   WEITERE STREIKARTEN GENERALSTREIK legt die gesamte Wirtschaft lahm, weil sich alle Arbeitnehmer daran beteiligen. Er ist Allgemein politisch begründet.

TOTALER STREIK „Flächenstreik“ schaltet einen ganzen Wirtschaftszweig aus z. B. Druckindustrie. SCHWERPUNKSTREIK betreffen normalerweise die wichtigsten Betriebe eines Wirtschaftszweiges. Beispiel: Die Gewerkschaft VERDI lässt nur die Beschäftigen der Müllabfuhr streiken und Streikgeld zu sparen und dennoch eine große Wirkung zu erzielen. WARNSTREIK wird die Arbeit nur für kurze Zeit Stunden unterbrochen um die Streikbereitschaft zu zeigen.

SYMPATHIESTREIK sollen streikende Arbeitnehmer aus anderen Wirtschaftszweigen indirekt unterstützt werden. Man erklärt sich solidarisch. Bummelstreik, Wilderstreik AUSSPERUNG Die Aussperrung ist das Kampfmittel der Arbeitgeber. Sie schließen die Arbeitnehmer von der Arbeit aus und zahlen während dieser Zeit keinen Lohn. Besonderes hart betroffen von der Aussperrung sind die nichtorganisierten Arbeitnehmer, da für Ausgesperrte kein Arbeitslodengeld gezahlt wird. Die Gewerkschaftsmitglieder hingegen erhalten von ihrer Gewerkschaft Streikgelder.

Durch die Aussperrung hoffen die Arbeitgeber die Gewerkschaften, die Streikunterstützung zahlen müssen, zum Einlenken zu bewegen.   BEDEUTUNG VON STREIK UND AUSSPERUNG Ein Arbeitskampf schwächt nicht nur die betroffenen Parteien, sondern die gesamte Volkswirtschaft. Wird beispielsweise ein großer Betrieb bestreikt, wirkt sich dies auch auf Zulieferer aus. Für die Verbraucher kann sich die Güterversorgung verschlechtern. Produktionsausfall und verlorene Arbeitstage verschlechtern die Konjunktur, das Wirtschaftswachstum und das BIP werden beeinträchtigt. Der Staat wird geschädigt durch Steuerausfälle, die Sozialversicherungen durch die geringen Einnahmen.

Die bestreikten Unternehmen erleiden Verluste durch Produktionsausfälle, gleichzeitig fallen weiterhin Kosten an. Bei manschen Unternehmen kann sogar die internationale Wettbewerbsfähigkeit leiden.   KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT GESETZLICHE INTERESSENVERTRETUNG Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetzte geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse haben sie Umlagen ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.   - Arbeitsgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbahrung INDIVIDUELLES ARBEITSRECHT - Arbeitsvertrag   DGB = Deutscher Gewerkschaftsbund Dachverband vieler Gewerkschaften, wie Verdi, Ötv, IG Medien, Hbv, Dag, Dpg.

  AUFGABEN DER GEWERKSCHAFT 1.Tarifverträge Aushandeln. 2 bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung unterstützen. 3 Vertreter der Mitglieder bei arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitigkeiten. 4 finanzielle Unterstützungen in Notfällen. 5 Bildungseinrichtungen anbieten.

6 Vertreter der Mitglieder bei arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitigkeiten.     BETRIEBSVERFASSUNG Unter BETRIEBSVERFASSUNG versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die Organisation der Arbeiternehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.   BETRIEBSVEREINBAHRUNG Entstehen durch Betriebsrat und Arbeitgeber in einen Betrieb. Arbeitgeber, Betriebsrat und alle Betriebsangehörigen müssen sich dann daran halten. Betriebsvereinbahrungen sind vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat zu unterzeichen und für jeden sichtbar im Betrieb zu veröffentlichen. Unhalte sind Unfallverhütungsvorschriften, betriebliche Sozialeinrichtung oder Urlaubspläne, Betriebsordnung.

  BETRIESORDUNG Betriebsvereinbahrung sollen also den Bestimmung des Tarifvertrages nicht entgegenstehen, sonder ihn ergänzen und den Besonderheiten des einzelnen Betriebes anpassen. Dies bedeutet, dass sie die tariflichen Bestimmung nur verbessern, nicht jedoch verschlechtern dürfen. Ebenso darf der Einzelarbeitsvertrag niemals schlechtere Bedingungen enthalten als die Betriebsvereinbahrung.   BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ regelt die Interessenvertretung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat. Außerdem sind darin die Rechte des einzelnen Arbeitnehmers festgelegt sowie die Aufgabe und die Bildung von weiteren Vertretungsorganen. PERSONALVERTRETUNGSGESETZ ist die Mitbestimmung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes festgelegt.

MITBESTIMMUNGSGESETZ regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und Vorstand von Kapitalgesellschaften, sofern die Unternehmen mehr als 2000 Beschäftigte haben. MONTANMITBESTIMMUNGSGESETZ regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und Vorstand von Unternehmen der Montanindustrie. ARBEITSGERICHTSGESETZ bestimmt, dass für gerichtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsleben die Arbeitsgerichte zuständig sind. Des Weiteren ist hier der Verfahrensablauf festgelegt.   INTERESSENVERTRETUNG DES ARBEITNEHMER AM ARBEITSPLATZ Jeder einzelne Arbeitnehmer ist berechtigt sich beim Arbeitgeber Persönlich zu beschweren, auch ohne Betriebsrat. Der Arbeitgeber muss über wichtige Vorgänge Informieren wenn’s um in geht.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz muss der Arbeitgeber. Beschwerden des Arbeitnehmers entgegennehmen, wenn dieser sich ungerecht behandelt fühlt. Er muss sie prüfen und ihn über das Ergebnis informieren. Er muss den Arbeitnehmer in seine Personalakten einsehen lassen, ihn zu Angelegenheiten, die ihn betreffen, während der Arbeitszeit anhören, ihn über seine Aufgaben und über Änderung seines Aufgabenbereichs informieren, über Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz informieren, die Zusammensetzung und Berechnung des Verdienstes erläutern, auf verlangen Auskunft geben über die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers und über dessen Aufstiegschancen.   Um seine Rechte durchzusetzen kann sich auch der Arbeitnehmer an seine Interessenvertretung wenden, vor allem an den Betriebsrat. Der hat hierzu Sprechstunden einzurichten und den Arbeitnehmer zu beraten.

Der Arbeitgeber hat aber auch das Recht die Beschwerden, Anregungen der Betriebsversammlung vorzubringen.   DER BETRIEBSRAT Er ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb. Er wird alle4 Jahre gewählt.   WAHLBERECHTIG: sind alle Arbeitnehmer, die 18 Jahre sein müssen, und Wählbar sind Arbeitnehmer die dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören und 18 Jahre sein müssen. Betriebsräte können in Betrieben, die mindestens fünf Arbeitnehmer haben, gewählt werden. Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.

  AUFGABEN Der BETRIEBSRAT hat die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzunehmen.   WAHL: Die Mitglieder des Betriebsrates werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes für 4 Jahre gewählt. Der Betriebsrat ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb. AUFGABEN: Der Betriebsrat hat die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet zu vertreten. BEFUGNISSE: Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Betriebsrat durch das Gesetz zahlreiche Befugnisse erhalten (siehe unten). RECHTSSTELUNG DER BETRIEBSRATSMITGLIEDER: Die Betriebsratsmitglieder haben - zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben - unter anderem folgende gesetzliche Rechte: WEISUNGSFREIHEIT (sie sind an keine Weisungen gebunden und bloß der Betriebsversammlung politisch verantwortlich) BENACHTEILIGUNGSVERBOT (sie dürfen wegen Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere bei Entgelt- und Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden) FREIZEITGEWÄHRUNG (sie haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes.

In Betrieben ab 150 Arbeitnehmern sind je nach der Zahl der vorhandenen Arbeitnehmer ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder zur Gänze von der Arbeit freizustellen) BILDUNGSFREISTELLUNG (grundsätzlich stehen jedem Betriebsratsmitglied pro Funktionsperiode 2 Wochen - in Ausnahmefällen bis 4 Wochen - bezahlte Freistellung für Bildungszwecke zu)   MITBESTIMMUNGSRECHTE DES BETRIEBRATES Über den Betriebsrat sind die Arbeitnehmer an zahlreichen betrieblichen Entscheidungen beteiligt. Diese Beteiligung erschreckt sich auf den sozialen, den personellen und den wirtschaftlichen Bereich. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat in den einzelnen Bereichen unterschiedliche Beteiligungsrechte. Diese sind in ihrer Wirkung unterschiedlich. MITBESTIMMUNGSRECHTE: Hier ist der Betriebsrat der gleichberechtigte Verhandlungspartner der Unternehmensleitung. Ohne seine Zustimmung kommt keine betriebliche Einigung zustande.

Mitbestimmungsrechte bestehen in sozialen Angelegenheiten. B. Z Betriebsordnung, Urlaubsplanung, Arbeitszeit, Sozialeinrichtung, Berufsausbildung, Entlohnungsgrundsätze, Unfallverhütung. Ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat bei personellen Angelegtheiten. B.Z Einstellung, Versetzung, Umgruppierungen oder Entlassungen.

Der Betriebsrat kann hier seine Zustimmung nur verweigern, wenn er schwerwiegende Gründe anführen kann. MITWIRKUNGSRECHTE Die Unternehmensleitung muss den Betriebsrat über anstehende Maßnahmen unterrichten und sich mit ihm darüber beraten. Verweigert dieser seine Zustimmung oder erhebt er Widerspruch, bleibt dies ohne Auswirkung auf die Entscheidung des Arbeitgebers. Mitwirkungsrechte haben die Arbeitnehmervertreter vorwiegend in wirtschaftlicher Angelegenheiten. N. Z Stilllegung des Betriebes, Rationalisierung, Produktion, Absatz , Betriebsverlegung, Investitionen.

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