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  Der gewebliche rechtsschutz

Übersicht gewerblicher Rechtsschutz   Zum gewerblichen Rechtsschutz zählen die folgenden Regelungen:     Rechtliche Grundlagen sind das Patentgesetz von 1970, das Mustergesetz von 1970, das Markenschutzgesetz von 1970 und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb von 1923. die Gesetze gelten in der derzeit gültigen Form.     Patentbegriff und Patentarten   Unter Patent versteht man das staatlich verbriefte, ausschließliche Recht des Patentinhabers, den patentierten Gegenstand betriebsmäßig herzustellen, anzubieten bzw. in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen.     Anmerkung: Zusatzpatente dienen dem Schutz von Verbesserungen zu bereits bestehenden Patenten („Stammpatenten“). Patente werden nur erteilt, wenn es sich um neue technische Erfindungen handelt, die eine gewerbliche Verwertung zulassen und nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen.

  Patente werden nicht erteilt für Erfindungen von Nahrungs- und Genußmitteln und Erfindungen von Heilmitteln und Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden, (Jedoch sind die Verfahren zu deren Herstellung patentfähig.)     Das Patentverfahren       Schutzdauer: 18 Jahre ab Kundmachung im Patentblatt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.   Jeder Patentinhaber kann aufgrund des Patentes die erzeugten Gegenstände entsprechend bezeichnen.   Beispiele: - „Österreichisches Patent Nr..

.“ - „Patentrechtlich geschützt“   Vorzeitiges Erlöschen des Patentes Das Patent erlischt früher, wenn die Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird, der Patentinhaber verzichtet, das Patent nicht ausgeübt (nicht genutzt) wird.     Die wirtschaftliche Verwertung von Patenten Patentinhaber können Einzelpersonen, mehrere Personen und Unternehmungen sein.   Die Patentinhaber können das Patent selbst verwerten (den Gegenstand herstellen und verkaufen, das Verfahren nutzen), das Patent verkaufen bzw. anderen die Erlaubnis erteilen, das Patent zu nutzen („Patentlizenz“).   Kann der Patentinhaber das Patent nicht selbst verwerten (z.

B. weil er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist), so wird er in der Regel "Patentlizenzen" erteilen, da er daraus laufende Einnahmen erzielen kann.   In einem „Lizenzvertrag“ wird einem anderen das Recht eingeräumt, das Patent zu verwerten (den Gegenstand herzustellen bzw. das patentierte Verfahren zu nutzen). Dafür wird eine Patentgebühr bezahlt.   Das Lizenzrecht kann zeitlich (z.

B. auf 5 Jahre) und örtlich (z.B. auf Österreich, Schweiz und Deutschland) beschränkt werden. Das heißt, der Patentinhaber kann in verschiedenen Ländern verschiedenen Unternehmungen Lizenzen erteilen.     Verletzungen des Patentrechts Patenteingriff Patenteingriff liegt vor, wenn ein anderer als der Patentinhaber einen patentierten Gegenstand unberechtigt betriebsmäßig erzeugt, in den Verkehr bringt und anbietet bzw.

(bei Verfahrenspatenten) verwendet.   Er kann vom Patentinhaber zivilrechtlich geklagt werden, und zwar auf Unterlassung weiterer     Patentanmaßung Patentanmaßung liegt vor, wenn jemand bei Angeboten vortäuscht, daß der Gegenstand patentiert sei.   Beispiel:   Ein neues Breitspiel wird in Österreich als „patentrechtlich geschützt“ angeboten bzw. verkauft. Es liegt Patentanmaßung vor, wenn der Patentschutz zwar im Ausland, nicht aber im Inland besteht.   Patentanmaßung wird durch die Gewerbebehörde bestraft.

    Sonderprobleme des Patenschutzes Dienst- und Betriebserfindungen Haben Dienstnehmer im Rahmen ihres Dienstverhältnisses patentfähige Erfindungen gemacht oder patentfähige Verfahren entwickelt, so haben sie Anspruch auf Erteilung des Patentes. Der (bzw. die) Erfinder sind jedoch verpflichtet, die Erfindung dem Dienstgeber anzubieten.   Nimmt der Dienstgeber die Erfindung in Anspruch, so hat der Erfinder eine angemessene Vergütung zu erhalten. Der Anspruch auf Vergütung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Entwicklungsarbeit angestellt worden ist und daher aus diesem Grund bereits ein höheres Gehalt bezieht (z.B.

Entwicklungsingenieur in einem Industriebetrieb, Entwicklungschemiker in der Kosmetikindustrie etc.) Nimmt der Dienstgeber die Erfindung nicht in Anspruch, so kann sie der Erfinder frei verwerten.   Know-how-Verträge In "Know-how-Verträgen" wird patentrechtlich nicht geschätztes Wissen überlassen. Der "Know-how-Geber" überläßt dem „Know-how-Nehmer“ vertraglich genau fixierte technische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Verfahrensweisen, Erfahrungen, die patentrechtlich nicht geschätzt sind.  

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